Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Dritter Theil. 
V e r s ch i e d e n e Be st i »i m ungen. 
Abschnitt I 
Prüfung der Vermessungsarbeiteu. 
§. 205. 
Der mit der speziellen Leitung und Prüfung betraute Beamte (Vorsteher 
des Vermessungspersonals, Katasterkontrolenr re. oder Katasterinspektor) hat 
sowohl die nach der gegenwärtigen Anweisung, als auch die nacf) der An 
weisung IX. vom heutigen Tage ausgeführten Arbeiten in der vorschrifts 
mäßigen Reihefolge ihrer Vollendung sogleich in jedem Stadiiun hinsichtlich 
der vorgeschriebenen Genauigkeit und Form zu prüfen und entweder als 
richtig anzuerkennen, oder, sofern nach der Ansicht des Prüfenden eine Ver 
vollständigung oder theilweise Umarbeitung zu zuverlässigen Ergebnissen nicht 
führen würde, ganz zit verwerfen, in letzterem Falle deren neue Anfertigung 
anzuordnen, auch darauf zu halten, daß jedes Stadiurn vollständig ab 
geschlossen wird, damit dasselbe ohne Gefahr liquidiert und der nächstfolgenden 
Arbeit als sichere Grundlage unterbreitet werden kann. (Vergl. §§. 95. 
102. H5.) 
§. 206. 
Die Prüfung zerfällt in die Untersuchung, ob: 
1. das Verfahren regelmäßig angeordnet und ausgeführt, 
2. die geforderte Genauigkeit überall wirklich erreicht, 
3. die äußere Form vorschriftsmäßig ist. 
Alle Aktenstücke müssen sauber gehalten sein, deutlich lesbare Schrift 
und Wahlen bezw. reine und gute Zeichnungen enthalten. 
Sind in den Feldbüchern, Rechenheften, Winkelregistern k. Aenderungen 
nicht zu vermeiden gewesen, so dürfen dieselben nur in der Weise ausgeführt 
sein, daß das ursprünglich Geschriebene so durchstrichen wurde, daß es lesbar 
geblieben und daß die Verbesserung daneben bezw. darüber geschrieben wurde. 
Die einfache Unterschrift des Prüfenden auf den Originalvermessungs 
stücken gilt dafür, daß dieselben seitens des ersteren als richtig und vor 
schriftsmäßig anerkannt sind. Die Unterschrift des Personalvorstehers, Ka- 
tasterkontroleurs re. erfolgt in schwarzer, diejenige des Katasterinspektors iu 
blauer Tinte. Die in den §§. 159. bis 161. bezeichneten Schriftstücke werden 
mit einer solchen Namensunterschrift nicht versehen.
	        
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