Das arithmetische Mittel aus den Ergebnissen beider Berechnungen
(§. x 21.) wird auf den Inhalt der Planberechnung bezw. des Planregisters
reduziert (vergl. Nr. 5.).
3. Die große Massenberechnung (§§. 123. bis 126.) kommt in Wegfall.
Die kleine Massenberechnung (§. 122.) ist in der Negel nur insoweit auszu
führen, als es sich um die Auseinanderrechnung sehr umfangreicher Abfindungs
pläne handelt.
4. Im übrigen erfolgen die Berechnungen nach Nr. 1. und 2. mit
sachgemäßer Beachtung der in der Beilage B. zu §§. 178. n. 193.
zusammengestellten Grundsätze, und zwar die Einzelberechnungen entweder
in dem für die Flächenberechnungen bei den Fortschreibungsvermessungen vor
geschriebenen Formular, oder in dem Formular nach Muster 9. zu §. 117.,
die Mittelung und Reduktion aber in dem Formular nach dem anliegenden
Milster 28.
Nach dem Ergebnis ist der Auszug (Muster 27. zu §. 192.) zu ver
vollständigen.
5. Erweisen sich bei der Flächenberechnung die in der zu der Auseinander
setzung gehörigen Planberechnung bezw. dem Planregister enthaltenen Flächen
inhaltsangaben als unrichtig, so ftitb dieselben durch eine nach den in Zahlen
angegebenen Planbreiten (§. 185. Nr. 4.) zu bewirkende Prüfung der Karte,
sowie durch eine mit Benutzung dieser Breiten auszuführende Flächenberechnung
klarzustellen, und ist dann die Berichtigung durch Vermittelung der 'Aus
einandersetzungsbehörde zu veranlassen (§. 187.).
6. Die Flächeninhaltsberechnung von den von der Auseinandersetzung
ausgeschlossen gebliebenen, aber anderweit kartierten Flächen (§. 183. Nr. 2.) ■)
erfolgt in der Regel nach den Vorschriften im §. 178. unter Berücksichtigung
der aus dem bisherigen Kataster entnommenen Bonitätsgrenzen, insoweit sie
ihrer Lage nach scharf bestimmt sind.
5. Ermittelung der Bonitätsabschnitte.
8- 194.
Wenn der Vertheilung der Grumdsteuer die behufs der Auseinander
setzung ausgeführte Neinertragsermittelung 311 Grunde gelegt werden soll
(§. 181. zu a.), so erfolgt die Ermittelung der Bonitätsabschnitte fol
gendermaßen:
1. Zunächst ist die Gesamtsumme des Iahresbetrages der Grundsteuer
festzustellen, welche von den dem Auseinandersetzungsverfahren unterworfenen
Grundstücken, einschließlich der bisher grundsteuerpflichtig gewesenen, aber in
Folge der Umgestaltung der Besitzverhältnisse in die Kategorien der nicht der
Grundsteuer unterworfenen Liegenschaften übergegangenen Grundstücke, bis her
zu entrichten gewesen ist.
2. Der Grundsteuersumme zu 1. ist aus der Spalte 9. des Auszuges
nach Muster 27. zu §. 192. die Summe der durch die Auseinandersetzung
i ) Von den neu gemessenen Theilen (§. 186.) erfolgt die Flächenberechnung nach den Vor
schriften der §§. 115. bis 127.).