Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Jedem Bande ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften, in welchem die 
einzelnen Schriftstücke nach ihrer Reihefolge mit Angabe der betreffenden 
Blattnumnieru des Bandes aufgeführt werden. 
8- 214. 
Die auf die trigonometrischen und polygonometrischen Arbeiten, sowie 
auf die Koordinatenberechnung der Kleinpunkte bezüglichen Aktenstücke 
(Anw. IX.) sind abgesondert, nach den Umständen für mehrere Gemarkungen 
innerhalb desselben Kreises zusammengefaßt (§. 220. Nr. 1.), nach Bedürfnis 
in mehrere Bände zerlegt, in einfachen Pappband einzubinden. Auch hier 
ist jedem Bande ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften (§. 213. letzter Absatz). 
§• 215. 
1. Die summarischen Uebersichten der Mutterrollenartikel (§. 131.) nebst 
den etwa angefertigten und ersteren anzuhängenden Verzeichnissen der Antheils 
besitzer an ungetheilten Gemeinheiten rc. (§. 132. Nr. 5. 6.), die Original 
flurbücher (§. 136.) nebst den vergleichenden Nummernverzeichnissen (§. 135.) 
und die Güterauszüge (§. 144.) sind ebenfalls in Pappband einzubinden. 
2. Die summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel re. ist mit dem 
Originalflurbuch des betreffenden Gemeinde- oder selbständigen Guts 
bezirks k. in der Regel in einen Band zu bringen und zwar dem Original 
sturbuch vorzuheften, eine Ausnahme von dieser Regel aber nur da nach 
zulassen, wo die summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel k. an sich 
schon so umfangreich ist, um daraus allein einen Band Herstellen zu können. 
Dein Originalslurbuch ist ferner das vergleichende Nummernverzeichnis 
(§• 1 35-)/ sowie event, die Uebersicht des Klassisikationssystems (§. 194. Nr. 8.) 
in allen Fällen unmittelbar vorzuheften (§. 196. Nr. 3.). 
3. Die Güterauszüge werden gesondert für sich eingebunden. 
4. Sowohl die Bücher zu 2., wie diejenigen zu 3. sind nur an der 
oberen und unteren Kante, nicht aber an der Seite zu beschneiden, dcnnit 
die etwa bis an den Rand reichende Schrift unbeschädigt erhalten wird. 
5. Die einzelnen Bände sind nicht wesentlich stärker als zu 450 Blätter 
anzulegen, solche Originalflurbücher oder Güterauszüge von umfangreichen 
Gemeinden aber, welche die vorgedachte Stärke übersteigen würden, in eine 
entsprechende Anzahl von Bänden zu zerlegen. In diesem Falle ist jedem 
einzelnen Bande der Originalflurbücher bezw. der sunnnarischen Uebersichten 
der Mutterrollenartikel ein besonderer Titelbogen vorzuheften. (Vergl. §. 134. 
Nr. 3. 4.) 
6. Um den Inhalt dieser Bücher schon äußerlich kenntlich zu machen, sind: 
a) die Güterauszüge mit einfarbigem hellgrauem und 
b) die Originalflurbücher bezw. die summarischen Uebersichten der Mutter 
rollenartikel mit einfarbigem dunkelgrauem 
Papier zu überziehen, außerdem sind auf dem Rücken der Bände zwei 
Papierschilder und zwar bei den 
zu a) genannten Büchern von grüner Farbe, wie bei den Mutterrollen, 
- b) bezeichneten Büchern von rother Farbe, wie bei den Flurbüchern, 
c) bei den summarischen Uebersichten, welche ausnahmsweise einen 
besonderen Band bilden, von gelber Farbe
	        
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