Dritter Theil.
V e r s ch i e d e n e Be st i »i m ungen.
Abschnitt I
Prüfung der Vermessungsarbeiteu.
§. 205.
Der mit der speziellen Leitung und Prüfung betraute Beamte (Vorsteher
des Vermessungspersonals, Katasterkontrolenr re. oder Katasterinspektor) hat
sowohl die nach der gegenwärtigen Anweisung, als auch die nacf) der An
weisung IX. vom heutigen Tage ausgeführten Arbeiten in der vorschrifts
mäßigen Reihefolge ihrer Vollendung sogleich in jedem Stadiiun hinsichtlich
der vorgeschriebenen Genauigkeit und Form zu prüfen und entweder als
richtig anzuerkennen, oder, sofern nach der Ansicht des Prüfenden eine Ver
vollständigung oder theilweise Umarbeitung zu zuverlässigen Ergebnissen nicht
führen würde, ganz zit verwerfen, in letzterem Falle deren neue Anfertigung
anzuordnen, auch darauf zu halten, daß jedes Stadiurn vollständig ab
geschlossen wird, damit dasselbe ohne Gefahr liquidiert und der nächstfolgenden
Arbeit als sichere Grundlage unterbreitet werden kann. (Vergl. §§. 95.
102. H5.)
§. 206.
Die Prüfung zerfällt in die Untersuchung, ob:
1. das Verfahren regelmäßig angeordnet und ausgeführt,
2. die geforderte Genauigkeit überall wirklich erreicht,
3. die äußere Form vorschriftsmäßig ist.
Alle Aktenstücke müssen sauber gehalten sein, deutlich lesbare Schrift
und Wahlen bezw. reine und gute Zeichnungen enthalten.
Sind in den Feldbüchern, Rechenheften, Winkelregistern k. Aenderungen
nicht zu vermeiden gewesen, so dürfen dieselben nur in der Weise ausgeführt
sein, daß das ursprünglich Geschriebene so durchstrichen wurde, daß es lesbar
geblieben und daß die Verbesserung daneben bezw. darüber geschrieben wurde.
Die einfache Unterschrift des Prüfenden auf den Originalvermessungs
stücken gilt dafür, daß dieselben seitens des ersteren als richtig und vor
schriftsmäßig anerkannt sind. Die Unterschrift des Personalvorstehers, Ka-
tasterkontroleurs re. erfolgt in schwarzer, diejenige des Katasterinspektors iu
blauer Tinte. Die in den §§. 159. bis 161. bezeichneten Schriftstücke werden
mit einer solchen Namensunterschrift nicht versehen.