5- Anfertigung der Gemarkungsurk arten.
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1. Behufs Herstellung der Geinarkungsurkarte ist die vorhandene, als
verwendbar erkannte Karte (K. 163.) mit allen in derselben enthaltenen Grenz
linien und sonstigen Gegenständen, sowie mit dem Netze der Messungslinien,
falls solches in der Karte mit dargestellt ist, unter Beachtung der Vor
schriften in den KK. 98. 99. und 101. thun liehst ohne Veränderung
des Maßstabes — zunächst in Bleistiftzeichnung genau zu kopieren.
2. Ist auf der Originalkarte ein Quadratnetz der im §. 104. gedachten
oder ähnlichen Art verzeichnet, so ist dasselbe gleichzeitig mit zu kopieren und
unverändert sogleich vorschriftsmäßig auszuzeichnen.
3. Dagegen ist der auf der Originalkarte in Linearzeichnung etwa
dargestellte Maßstab nicht mit zu kopieren, vielmehr ist der den: gegenwärtigen
Zustande der Original- bezw. der von derselben kopierten Geinarkungsurkarte
entsprechende, nach den Grundsätzen und Vorschriften der Beilage B. 311 §§. 178.
und 193. zu ermittelnde Maßstab - und zwar in der im K. 34. bezeichneten
Maßeinheit, gleichviel, ob die Originalkarte unter Zugrundelegung dieser oder
einer anderen Maßeinheit aufgenommen worden (§. 172. Nr 7.), — un
mittelbar nach Ausführung der Flächeninhaltsberechnung (§. 178.)
auf jedem Blatte der neuen Gemarkungsurkarte neu zu konstruieren und
das für jedes Kartenblatt ermittelte Maßstabsverhältnis in der in der Bei
lage B. angegebenen Weise darüber zu vermerken.
4. Um endlich die in dem Papier der Geinarkungsurkarte durch Aus
dehnen oder Zusammenziehen eintretenden Veränderungen genau kontrolieren
zu können, ist jeder Kartenbogen, und zwar gleichzeitig mit der Kopierung
der Originalkarte, mit einem in feinen schwarzen Tuschlinien auszuzeichnenden
genau rechtwinkligen Nahmen zu versehen, dessen Seiten genau 930^ bezw.
616""" lang sind.
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1. In die Bleistiftzeichnung (§. 175.) sind alsdann die Ergebnisse der
Ergänzungsmessungen, sowie die etwa aus vorhandenen Ergänzungskarten
oder aus sonstigen Karten und Plänen übernommenen veränderten oder
neu entstandenen Grenzlinien rc. (ZK. 171. bis 173.) unter gleichmäßiger sorg
fältiger Vertheilung der Differenzen zwischen den im Felde gefundenen und
bcn sich aus der Karte ergebenden Maßen (K. 106. Nr. 2.) genau einzutragen.
2. Alsdann sind die aus dem Bestände der Originalkarte verbliebenen,
in den etwa angefertigten Ergänzungsrissen nicht durchkreuzten (§. 173. Nr. 1.),
sowie die aus der Ergänzungsmessung entnommenen Grenzlinien rc. mit
schwarzer Tusche gleichmäßig auszuziehen.
Endlich ist:
a) die definitive Numerierung der Parzellen (K. 110.),
b) die Eintragung der Bonitätsgrenzen (K. m.),
c) die Anfertigung des Nummernindexes (K. 112.),
d) die Eintragung der definitiven Parzellennummern in die etwa ge
fertigten Ergänzungsrisse (K. 169.) und Vorrisse (K. 171. Nr. 6.),
6) die Anfertigung des vergleichenden Nummernverzeichnisses (K. 135.)