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mente und dienstliche Korrespondenzen, welche sich auf die Vermessung der
betreffenden Gemarkung beziehen, zu bringen sind.
Insbesondere gehören hierher:
1. der Gemeindebeschluß (§. 2.) und die sämtlichen Verhandlungen
über die Vermarkung der Eigenthumsgrenzen (§. 66.), sowie die in
§. 67. Nr. 2. bezeichnete Zusammenstellung/
2. die Verhandlungen über die Feststellung der Grenzen des Gemeinde
oder selbständigen Gutsbezirks u. s. w., nebst den zugehörigen
Handzeichnungen (§§. 46. bis 53.)/
3. die Namensverzeichnisse der Grundeigenthümer, die Auszüge aus den
Grundbüchern, event, die Auszüge rc. aus den vorerwähnten Ver
zeichnissen rc (§§. 44. 45. 56. 171.), ferner die in §§. 46. 70. 92,
gedachten Ladungen/
4. die Feldbücher (§. 89.)/
5. die Verlesungsprotokolle und die bei der Verlesung der Vermessungs
ergebnisse etwa aufgenommenen besonderen Verhandlungen (§§. 92.
93- 174-)/
6. die Verhandlungen über die bei der Koordinatenberechnung der
Kleinpunkte und bei der Kartierung gefundenen Anstände (§§. 97.
xo6. 177.)/
7. die Nummernindexe (§. 112. 176.)/
8. die Flächeninhaltsberechnungsheste (§§. 115. bis 127. 178. 193.)/
9. die Klaffenzusammenstellnngen (§§. 142. 179. 196.)/
10. das in §. 148. Nr. 3. bezw. in §. 202. Abs. 2. bezeichnete, die Fortschrei
bungen für das nene Kataster enthaltende Fortschreibungsprotokoll/
11. die im §. 167. bezeichnete Zusammenstellung der auf die einzelnen
bei der neugemessenen Gemarkung betheiligten Gemeindebezirke rc.
entfallenden Flächeninhalte und Neinerträge rc./
12. das Verzeichnis und die sonstigen Verhandlungen über die gegen die
Vorrisse gefundeneil Veränderungen und Abweichungen im Eigen-
thumsbestande (§§.71. 128. 171. und §. 174. Nr. 2.)/
13. die Verhandlungen über die Publikation der Vermessungsergebnisse rc.
(88- 156- 179- 201.)/
14. die Auszüge aus den vorhandenen Planregistern und sonstigen Ver
messungsregistern (§§. 170. und 192.)/
15. die Verhandlungen über die Prüfung der Arbeiten und die Prü-
sungsmeffungen und Berechnungen (§§. 205. bis 211.).
Die Gemarkungsakten sind, erforderlichenfalls in eine entsprechende Anzahl
voll Bänden zerlegt — wobei namentlich die Flächeninhaltsberechnungen für
sich zu einem besonderen Bande vereinigt werden können —, gemarkungsweise
in einfachen Pappband einzubinden und mit folgender Aufschrift:
»Katasterverwaltung
»Kreis
»Gemarkung
»Nr
»Gemarkungsakten
tes Heft«
zu versehen.