Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— io5 — 
3. Die ganz oder theilweise bestehen gebliebenen Blätter der Gemar- 
kungsurkarte können, falls dies nothwendig erscheint, durch Einkartierung 
der im Laufe der Zeit durch die Fortschreibung festgestellten Formverän 
derungen nach den betreffenden Ergänzungskarten auf den neuesten Bestand 
gebracht, und können weiter von den so ergänzten Blättern der Urkarte 
neue Reinkartenblätter gefertigt werden, falls solches nach der Beschaffenheit 
der vorhandenen Reinkartenblätter ebenfalls für nothwendig zu erachten ist. 
(Vergl. §. 166. Nr. 3.). 
§• 166. 
Umfaßt die Neumessung nicht sämtliche zu den betreffenden Gemeinde 
bezirken k. gehörige Grundstücke, so ist das nachfolgende zu beachten: 
1. Erstreckt sich die Erneuerung der Karten ans den überwiegenden 
Theil des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks re., dergestalt, daß min 
destens die Hälfte aller Parzellen von der Neumessung betroffen wird und 
mindestens ein Drittheil aller Mutterrollenartikel bei der Berichtigung der 
Grundsteuerbücher betheiligt ist, so können die dem nicht neugemessenen Theile 
ungehörigen Parzellen ans Grund des bisherigen Katasters in die Güter 
auszüge (Nr. 6.), und zwar sowohl in die Spalten 1. bis 11., als auch 
in die Spalten 12. bis 20. mit aufgenommen, und kann danach eine ganz 
neue Mutterrolle nebst Artikelverzeichnis gefertigt werden. 
In einem solchen Falle sind die Parzellen in den Güterauszügen in 
zwei getrennten Abtheilungen mit den Überschriften: 
A. von der Neumessung betroffene Grundstücke, 
B. von der Neumessung nicht betroffene Grundstücke 
nachzuweisen, und sind beide Abtheilungen je für sich zu sunnnieren und dann 
zur Gesamtsumme zusammenzuziehen. (Äergl. ii. 144. Nr. 3., §. 196. Nr. 2.) 
Bei Anfertigung der Mutterrolle dagegen ist diese Trennung nicht bei 
zubehalten, vielmehr sind hierbei die Parzellen lediglich nach der Nummern 
folge der Kartenblätter und Parzellen (§. 146. Nr. 1., §. 159. Nr. 10.) ge 
meinschaftlich zu ordnen. (Vergl. §. 204. Nr. 3.) 
2. Falls solches nach Lage der Umstände geboten ist, kann ausnahms 
weise das Originalflurbuch ebenfalls für ben ganzen Gemeindebezirk rc. 
neu angefertigt werden, wobei die nicht neugemessenen Parzellen mit ihren 
bisherigen Nummern, Flächeninhalten und Reinerträgen aus dem bisherigen 
Flurbuche unter Kollationierung desselben mit der bisherigen Mutterrolle zu 
entnehmen sind. (Vergl. §. 165. Nr. 3.) 
Danach ist alsdann auch ein vollständig neues Flurbuch nach Muster 24. 
zu §. 159. herzustellen. 
3. Wenn der der Neumessung unterliegende Theil eines Gemeinde 
bezirks re. nicht den unter Nr. 1. bezeichneten Unffang erreicht, so ist die An 
fertigung des Originalflurbuches (Muster 17. zu §. 136.), der Abschrift des 
selben (Muster 24. zu §. 159.) nebst dem zugehörigen Nummernverzeichnis 
(Muster 16. zu §. 135. bezw. §. 159. Nr. 8.), sowie die Aufstellung der 
Güterauszüge (Muster 19. zu §. 144.) in der Regel auf den neugemessenen 
Theil zu beschränken. 
4. Kommen aber nur sehr wenige Grundstücke eines Gemeinde 
bezirks k. in dem neugemessenen Komplex vor, wie es namentlich beim Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.