Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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handensein von Enklaven der Fall zu sein pflegt, so sind von diesem Tbeil 
nur Güterauszüge behufs der Mittheilung an die betheiligten Grundeigen 
thümer (§. 149.)/ nicht aber auch das Flurbuch jc. anzufertigen. 
5. Das Originalflurbuch (Muster 17. zu §. 136.), sowie die Abschrift 
desselben (Muster 24. zu §. 159.) nebst dem zugehörigen vergleichenden Num 
mernverzeichnisse (Muster 16. zu §. 135. bezw. §. 159. Nr. 8.) sind in dem 
unter Nr. 3. bezeichneten Falle in der Regel als besonderer Band des bis 
herigen Flurbuchs anzufertigen. In letzterem sind die durch die Neumessung 
in Wegfall kommenden Eintragungen unter Beifügung des Etatsjahres, mit 
dessen Beginn die Veränderung erfolgt, und unter Hinweis auf den neuen 
Band des Flurbuchs zu löschen. 
6. Die Güterauszüge (Nr. 3. und 4.) bienen zugleich als Fortschreibungs 
protokoll für die im übrigen nach den Vorschriften der allgemeinen Fort- 
schreibungsamveisnngen 511 bewirkende Uebernahme der Neumessungsergebnisse 
in die bestehende Mutterrolle ') und das bestehende Flurbuch, dergestalt, daß 
der bisherige und der neue Bestand nur summarisch auf Grund der summa 
rischen Uebersicht (Muster 15. zu §. 131.) in das eigentliche Fortschreibungs 
protokoll übernommen wird. 
7. Die Artikelnummern der bisherigen Mutterrolle dürfen — aus 
genommen die Fälle, in welchen die Anlegung neuer Artikel nach den all 
gemeinen Fortschreibungsanweisungen nothwendig ist — mit Rücksicht auf 
die Verbindung des Katasters mit den Grundbüchern in der Regel nicht 
verändert werden. (Vergl. §. 132. Nr. 1.) 
§. 167. 
Sind bei einer ganz oder theckweise neugemessenen Gemarkung mehrere 
Gemeinde- oder selbständige Gutsbezirke jc. betheiligt, so ist den Gemarkungs 
akten (§. 213.) eine Zusammenstellung nach Art der Hauptwiederholung nach 
Kartenblättern im Flurbuch (Muster 17. zu §. 136. bezw. Muster 24. zu 
§. 159.) beizufügen, aus welcher sich in den einzelnen Liegenschaftskategorien 
ergiebt, wie sich die Fläche und der Reinertrag, sowie die Parzellen- und 
Abschnittszahl ans die einzelnen bei der neugemessenen Gemarkung betheiligten 
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke jc. vertheilt. Die in der Schluß 
summe dieser Zusammenstellung nachgewiesene Fläche muß mit der Schluß 
summe des Heftes der Mittelung und Reduktion (§. 127.) übereinstimmen. 
*) Wird bei einzelnen umfangreichen Mutterrollenartikeln die Löschung des größten 
Theiles der Eintragungen und die Nachtragung der Neumeffungsergebnisse in erheblichem Um 
fange nothwendig, so können, wenn hierdurch die Uebersichtlichkeit gestört werden würde, die 
betreffenden Artikel unter Beibehaltung der bisherigen Artikelnummer (Nr. 7. 
nachstehend) aus ein neues Blatt der Mutterrolle übertragen werden. In diesem galle sind sämtliche 
Parzellen eines solchen Artikels nach ihrer Nummernfolge neu zu ordnen. (Vergl. §.67. Nr. 2. 
der Fvrtschreibungsanweisung I. vom zi. März 1877.)
	        
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