Abschnitt II.
Herstellung der Gemarkungskarten uub Kataster unter Benutzung vor
handener Karten und Vermessungsregister, ausschließlich solcher,
welche auf einem Auseinandersetzungsverfahren beruhen.
1. Benutzung vorhandener Karten.
§. i6g.
1. Außer den auf Grund eines Auseinandersetzungsverfahrens ber-
gestellten Karten (§§. igi. bis 204.) können zur Erneuerung der Kataster
karten und Bücher auch andere vorhandene Karten benutzt werden, sei
es, daß dieselben sich im Besitze von Behörden, Kreditinstituten, Gemeinden,
sei es, daß sie sich im Besitze von Privatpersonen befinden.
2. Derartige Karten sind zunächst einer eingehenden Priisung bezüglich
ihrer Brauchbarkeit zu unterwerfen. Hierbei ist im wesentlichen davon aus-
zugehen, daß
a) dieselben in neuerer Zeit angefertigt,
b) in denselben die Eigenthumsgrenzen richtig und in dem der Parzellen
größe entsprechenden Maßstabe (§. 100.) dargestellt sein müssen, und
c) durch Nachtragung der seit deren Aufnahme entstandenen Verände-
rungen in den Eigenthumsgrenzen und den Grenzen der Kulturarten
behufs Herstellung der Uebereinstimmung mit dem im Felde vor
handenen treuesten Zustande nur verhältnismäßig geringe Kosten
entstehen dürfen.
3. Fm übrigen ist durch analoge Anwendung der im §. 208. unter
Nr. x. 2. 5. bezw. 8- bezeichneten Prüfungsmittel festzustellen, daß die Karte
den Anforderungen des §. 210. entspricht. Die danach zu messeuden, mög
lichst lang auszuwählenden Prüfungslinien nrüssen in Verbindung mit den
in §. 172. Nr. 3. bezeichneten Messungslinien zugleich das Mittel darbieten,
um den gegenwärtigen Maßstab der Karte behufs der Flächcninhaltsberech-
nung mit Schärfe feststellen zu können (§. 175. und Beilage u. zrr §§. 178.
und 193.).
2. Herstellung der Ergänzungsrisse.
8- 169.
1. Von den als brauchbar erkannten Karten (§. 168.) sind, soweit
dies nothwendig ist (§. 171. Nr. 1.), zunächst Ergänzungsrisse anzufertigen,
deren Eintheilung in einzelne Blätter in der Weise zu bewirken ist, daß die
jenigen Grenzlinien, durch welche die zu bildenden Blätter der Gemarkungs
karte (§. 175.) abgegrenzt werden, auch zugleich Grenzen der Blätter von
Ergänzungsrissen bilden.
2. Zn den Ergänzungsrissen sind in der Regel alle in der vorhandenen
Karte enthaltenen Grenzlinien lind sonstigen Gegenstände darzustellen und in
kräftigen Linien von schwarzer Tusche auszuziehen. Den Grenzlinien sind die