Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

5- Anfertigung der Gemarkungsurk arten. 
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1. Behufs Herstellung der Geinarkungsurkarte ist die vorhandene, als 
verwendbar erkannte Karte (K. 163.) mit allen in derselben enthaltenen Grenz 
linien und sonstigen Gegenständen, sowie mit dem Netze der Messungslinien, 
falls solches in der Karte mit dargestellt ist, unter Beachtung der Vor 
schriften in den KK. 98. 99. und 101. thun liehst ohne Veränderung 
des Maßstabes — zunächst in Bleistiftzeichnung genau zu kopieren. 
2. Ist auf der Originalkarte ein Quadratnetz der im §. 104. gedachten 
oder ähnlichen Art verzeichnet, so ist dasselbe gleichzeitig mit zu kopieren und 
unverändert sogleich vorschriftsmäßig auszuzeichnen. 
3. Dagegen ist der auf der Originalkarte in Linearzeichnung etwa 
dargestellte Maßstab nicht mit zu kopieren, vielmehr ist der den: gegenwärtigen 
Zustande der Original- bezw. der von derselben kopierten Geinarkungsurkarte 
entsprechende, nach den Grundsätzen und Vorschriften der Beilage B. 311 §§. 178. 
und 193. zu ermittelnde Maßstab - und zwar in der im K. 34. bezeichneten 
Maßeinheit, gleichviel, ob die Originalkarte unter Zugrundelegung dieser oder 
einer anderen Maßeinheit aufgenommen worden (§. 172. Nr 7.), — un 
mittelbar nach Ausführung der Flächeninhaltsberechnung (§. 178.) 
auf jedem Blatte der neuen Gemarkungsurkarte neu zu konstruieren und 
das für jedes Kartenblatt ermittelte Maßstabsverhältnis in der in der Bei 
lage B. angegebenen Weise darüber zu vermerken. 
4. Um endlich die in dem Papier der Geinarkungsurkarte durch Aus 
dehnen oder Zusammenziehen eintretenden Veränderungen genau kontrolieren 
zu können, ist jeder Kartenbogen, und zwar gleichzeitig mit der Kopierung 
der Originalkarte, mit einem in feinen schwarzen Tuschlinien auszuzeichnenden 
genau rechtwinkligen Nahmen zu versehen, dessen Seiten genau 930^ bezw. 
616""" lang sind. 
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1. In die Bleistiftzeichnung (§. 175.) sind alsdann die Ergebnisse der 
Ergänzungsmessungen, sowie die etwa aus vorhandenen Ergänzungskarten 
oder aus sonstigen Karten und Plänen übernommenen veränderten oder 
neu entstandenen Grenzlinien rc. (ZK. 171. bis 173.) unter gleichmäßiger sorg 
fältiger Vertheilung der Differenzen zwischen den im Felde gefundenen und 
bcn sich aus der Karte ergebenden Maßen (K. 106. Nr. 2.) genau einzutragen. 
2. Alsdann sind die aus dem Bestände der Originalkarte verbliebenen, 
in den etwa angefertigten Ergänzungsrissen nicht durchkreuzten (§. 173. Nr. 1.), 
sowie die aus der Ergänzungsmessung entnommenen Grenzlinien rc. mit 
schwarzer Tusche gleichmäßig auszuziehen. 
Endlich ist: 
a) die definitive Numerierung der Parzellen (K. 110.), 
b) die Eintragung der Bonitätsgrenzen (K. m.), 
c) die Anfertigung des Nummernindexes (K. 112.), 
d) die Eintragung der definitiven Parzellennummern in die etwa ge 
fertigten Ergänzungsrisse (K. 169.) und Vorrisse (K. 171. Nr. 6.), 
6) die Anfertigung des vergleichenden Nummernverzeichnisses (K. 135.)
	        
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