Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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nach den Vorschriften unter Nr. i. (ohne Anwendung von Bruchnummern) 
erfolgt, sich der Nununernfolge im Hauptblatte anschließen, dergestalt, daß 
die auf die letzte Parzellennummer im Hauptblatte folgende Nummer die 
erste Nummer im Beiblatt bildet. 
Die in dem Beiblatte enthaltenen neuen Parzellennunnnern sind an 
der betreffenden Stelle des Hauptblattes in Noth (Karmin) nachrichtlich zu 
vermerken (§. 38. Nr. 8.). 
§. 190. 
Die mit Beachtung der Vorschriften unter Nr. 18. bis 20. im §. 38. 
in grüner Farbe zu bewirkende Eintragung der Bonitierungsergebnisse in 
die Gemarkungsurkarte lind die etwa gefertigten Ergänznngskarten erfolgt 
i wenn der Vertheilung der Grundsteuer die Auseinandersetzungs 
bonitierung zu Grunde gelegt werden soll (§. 181. zu a), 
a) bezüglich der dem Auseinandersetzungsverfahren unterworfenen 
Grundstücke, nachdem zuvor die im §. 194. unter Nr. 1. bis 6. 
bezeichneten Berechnungen rc. ausgeführt worden, mit Be 
nutzung der letzteren, wobei die aus der Auseiuandersetzungs- 
bonitierung mit den bezüglichen Abschnittsflächen unmittelbar 
beibehaltenen Bonitätsgrenzen in scharfen, die durch die 
Generalisierung der Bonitierung entstandenen Grenzen in 
punktierter: Linien ausgezeichnet werden (vergl. §. 185. Nr. 5., 
§. 194. Nr. 7., §. 221. Nr. 8.), 
b) bezüglich der von der Allseinandersetzung ausgeschlossenen 
Theile in derselben Weise, wie nachstehend unter Nr. 2. an 
geordnet ist/ 
2. wenn die bisherige Grundsteuerbonitierung für die Steuervertheilung 
beibehalten werderr soll (§. 181. zrr b), sofort nachdem die Parzellen- 
riumerierung ausgeführt ist (ii. 189.), auf Grund des bisherigen 
Katasters nach den Vorschriften im §. m. 
§. 191. 
Hat die vorhandene Gemarkungskarte beibehalten werden können 
(§. 182. Nr. 2. zu b.), so sind 
1. die in dieselbe übertragenen Plangrenzen mit rothem Karmin aus 
zuziehen ulld mit einem blaßrothen Farbestreisen zu begleiten/ 
2. die wegfallenden Parzellengrenzen sein in Noth zu durchkreuzen / 
3. die neilen Parzellennummern 
a) wenn das ganze Kartenblatt dem Auseinandersetzlmgsverfahren 
unterlegen hat, nach §. 189. Nr. 1., 
b) wenn Theile des Kartenblattes mit ihren bisherigen Parzellen 
nummern bestehen bleiben, entweder nach §. 189. Nr. 2. oder 
nach den Vorschrifteil der Fortschreibullgsanweisungen 
zrl bilden lind roth (Karmin) in die Karte einzuschreiben/ 
4. die Parzellennummern, welche nicht beizubehalten sind, roth (Kar 
min) zu durchstreichen/
	        
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