Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Wird die Arbeit verworfen und eine neue Ausnahme bestimmt, so finb die 
Thatsachen, auf welche sich die Verwerfung gründet, auf den betreffenden 
Originalen kurz ¡$u vermerken und hierauf letztere sogleich in besonderen Ver- 
wahrsam zu nehmen, indem diese Stücke bei der neuen Aufnahme rc. nicht 
benutzt werden dürfen. 
8- 207. 
Die Prüfungsmittel sind außer der in Beziehung auf das Verfahren 
und die Form erforderlichen Durchsicht aller Nisse, Negister und Karten: 
1. die Untersuchung der zweckmäßigen Gestaltung des trigonometrischen 
und polhgonometrischen Netzes, insbesondere auch des sachgemäßen 
Zusammenhanges aneinanderstoßender Netze, die Nachmessung von 
Winkeln und Polhgonseitcn, die Vergleichung verschiedener Messungen 
derselben, die Nachrechnung der trigonometrischen und polhgono 
metrischen Berechnungen/ 
2. die Vergleichung der Stückvermessungs - bezw. Ergänzungsrisse mit 
dem Felde, sowohl bezüglich der ordnungsmäßigen Vermarkung der 
Messungspunkte und der Eigenthumsgrenzen, als auch bezüglich 
der vollständigen Aufnahme der in den Karten darzustellenden 
Gegenstände/ 
3. die wirkliche Nachmessung auf dem Felde/ 
4. die Vergleichung der Karten mit den Nissen/ 
5. die Vergleichung der Anschlüsse mit den Karten benachbarter 
Gemarkungen und im Innern der Gemarkung mit den angrenzenden 
Blättern der Gemarkungskarte/ 
6. die Nachrechnung von Flächeninhalten. 
Hierzu tritt: 
7. die Prüfung der zu den Arbeiten benutzten Instrumente. 
Die Ergebnisse der Durchsicht der Nisse, Karten, Negister u. s. w., 
ferner die der Nachrechnungen und Vergleichungen, nicht minder die der 
Prüfung der Instrumente sind in einer Verhandlung niederzuschreiben, und 
ist demnächst aus dem Nande derselben zu bemerken, wie, wann und von 
wem die etwaigen Anstände beiseitigt oder die Abweichungen berichtigt sind. 
§. 208. 
Die vorzüglichsten Prüfungsmittel, die Vergleichung der Karten mit 
dem Felde und die wirklichen Nachmessungen sind in folgender Art anzu 
wenden : 
1. Von jeder Gemarkung bezw. von den einzelnen, durch verschiedene 
geodätische Techniker aufgenommenen Theilen derselben sind die Stückvermes 
sungsrisse (§. 85.) bezw. die etwa hergestellten Ergänzungsrisse (§. 169.) unmit 
telbar nach Vollendung derselben in möglichst großem Umfange mit dem Felde 
bezüglich der Vollständigkeit der Aufnahmegegenstände, der vorschriftsmäßigen 
Vermarkung der Messungs- und Grenzpunkte, der sachgemäßen, der Oertlich- 
keit entsprechenden Auswahl der Messungslinien, der dargestellten Parzellen 
grenzen, sowie deren Alignements zu vergleichen, und ist jede Abweichung 
mit Bleistift auf den Rissen zu vermerken. 
(VIII.) Anweisung. 
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