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5- die Gewannennamen nöthigenfalls roth (Karmin) zu berichtigen
bezw. zu vervollständigen/
6. die neuen öffentlichen Wege und Gewässer vorschriftsmäßig zu
kolorieren (§. 38. Nr. 10. 11.).
3. Anfertigung der Auszüge aus dem Auseinandersetzungsplaue.
1. Die Anfertigung des Auszuges aus der Planberechnung bezw. dem
Planregister erfolgt nach Vorschrift des §. 170., jedoch mit Benutzung des
anliegenden Musters 27.
Die Planstücke werden im Auszuge nach ihrer Nummernfolge, jedes
Planstück mit Berücksichtigung der darin enthaltenen, im §. 184. bezeichneten
oder sonstigen Unterabtheilungen aufgeführt.
Wenn die bisherige Grundsteuerbonitierung für die Steuervertheilung
beibehalten werden soll (§. 181. zu b.), so kann die Aufnahme der Ertrags
werthe der Auseinandersetzungsbonitierung (Spalten 9. bis 12. des Auszuges)
unterlassen werden (§ 221. Nr. 8.).
Die Flächeninhalte und Ertragswerthe der der Kategorie 8. der Liegen
schaften augehörigen steuerfreien Grundstücke werden mit rother, diejenigen
der Liegenschaften der Kategorie 0. mit grüner Tinte geschrieben (§. 145.).
2. Bei der Anfertigung des Auszuges (Nr. 1.) werden — unter Ver
gleichung der neuen oder der berichtigten und vervollständigten alten Ge
markungskarte (§§. 181. bis 191.) mit der Planberechnung bezw. dem Plan
register — zunächst nur die Spalten 1. bis 14. bezw. 1. bis 8. 13. 14.
ausgefüllt.
3. In dem so aufgestellten Auszuge ist das Zahlenwerk in den Spalten 8-,
sowie event, auch 9. 11. und 12. ordnungsmäßig zu summieren und zu
rekapitulieren (vergl. §. 194. Nr. 5, 6., §. 195., §. 196. Nr. 4.).
4. Flächen in Halts berechnn ng.
8- 193-
1. Von denjenigen Abfindungsplänen, welche nicht in mehrere Parzellen
zerfallen, ist in der Regel nur eine Einzelberechnung (§. 115. zun.) — und
zwar nicht mit Benutzung der in der Karte k. in Zahlen angegebenen Plan
breiten, sondern lediglich auf graphischem Wege — auszuführen, um danach
die Richtigkeit der Karte selbst zu prüfen.
Das gleiche geschieht bei solchen Parzellen innerhalb eines Abfindungs-
planes, deren Flächeninhalt aus dem zu der Auseinandersetzung gehörigen
Planregister unmittelbar entnommen werden kann.
2. Solche Abfindungspläne bezw. Plantheile dagegen, welche noch nach
Parzellen ') auseinandergerechnet werden müssen, sind einer zweimaligen
graphischen Einzelberechnung ihrer einzelnen Theile zu unterwerfen.
») Wegen der Auseinanderrechnung nach scharf begrenzten Bonitätsabschnitten vergl.
§. n 6. Nr. 6.