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Wird die Arbeit verworfen und eine neue Ausnahme bestimmt, so finb die
Thatsachen, auf welche sich die Verwerfung gründet, auf den betreffenden
Originalen kurz ¡$u vermerken und hierauf letztere sogleich in besonderen Ver-
wahrsam zu nehmen, indem diese Stücke bei der neuen Aufnahme rc. nicht
benutzt werden dürfen.
8- 207.
Die Prüfungsmittel sind außer der in Beziehung auf das Verfahren
und die Form erforderlichen Durchsicht aller Nisse, Negister und Karten:
1. die Untersuchung der zweckmäßigen Gestaltung des trigonometrischen
und polhgonometrischen Netzes, insbesondere auch des sachgemäßen
Zusammenhanges aneinanderstoßender Netze, die Nachmessung von
Winkeln und Polhgonseitcn, die Vergleichung verschiedener Messungen
derselben, die Nachrechnung der trigonometrischen und polhgono
metrischen Berechnungen/
2. die Vergleichung der Stückvermessungs - bezw. Ergänzungsrisse mit
dem Felde, sowohl bezüglich der ordnungsmäßigen Vermarkung der
Messungspunkte und der Eigenthumsgrenzen, als auch bezüglich
der vollständigen Aufnahme der in den Karten darzustellenden
Gegenstände/
3. die wirkliche Nachmessung auf dem Felde/
4. die Vergleichung der Karten mit den Nissen/
5. die Vergleichung der Anschlüsse mit den Karten benachbarter
Gemarkungen und im Innern der Gemarkung mit den angrenzenden
Blättern der Gemarkungskarte/
6. die Nachrechnung von Flächeninhalten.
Hierzu tritt:
7. die Prüfung der zu den Arbeiten benutzten Instrumente.
Die Ergebnisse der Durchsicht der Nisse, Karten, Negister u. s. w.,
ferner die der Nachrechnungen und Vergleichungen, nicht minder die der
Prüfung der Instrumente sind in einer Verhandlung niederzuschreiben, und
ist demnächst aus dem Nande derselben zu bemerken, wie, wann und von
wem die etwaigen Anstände beiseitigt oder die Abweichungen berichtigt sind.
§. 208.
Die vorzüglichsten Prüfungsmittel, die Vergleichung der Karten mit
dem Felde und die wirklichen Nachmessungen sind in folgender Art anzu
wenden :
1. Von jeder Gemarkung bezw. von den einzelnen, durch verschiedene
geodätische Techniker aufgenommenen Theilen derselben sind die Stückvermes
sungsrisse (§. 85.) bezw. die etwa hergestellten Ergänzungsrisse (§. 169.) unmit
telbar nach Vollendung derselben in möglichst großem Umfange mit dem Felde
bezüglich der Vollständigkeit der Aufnahmegegenstände, der vorschriftsmäßigen
Vermarkung der Messungs- und Grenzpunkte, der sachgemäßen, der Oertlich-
keit entsprechenden Auswahl der Messungslinien, der dargestellten Parzellen
grenzen, sowie deren Alignements zu vergleichen, und ist jede Abweichung
mit Bleistift auf den Rissen zu vermerken.
(VIII.) Anweisung.
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