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handensein von Enklaven der Fall zu sein pflegt, so sind von diesem Tbeil
nur Güterauszüge behufs der Mittheilung an die betheiligten Grundeigen
thümer (§. 149.)/ nicht aber auch das Flurbuch jc. anzufertigen.
5. Das Originalflurbuch (Muster 17. zu §. 136.), sowie die Abschrift
desselben (Muster 24. zu §. 159.) nebst dem zugehörigen vergleichenden Num
mernverzeichnisse (Muster 16. zu §. 135. bezw. §. 159. Nr. 8.) sind in dem
unter Nr. 3. bezeichneten Falle in der Regel als besonderer Band des bis
herigen Flurbuchs anzufertigen. In letzterem sind die durch die Neumessung
in Wegfall kommenden Eintragungen unter Beifügung des Etatsjahres, mit
dessen Beginn die Veränderung erfolgt, und unter Hinweis auf den neuen
Band des Flurbuchs zu löschen.
6. Die Güterauszüge (Nr. 3. und 4.) bienen zugleich als Fortschreibungs
protokoll für die im übrigen nach den Vorschriften der allgemeinen Fort-
schreibungsamveisnngen 511 bewirkende Uebernahme der Neumessungsergebnisse
in die bestehende Mutterrolle ') und das bestehende Flurbuch, dergestalt, daß
der bisherige und der neue Bestand nur summarisch auf Grund der summa
rischen Uebersicht (Muster 15. zu §. 131.) in das eigentliche Fortschreibungs
protokoll übernommen wird.
7. Die Artikelnummern der bisherigen Mutterrolle dürfen — aus
genommen die Fälle, in welchen die Anlegung neuer Artikel nach den all
gemeinen Fortschreibungsanweisungen nothwendig ist — mit Rücksicht auf
die Verbindung des Katasters mit den Grundbüchern in der Regel nicht
verändert werden. (Vergl. §. 132. Nr. 1.)
§. 167.
Sind bei einer ganz oder theckweise neugemessenen Gemarkung mehrere
Gemeinde- oder selbständige Gutsbezirke jc. betheiligt, so ist den Gemarkungs
akten (§. 213.) eine Zusammenstellung nach Art der Hauptwiederholung nach
Kartenblättern im Flurbuch (Muster 17. zu §. 136. bezw. Muster 24. zu
§. 159.) beizufügen, aus welcher sich in den einzelnen Liegenschaftskategorien
ergiebt, wie sich die Fläche und der Reinertrag, sowie die Parzellen- und
Abschnittszahl ans die einzelnen bei der neugemessenen Gemarkung betheiligten
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke jc. vertheilt. Die in der Schluß
summe dieser Zusammenstellung nachgewiesene Fläche muß mit der Schluß
summe des Heftes der Mittelung und Reduktion (§. 127.) übereinstimmen.
*) Wird bei einzelnen umfangreichen Mutterrollenartikeln die Löschung des größten
Theiles der Eintragungen und die Nachtragung der Neumeffungsergebnisse in erheblichem Um
fange nothwendig, so können, wenn hierdurch die Uebersichtlichkeit gestört werden würde, die
betreffenden Artikel unter Beibehaltung der bisherigen Artikelnummer (Nr. 7.
nachstehend) aus ein neues Blatt der Mutterrolle übertragen werden. In diesem galle sind sämtliche
Parzellen eines solchen Artikels nach ihrer Nummernfolge neu zu ordnen. (Vergl. §.67. Nr. 2.
der Fvrtschreibungsanweisung I. vom zi. März 1877.)