Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— IZ0 — 
2. Bei diesem Begange sind aus verschiedenen Nissen geeignete Messungs 
linien und deren Einbindungen nachzumessen, die gefundenen Maße den vorn 
Stückverinesser ermittelten Messungszahlen in den Nissen (blau) beizuschreiben, 
auch zugleich die Prüfungslinien auszuwählen. 
In der Negel müssen in jeder neugemessenen Gemarkung und zwar in 
bereu am meisten parzellierten Theilen Prüsungslinien genressen werden, 
deren Anzahl vorr dem Umfange der Gemarkrmg, sowie von den sollst in 
Betracht kommenden Verhältnissen abhängig ist. 
3. Die Prüfungslinie muß das betreffende Blatt der Gemarkungskarte 
in der Negel seiner ganzen Ausdehnung nach durchschneiden und mit dem 
Netze der Messungslinien so in Verbindung gebracht werden, daß mit Benutzung 
der Prüfungslinie auch die Koordinaten für Kleinpunkte bezw. für die 
Durchschnitte der Prüfungslinie mit Messungslinien sowohl durch die Messung 
auf der Prüfmrgslinie, als auch durch die Abmessungell auf bcii durch 
schnittenen Messungslinien, also doppelt berechnet werden können. 
4. In Fällen, wo nicht zu vermeidende Hindernisse vorhanden sürd, 
oder wo die Messung der Prüfungslinien die auf den Grundstücken befind- 
lichell Früchte, Bäume k. wesentlich beschädigen würde, bleibt denl Erlnessen 
des Prüfenden überlassen, sich auf die übrigen Prüfungsmittel zu beschränken. 
5. Bei der Messung der Prüfungslinien sind alle voll letzteren ge- 
troffeliell Grenzell der Grundstücke zll notieren und außerdem zu bciben 
Seiten mit senkrechten Abständen die nahe gelegenen Grenzmale, unterirdisch 
vermarkten Messungspunkte und sonstige auf der Karte bestimmte Punkte 
festzulegell, nach einzelnen entfernteren Punkten aber rechtwinklige Nichtullgen 
abzuvisieren. 
6. Ferller finb — sei es unmittelbar von der Prüfungslinie (Nr. 2. 
bis 5.) aus, sei es unabhängig von derselben — von einer entsprechenden 
Anzahl voll Parzellen, ebenfalls unter Mitaufnahme der bezüglichen Klein- 
pullkte, die Umsassungsgrenzen so aufzlllnessen, daß der Flächeninhalt der 
Parzellen aus den gefundeneil Maßen unmittelbar berechnet werden kann. 
7. Die Ergebnisse dieser Messungen (Nr. 2. bis 6.), welche der Prüfende 
entweder in Gegenwart des betreffenden geodätischen Technikers ausführt, 
oder von diesem selbst, nachdem alle maßgebenden Aktenstücke unter Verschluß 
gelegt worden, ausführen läßt, sind mit entsprechender Beachtung der Vor 
schriften im §. 89. in ein besonderes Heft in Aktenformat (33°™ hoch und 
21 cm breit) einzutragen, welches der Prüfungsverhandlung (§. 207.) als 
Anlage beizufügen ist. 
8. Hierauf sind die Ergebnisse der Prüfungsmessungen mit den Karten 
lllld Berechnungen zu vergleichen, die entsprechenden Maße dieser Aktenstücke 
mit blauer Tinte neben die Maße der Prüfungsmessung zil schreiben. 
9. Findeil sich bei tiefen Vergleichungen Abweichungen, welche die 
zulässigen Fehlergrenzell (§. 210.) überschreiten, so finb dieselben nach der 
Reihefolge ihres Vorkominens mit Nummern zll bezeichnen und in derselben 
Reihefolge in die Prüfungsverhandlullg (§. 207.) einzutragen. 
10. Die bei der Prüfung gemessenen Linien finb in den Gemarkungs- 
karten an ihren Anfängen, Enden und an sonst geeigneten Stellen nach der 
ill §. 114. Nr. 3. für Messungslinien vorgeschriebenen Form mit punktierten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.