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3. Die ganz oder theilweise bestehen gebliebenen Blätter der Gemar-
kungsurkarte können, falls dies nothwendig erscheint, durch Einkartierung
der im Laufe der Zeit durch die Fortschreibung festgestellten Formverän
derungen nach den betreffenden Ergänzungskarten auf den neuesten Bestand
gebracht, und können weiter von den so ergänzten Blättern der Urkarte
neue Reinkartenblätter gefertigt werden, falls solches nach der Beschaffenheit
der vorhandenen Reinkartenblätter ebenfalls für nothwendig zu erachten ist.
(Vergl. §. 166. Nr. 3.).
§• 166.
Umfaßt die Neumessung nicht sämtliche zu den betreffenden Gemeinde
bezirken k. gehörige Grundstücke, so ist das nachfolgende zu beachten:
1. Erstreckt sich die Erneuerung der Karten ans den überwiegenden
Theil des Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks re., dergestalt, daß min
destens die Hälfte aller Parzellen von der Neumessung betroffen wird und
mindestens ein Drittheil aller Mutterrollenartikel bei der Berichtigung der
Grundsteuerbücher betheiligt ist, so können die dem nicht neugemessenen Theile
ungehörigen Parzellen ans Grund des bisherigen Katasters in die Güter
auszüge (Nr. 6.), und zwar sowohl in die Spalten 1. bis 11., als auch
in die Spalten 12. bis 20. mit aufgenommen, und kann danach eine ganz
neue Mutterrolle nebst Artikelverzeichnis gefertigt werden.
In einem solchen Falle sind die Parzellen in den Güterauszügen in
zwei getrennten Abtheilungen mit den Überschriften:
A. von der Neumessung betroffene Grundstücke,
B. von der Neumessung nicht betroffene Grundstücke
nachzuweisen, und sind beide Abtheilungen je für sich zu sunnnieren und dann
zur Gesamtsumme zusammenzuziehen. (Äergl. ii. 144. Nr. 3., §. 196. Nr. 2.)
Bei Anfertigung der Mutterrolle dagegen ist diese Trennung nicht bei
zubehalten, vielmehr sind hierbei die Parzellen lediglich nach der Nummern
folge der Kartenblätter und Parzellen (§. 146. Nr. 1., §. 159. Nr. 10.) ge
meinschaftlich zu ordnen. (Vergl. §. 204. Nr. 3.)
2. Falls solches nach Lage der Umstände geboten ist, kann ausnahms
weise das Originalflurbuch ebenfalls für ben ganzen Gemeindebezirk rc.
neu angefertigt werden, wobei die nicht neugemessenen Parzellen mit ihren
bisherigen Nummern, Flächeninhalten und Reinerträgen aus dem bisherigen
Flurbuche unter Kollationierung desselben mit der bisherigen Mutterrolle zu
entnehmen sind. (Vergl. §. 165. Nr. 3.)
Danach ist alsdann auch ein vollständig neues Flurbuch nach Muster 24.
zu §. 159. herzustellen.
3. Wenn der der Neumessung unterliegende Theil eines Gemeinde
bezirks re. nicht den unter Nr. 1. bezeichneten Unffang erreicht, so ist die An
fertigung des Originalflurbuches (Muster 17. zu §. 136.), der Abschrift des
selben (Muster 24. zu §. 159.) nebst dem zugehörigen Nummernverzeichnis
(Muster 16. zu §. 135. bezw. §. 159. Nr. 8.), sowie die Aufstellung der
Güterauszüge (Muster 19. zu §. 144.) in der Regel auf den neugemessenen
Theil zu beschränken.
4. Kommen aber nur sehr wenige Grundstücke eines Gemeinde
bezirks k. in dem neugemessenen Komplex vor, wie es namentlich beim Vor-