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nach den Vorschriften unter Nr. i. (ohne Anwendung von Bruchnummern)
erfolgt, sich der Nununernfolge im Hauptblatte anschließen, dergestalt, daß
die auf die letzte Parzellennummer im Hauptblatte folgende Nummer die
erste Nummer im Beiblatt bildet.
Die in dem Beiblatte enthaltenen neuen Parzellennunnnern sind an
der betreffenden Stelle des Hauptblattes in Noth (Karmin) nachrichtlich zu
vermerken (§. 38. Nr. 8.).
§. 190.
Die mit Beachtung der Vorschriften unter Nr. 18. bis 20. im §. 38.
in grüner Farbe zu bewirkende Eintragung der Bonitierungsergebnisse in
die Gemarkungsurkarte lind die etwa gefertigten Ergänznngskarten erfolgt
i wenn der Vertheilung der Grundsteuer die Auseinandersetzungs
bonitierung zu Grunde gelegt werden soll (§. 181. zu a),
a) bezüglich der dem Auseinandersetzungsverfahren unterworfenen
Grundstücke, nachdem zuvor die im §. 194. unter Nr. 1. bis 6.
bezeichneten Berechnungen rc. ausgeführt worden, mit Be
nutzung der letzteren, wobei die aus der Auseiuandersetzungs-
bonitierung mit den bezüglichen Abschnittsflächen unmittelbar
beibehaltenen Bonitätsgrenzen in scharfen, die durch die
Generalisierung der Bonitierung entstandenen Grenzen in
punktierter: Linien ausgezeichnet werden (vergl. §. 185. Nr. 5.,
§. 194. Nr. 7., §. 221. Nr. 8.),
b) bezüglich der von der Allseinandersetzung ausgeschlossenen
Theile in derselben Weise, wie nachstehend unter Nr. 2. an
geordnet ist/
2. wenn die bisherige Grundsteuerbonitierung für die Steuervertheilung
beibehalten werderr soll (§. 181. zrr b), sofort nachdem die Parzellen-
riumerierung ausgeführt ist (ii. 189.), auf Grund des bisherigen
Katasters nach den Vorschriften im §. m.
§. 191.
Hat die vorhandene Gemarkungskarte beibehalten werden können
(§. 182. Nr. 2. zu b.), so sind
1. die in dieselbe übertragenen Plangrenzen mit rothem Karmin aus
zuziehen ulld mit einem blaßrothen Farbestreisen zu begleiten/
2. die wegfallenden Parzellengrenzen sein in Noth zu durchkreuzen /
3. die neilen Parzellennummern
a) wenn das ganze Kartenblatt dem Auseinandersetzlmgsverfahren
unterlegen hat, nach §. 189. Nr. 1.,
b) wenn Theile des Kartenblattes mit ihren bisherigen Parzellen
nummern bestehen bleiben, entweder nach §. 189. Nr. 2. oder
nach den Vorschrifteil der Fortschreibullgsanweisungen
zrl bilden lind roth (Karmin) in die Karte einzuschreiben/
4. die Parzellennummern, welche nicht beizubehalten sind, roth (Kar
min) zu durchstreichen/