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7. Auch wenn die Karte, von welcher die Ergänzungsrisse entnommen,
unter Zugrundelegung einer anderen Maßeinheit, als der im §. 34. vor
geschriebenen, aufgenommen worden ist, wird bei den Ergänzungsmessungen
dennoch nach der Vorschrift im §. 34. verfahren.
§• 173-
Die Ergebnisse der Ergänzungsmessungen und sonstigen Ermittelungen,
auf welche die Vorschriften der §§. 85. bis 89. in gleicher Weise Anwendung
finden, sind in den Ergänzungsrissen (§. 169.) dergestalt nachzuweisen, daß
letztere in Verbindung mit den durch die vorhandene Karte gegebenen Unter
lagen die bei Neumessungen herzustellenden Stückvermessungsrisse (§. 85.)
vollständig zu ersetzen geeignet sind bezw an deren Stelle treten können.
Bei der zu diesem Behufe zu bewirkenden Auszeichnung der Ergänzungs
risse finden gegen die Bestimmungen im §. 90. folgende Abweichungen statt:
1. Alle durch Ergänzungsmessungen aufgenommenen, sowie die etwa
aus den vorhandenen Ergänzungskarten (§. 169. Nr. 5.) oder aus
sonstigen Karten übernommenen veränderten oder neu entstandenen
Grenzlinien re. sind in den Ergänzungsrissen mit Karmin roth
auszuziehen, und in gleicher Farbe sind alle diejenigen in den Er
gänzungsrissen (schwarz, §. 169.) verzeichneten Grenzlinien rc., welche
nach den bei der Feldvergleichung bewirkten Ermittelungen nicht
mehr bestehen, zu durchkreuzen.
2. Die Eigenthumsgrenzen sind in den Ergänzungsrissen nicht in kräf
tigeren Linien, als die Kulturgrenzen re. auszuziehen (§. 90. Nr. 7.).
Dagegen sind, sofern dies nicht etwa nach der allgemeinen
Gestaltung der Parzellen entbehrlich erscheint, die Eigenthumsgrenzen
— ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits in der benutzten Karte
vorhanden waren und deshalb in den Ergänzungsrissen schwarz aus
gezeichnet, oder ob sie erst bei der Ergänzuugsmessung aufgenommen
und daher roth eingetragen sind — insoweit mit einem schmalen
gelben Farbestreifen zu begleiten, als sie nicht mit den Grenzen der
Gemarkungen bezw. der Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke rc.
zusammenfallen (§. 38. Nr. 5. und 6., §. 108. Nr. 6., §. 160. Nr. 7.).
§• 174.
1. Nach erfolgter vollständiger Auszeichnung der etwa gefertigten
Ergänzungsrisse (§. 173.) ist:
a) die vorläufige Numerierung der Parzellen,
b) die Aufstellung des Verlesungsprotokolls,
e) die etwa nothwendige (§. 171. Nr. 1.) öffentliche Verlesung der Er
mittelungsergebnisse und die Erledigung der hierbei etwa noch vor
kommenden Beschwerden
ganz nach den Vorschriften in den §§. 91. bis 93. zu bewirken.
2. Die Erörterung der aus der vorhandenen, als verwendbar be
fundenen Karte sich ergebenden Eigenthumsveränderungen und deren Ueber
nahme in das bisherige Kataster (§8. 128. bis 130.) erfolgt in der Regel
vor Anfertigung der neuen Gemarkungsurkarte (88- I 7S- bis 177.).