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2. Bei diesem Begange sind aus verschiedenen Nissen geeignete Messungs
linien und deren Einbindungen nachzumessen, die gefundenen Maße den vorn
Stückverinesser ermittelten Messungszahlen in den Nissen (blau) beizuschreiben,
auch zugleich die Prüfungslinien auszuwählen.
In der Negel müssen in jeder neugemessenen Gemarkung und zwar in
bereu am meisten parzellierten Theilen Prüsungslinien genressen werden,
deren Anzahl vorr dem Umfange der Gemarkrmg, sowie von den sollst in
Betracht kommenden Verhältnissen abhängig ist.
3. Die Prüfungslinie muß das betreffende Blatt der Gemarkungskarte
in der Negel seiner ganzen Ausdehnung nach durchschneiden und mit dem
Netze der Messungslinien so in Verbindung gebracht werden, daß mit Benutzung
der Prüfungslinie auch die Koordinaten für Kleinpunkte bezw. für die
Durchschnitte der Prüfungslinie mit Messungslinien sowohl durch die Messung
auf der Prüfmrgslinie, als auch durch die Abmessungell auf bcii durch
schnittenen Messungslinien, also doppelt berechnet werden können.
4. In Fällen, wo nicht zu vermeidende Hindernisse vorhanden sürd,
oder wo die Messung der Prüfungslinien die auf den Grundstücken befind-
lichell Früchte, Bäume k. wesentlich beschädigen würde, bleibt denl Erlnessen
des Prüfenden überlassen, sich auf die übrigen Prüfungsmittel zu beschränken.
5. Bei der Messung der Prüfungslinien sind alle voll letzteren ge-
troffeliell Grenzell der Grundstücke zll notieren und außerdem zu bciben
Seiten mit senkrechten Abständen die nahe gelegenen Grenzmale, unterirdisch
vermarkten Messungspunkte und sonstige auf der Karte bestimmte Punkte
festzulegell, nach einzelnen entfernteren Punkten aber rechtwinklige Nichtullgen
abzuvisieren.
6. Ferller finb — sei es unmittelbar von der Prüfungslinie (Nr. 2.
bis 5.) aus, sei es unabhängig von derselben — von einer entsprechenden
Anzahl voll Parzellen, ebenfalls unter Mitaufnahme der bezüglichen Klein-
pullkte, die Umsassungsgrenzen so aufzlllnessen, daß der Flächeninhalt der
Parzellen aus den gefundeneil Maßen unmittelbar berechnet werden kann.
7. Die Ergebnisse dieser Messungen (Nr. 2. bis 6.), welche der Prüfende
entweder in Gegenwart des betreffenden geodätischen Technikers ausführt,
oder von diesem selbst, nachdem alle maßgebenden Aktenstücke unter Verschluß
gelegt worden, ausführen läßt, sind mit entsprechender Beachtung der Vor
schriften im §. 89. in ein besonderes Heft in Aktenformat (33°™ hoch und
21 cm breit) einzutragen, welches der Prüfungsverhandlung (§. 207.) als
Anlage beizufügen ist.
8. Hierauf sind die Ergebnisse der Prüfungsmessungen mit den Karten
lllld Berechnungen zu vergleichen, die entsprechenden Maße dieser Aktenstücke
mit blauer Tinte neben die Maße der Prüfungsmessung zil schreiben.
9. Findeil sich bei tiefen Vergleichungen Abweichungen, welche die
zulässigen Fehlergrenzell (§. 210.) überschreiten, so finb dieselben nach der
Reihefolge ihres Vorkominens mit Nummern zll bezeichnen und in derselben
Reihefolge in die Prüfungsverhandlullg (§. 207.) einzutragen.
10. Die bei der Prüfung gemessenen Linien finb in den Gemarkungs-
karten an ihren Anfängen, Enden und an sonst geeigneten Stellen nach der
ill §. 114. Nr. 3. für Messungslinien vorgeschriebenen Form mit punktierten