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§. 187.
1. Sollten sich bei Anfertigung der neuen Gemarkungsurkarte oder
bei Uebertraguilg der neu entstandenen Plangrenzen aus der Auseinander-
setzungskarte in die Gemarkungsurkarte oder die Ergänzungskarte 182.)
Eigenthumsgrenzdifferenzen in dein zur Auseinandersetzung gezogenen Terrain
bezw. bei etwaiger Neumessung der von der Auseinandersetzung ausgeschlossenen
Gemarkungstheile in bezug auf die Grenzen zwischen diesen Gemarkungs-
theilen und dem zur Auseinandersetzung gezogenen Areale oder zwischen
letzterem und den angrenzenden Gemarkungen/ oder sonstige Abweichungen
zwischen der Auseinandersetzungskarte und beu Gemarkungsurkarten ergeben/
welche sich nicht sogleich auf eine ungenaue geometrische Darstellung der be
züglichen Grenzlinien in letzterer zurückführen lassen/ so findet nicht ein dein
§.65. analoges Verfahren oder eine sonstige Berichtigung seitens der Kataster
behörde statt/ vielmehr ist die Auseinandersetzungsbehörde um Beseitigung
der Differenz zu ersuchen.
2. Ebenso sind Lücken in der Versteinung nicht von der Katasterbehörde
zu erledigen/ sondern der Auseinandersetzungsbehörde zu dem gleichen Behufe
mitzutheilen. (Vergl. §. 19g. Nr. 5.)
§. 188.
Insoweit solches durch besondere Bestimmung angeordnet worden ist
oder noch angeordnet werden wird/ ist die sogenannte zweite Reinkarte des
Auseinandersetzungsverfahrens von den Feldmessern der Anseinandersetznngs-
behörde nach den für die Grundsteuervermessungsarbeiten bestehenden Vor
schriften und in der für letztere vorgeschriebenen Größe und Eintheilung der
Kartenblätter durch neue Kartierung herzustellen und an die Regierung zur
unmittelbaren Verwendung als Gemarkungsurkarte abzugeben.
Das nähere dieserhalb bleibt Gegenstand besonderer Regelung.
§• 189.
1. Die Parzellennumerierung in der neuen Gemarkungsurkarte bezw.
in den erneuerten Kartenblättern erfolgt nach den Vorschriften der §§. 29.
bis 33. und ho. mit folgenden Maßgaben:
a) Die Numerierung ist sofort definitiv auszuführen.
b) Die Nummernfolge muß sich möglichst den Nummern der Plan
stücke anschließen. Insbesondere sind die Parzellen eines jeden Plan
stücks oder eines im §. 184. bezeichneten Theiles eines solchen hinter
einander folgend zu numerieren / ehe mit der Numerierung im fol
genden Planstück rc. fortgefahren wird.
c) Grenzraine, eingegangene Wege und Gräben n\, sowie Kultur
abschnitte von geringem Flächeninhalt/ welche innerhalb des Plan-
stücks vorkommen/ erhalten, falls sie tu die neue Gemarkungskarte
überhaupt mit übernommen worden/ keine besondere Nummer/
sondern sind durch kleine Haken mit den anschließenden größeren
Kulturabschnitten zu vereinigen (§. 29. Nr. 4. 5.).
2. Ist ein Beiblatt angefertigt worden (§. 183. Nr. 1. 4. und 5.)/
so muß die Numerierung der Parzellen des Beiblattes, welche im übrigen