Z. In allen Fällen, in denen von einem Blatte der bisherigen Ge-
markungsurkarte nair ein Theil durch eine neue Urkarte ersetzt worden ist,
wird der bestehen gebliebene Theil des bisherigen Blattes gegen den in Weg
fall kommenden Theil an der äußeren Seite der gemeinschaftlichen Grenze
durch einen violetten Farbestreifen (§. 38. Nr. 7.) abgegrenzt. In den in
Wegfall kommenden Theil ist durch Eintragung des roth (Karmin) zu
schreibenden Vermerks:
¿*ic(je netto eStatt . . .
auf das bezügliche neue Kartenblatt zu verweisen.
4. Wenn ein Beiblatt angefertigt worden (Nr. 1. oben), so ist im
Hauptblatte der ganze Komplex, welcher auf dem Beiblatte dargestellt ist,
durch einen violetten Farbenstreifen (§. 38. Nr. 8.) von der übrigen Zeichnung
abzugrenzen und mit dem ebenfalls roth (Karmin) einzutragenden Vermerk:
¿'tejje cBe t t> tot l'l*
zu versehen. (Vergl. § ioi., §. 114. Nr. 1. und 2., und §. 189. Nr. 2.)
5. Die bisherigen Parzellennummern in den in Wegfall kommenden
Blattheilen (Nr. 3. und 4.) sind fein roth zu durchstreichen.
6. Falls die Gemarkungsurkarte durch neue Kartierung hergestellt wird
(§. 188.), kommt die Kopierung der Auseinandersetzungskarte (§. 182. Nr. I.
und Nr. 2. zu a.) in Wegfall.
§. 184.
Die hypothekarisch verschieden belasteten bezw. diejenigen Theile der Plan-
stücke, welche als Abfindung für die im Grnndbuche getrennt nachgewiesenen
Grundstücke gewährt worden, sind, wenn die Auseinandersetzungskarte die
danach gesonderten Pläne nachweist, aus derselben in die Gemarkungskarte
mit zu übernehmen.
8- 185.
Bei Herstellung einer neuen Gemarkungsurkarte bezw. einzelner Blätter
derselben ($. 182. Nr. 1. und Nr. 2. zu a.) sind die bezüglichen Vorschriften
der 38. und 98. bis 114. bezw. 163. und 173. bis 177., soweit sie über
haupt Amvendung finden können, mit nachstehenden Maßgaben zu beachten:
1. Der Kopierung ist in der Regel die behufs der Auseinandersetzung
angefertigte Brouillonkarte (Urkarte) zu Grunde zil legen.
2. Die Grenzen der Planstücke und deren Unterabtheilungen ($. 184.),
sowie der Kulturarten sind sogleich bei der Kopierung schwarz auf
zuziehen, und die äußeren Grenzen der Planstücke sind in der Ge-
markungsurkarte mit einem schmalen Streifen von blaßgelber Farbe
(Gummigutti) zu begleiten (vergl. §. 160. Nr. 7.).
3. Die Grenzmale an den Plangrenzen sind in die Gemarkungsurkarte
zu übernehmen.