Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

der bisherigen Ge 
ersetzt worden ist, 
gegen den in Weg- 
rschastlichen Grenze 
eenzt. In den tu 
coth (Karmin) zu 
oben), so ist im 
atte dargestellt ist, 
übrigen Zeichnung 
sagenden Vermerk: 
ld §. 189. Nr. 2.) 
Wegfall kommenden 
n. 
ng hergestellt wird 
te (§. 182. Nr. 1. 
1 Theile der Plan 
nt nachgewiesenen 
wsetznngskarte die 
Gemarkungskarte 
einzelner Blätter 
lichen Vorschriften 
, soweit sie über- 
aben zu beachten: 
luseinandersetznng 
gl legen. 
ilungen (§. 184.)/ 
ung schwarz aus- 
: silld in der Ge- 
blaßgelber Farbe 
— 117 — 
4. Die Zahlen zur Bezeichnung der Planbreiten u. s. w. bezw. die 
Meffungselemente zur Planabsteckung sind, und zwar in Metermaß 
mit kleiner blauer Schrift, darin einzutragen (§, 193. Nr. 5.). ■) 
5. Die Bonitätsgrenzen können, wenn die Auseinandersetzungsbonitie 
rung der Steuervertheilung zu Grunde gelegt lverdell soll (§. 181. 
zu a.), zwar ebenfalls aus der Auseinandersetzungskarte mit kopiert 
werden, sind aber zunächst nur in Bleistiftlinien auszuziehen (§§. 190. 
und 194.). Vergl. §. 221. Nr. 8. 
Wenn die Grundsteuerbonitierung für die Steuervertheilung 
beizubehalten ist ($. 181. zu b.), so werden die Bonitätsgrenzen 
der Auseinandersetzung keinesfalls mit kopiert. 
6. Die Nummern und sonstigen Bezeichnungen, welche die Planstücke, 
Wege, Gräben jc., ferner die Grenzmale in den Auseinandersetzungs 
schriften führen, sind mit blaßschwarzer Schrift und eingeklammert 
deutlich in die Gemarkungsurkarte') einzuschreiben. 
7. Bei der Eintragung der Gewannennamen sind die Angaben der 
Planberechnung bezw. des Planregisters zum Anhalt zu nehmen. 
8. Bei Zerlegung einer größeren Karte in mehrere Kartenblätter ist 
das Durchschneiden der Planstücke thunlichst zu vermeiden. 
§. 186. 
1. Wo es zur Herstellung geordneter Grundsteuerkataster nothwendig 
ist, können die von der Auseinandersetzung ausgeschlossen gebliebenen Ge 
markungstheile unter Anwendung der bezüglichen Vorschriften im Abschnitt I. 
des zweiten Theiles dieser Anweisung neu gemessen und danach, je nach Lage 
des Falles, entweder auf besonderen Blättern neu kartiert, oder an die durch 
Kopierung entstandenen neuen Blätter ankartiert werden. 
2. Insbesondere kann in den sieben östlichen Provinzen mit der An 
fertigung neuer Karten und Kataster aus Alllaß eines Auseinandersetzungs- 
Verfahrens die Neumessung ulld Kartierung der in den Anseinandersetzungs- 
karten etwa nicht dargestellten, in der bisherigen Gemarkungskarte aber als 
ungetrennte Hosräume und Hausgärten behandelten Dorflage verbundeil 
werden. 
3. Die Einholung der Genehmigung zur Neumessung (§. 4.) und die 
Ausführung der Neumessung selbst ist so zeitig zu bewirken, daß die Neu- 
messungsergebllisse gleichzeitig mit den Auseinandersetzungsergebnissen in das 
neue Kataster übernommen werden können, ohne daß dadurch die Uebernahme 
der letzteren verzögert wird (vergl. §. 202.). Behufs Herbeiführung recht 
zeitiger Mittheilung über die bevorstehende Uebernahme einer Auseinander 
setzung in das Kataster hat die Negierung (Finanzdirektion) mit der Aus 
einandersetzungsbehörde das Nöthige zu vereinbarell. 
emarkungsurkarte 
9 Wenn die Zahlen in der Auseinandersehungskarte selbst nicht eingetragen stehen, so 
können sie aus dem Begrenzungsregister rc. entnommen werden. 
9 Sowie später auch in die Geniarkungsreinkarte (§. 204. Nr. 4.).
	        
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