f)
3. Gemarkungskartell.
Die Gemarkungskarte ist bestimmt/ die sämtlichen Liegenschaften der
Gemarkung (§§. 9. 10. 12.) mit ihren Grenzen/ sowie die sonstigen nach den
Vorschriften dieser Anweisung hierbei in Betracht kommenden Gegenstände
ihrer Lage uub Form nach in der Horizontalprojektion im verjüngten Maß
stabe darzustellen (§£. 38. 57. bis 97. 98. bis 114. 165. 175. bis 177. 180.
182. bis 191.).
4- Flurbücher und Mutterrollen.
§. 8.
1. Das Flurbuch soll sämtliche Liegenschaften des Gemeinde-/ selb
ständigen Guts- oder besonderen Grundsteuererhebungs- bezw. Flurbuchsbezirks
in ihrem natürlichen Zusammenhange und mit Bezeichnung ihrer
Kulturart/ ihres Flächeninhaltes und Reinertrages übersichtlich nachweisen/
zugleich in Verbindung mit der Mutterrolle/ deren Grundlage es bildet/ die
Artikelnummern der letzteren lind die Namen der Eigenthümer der einzelnen
Liegenschaften enthalten (§§. xi. 135 ff. 159. 166. 167. 179. 180. 196.).
2. Die Mutterrolle/ aus das Flurbuch gegründet/ hat den Zweck/ die
den einzelnen Grundeigenthümern bezw. zu besonderen Grund
buchblättern oder Artikeln innerhalb desselben Gemeinde-/ selb
ständigen Guts- oder besonderen Grundsteuererhebungs- bezw.
Flurbuchsbezirks gehörigen Liegenschaften ebenfalls mit Angabe der
Kulturart/ ihres Flächeninhaltes und Reinertrages und der danach veran
lagten Grundsteuer in besonderen Artikeln genau und übersichtlich zusammen«
zufasten (§§. 11. 144. st. 159. 166. 167. 179. 180. 196.).
3. Dem Flurbuch und der Mutterrolle wird behufs Erleichterung der
Uebersicht und ihrer Handhabung ein Verzeichnis der einzelnen Artikel
beigefügt (§§. 159. 166. 179. 180. 196.).
5. Gemarkungen bezw. Gemeinde-/ selbständige Guts- und beson
dere Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirke.
§• 9-
Die zu einem Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk gehörigen/ in
einem itnb demselben Kreise belegeneu Grundstücke bilden in der Regel eine
Gemarkung (§. 6.).
Jede Gemarkung muß in topographischer Beziehung für sich einen
einzigen abgeschlossenen Komplex von Grundstücken darstellen.
§. IO.
i. Werden einzelne Theile eines Gemeinde- oder selbständigen Guts-
bezirks von den Liegenschaften eines anderen Gemeinde- oder selbständigen
Gutsbezirks umschlossen (Enklaven)/ so sind solche zu der Gemarkung des sie
umschließenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks zu ziehen.