Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— 104 — r 
demnächst nach den Vorschriften im §.77. der Fortschreibungsanweisung I. 
vom 31. März 1877 und im 8- 36. der Geschäftsanweisung (Vi.) für die kungt 
Katasterbureaus bei den Königlichen Negierungen von demselben Tage zu der i 
verfahren ist. ^ - derun 
gebra 
19. Berichtigung der Gebäudesteuerrolle. neue 
.. L der v 
1 4* (Berg 
1. Nach Maßgabe der neuen Karten und Grundsteuerbücher hat der 
Katasterkontroleur die in den Gebäudesteuerrollen enthaltene »Bezeichnung der 
Besitzung und Größe der Hofräume, Gebäudeflächen und Hausgärten nach 
der Grundsteuermutterrolle« bezüglich der Angaben über '.-Artikel«, »Nummer h^zir 
des Kartenblattes (der Flur)«, »Nummer der Parzelle«, »Flächeninhalt« zu 1 , 
berichtigen. Theil 
2. Ferner hat der Katasterkontroleur durch Vergleichung der neuen besten 
Karten und Grundsteuerbücher mit der Gebäudesteuerrolle die bei der Stück- minde 
Vermessung ermittelten Abweichungen bezw. Veränderungen im Gebäude- @ rutt 
bestände festzustellen und, soweit nothwendig, wegen Berichtigung der Gebäude- angeh 
steuerrolle das Erforderliche nach Maßgabe der allgemeinen Fortschreibungs- anszü 
anweisungen zu veranlassen. \ n du 
neue 
20. Beschränkung der Neumessung auf Theile einer Gemarkung ) 
bezw. eines Gemeindebezirks rc. r zwei « 
165. 
Umfaßt die Neumessung nicht die ganze Gemarkung, sondern nur nachzr 
Theile derselben, so sind nachstehende besondere Vorschriften zu beachten: ¿ ur (v 
1. Für den neugemessenen Theil erfolgt die Anfertigung eines, nach ' ; 
Bedürfnis mehrerer besonderen neuen Kartenblätter (§§. 98. 99.). ¿ubetK 
Zur Numerierung dieser neuen Blätter (§. 31. Nr. 1. und 2., §. 99. folge 
Nr. 4.) können die Nummern der bisherigen Kartenblätter wieder verwendet meinst 
werden, falls dieselben durch die Neumessung in ihrem ganzen Umfange in . 
Wegfall kommen. Im übrigen sind bei der Numerierung der neuen Karten- weise 
blätter die Nummern der bestehen bleibenden bisherigen Kartenblätter fort- neu a 
zusetzen. bisher 
2. Auf denjenigen Blättern der Gemarkungsurkarte und Neinkarte, Flurbi 
welche theilweise bestehen bleiben, ist der durch die Neumessung ausscheidende entnes 
Theil durch einen violetten Farbestreifen (§. 38. Nr. 7. 8.) von der übrigen i 
Zeichnung abzugrenzen und mit dem in rother Tusche (Karmin) einzutra- zu §. 
genden Vermerk Sicfyc neu« cBCatt ... zu versehen. j c 
Ausnahmsweise kann in dem Falle, wenn von einem bisherigen Karten- 1 bezirks 
blatte nur ein sehr kleiner Theil von der Neumessung nicht berührt wird, fertige 
dieser Theil dem etwa angrenzenden bestehen bleibenden Blatte der bisherigen selben 
Gemarkungskarte ankartiert und daselbst mit Beachtung der Vorschriften der (Much 
allgemeinen Fortschreibungsanweisungen anderweit numeriert werden. Im Güter« 
übrigen ist — mit Rücksicht auf die Verbindung des Katasters mit den Theil 
Grundbüchern — die anderweite Numerierung der durch die Neumessung nicht 4 
berührten Parzellen auf die Fälle des dringendsten Bedürfnisses zu beschränken. bezirks
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.