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Jedem Bande ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften, in welchem die
einzelnen Schriftstücke nach ihrer Reihefolge mit Angabe der betreffenden
Blattnumnieru des Bandes aufgeführt werden.
8- 214.
Die auf die trigonometrischen und polygonometrischen Arbeiten, sowie
auf die Koordinatenberechnung der Kleinpunkte bezüglichen Aktenstücke
(Anw. IX.) sind abgesondert, nach den Umständen für mehrere Gemarkungen
innerhalb desselben Kreises zusammengefaßt (§. 220. Nr. 1.), nach Bedürfnis
in mehrere Bände zerlegt, in einfachen Pappband einzubinden. Auch hier
ist jedem Bande ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften (§. 213. letzter Absatz).
§• 215.
1. Die summarischen Uebersichten der Mutterrollenartikel (§. 131.) nebst
den etwa angefertigten und ersteren anzuhängenden Verzeichnissen der Antheils
besitzer an ungetheilten Gemeinheiten rc. (§. 132. Nr. 5. 6.), die Original
flurbücher (§. 136.) nebst den vergleichenden Nummernverzeichnissen (§. 135.)
und die Güterauszüge (§. 144.) sind ebenfalls in Pappband einzubinden.
2. Die summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel re. ist mit dem
Originalflurbuch des betreffenden Gemeinde- oder selbständigen Guts
bezirks k. in der Regel in einen Band zu bringen und zwar dem Original
sturbuch vorzuheften, eine Ausnahme von dieser Regel aber nur da nach
zulassen, wo die summarische Uebersicht der Mutterrollenartikel k. an sich
schon so umfangreich ist, um daraus allein einen Band Herstellen zu können.
Dein Originalslurbuch ist ferner das vergleichende Nummernverzeichnis
(§• 1 35-)/ sowie event, die Uebersicht des Klassisikationssystems (§. 194. Nr. 8.)
in allen Fällen unmittelbar vorzuheften (§. 196. Nr. 3.).
3. Die Güterauszüge werden gesondert für sich eingebunden.
4. Sowohl die Bücher zu 2., wie diejenigen zu 3. sind nur an der
oberen und unteren Kante, nicht aber an der Seite zu beschneiden, dcnnit
die etwa bis an den Rand reichende Schrift unbeschädigt erhalten wird.
5. Die einzelnen Bände sind nicht wesentlich stärker als zu 450 Blätter
anzulegen, solche Originalflurbücher oder Güterauszüge von umfangreichen
Gemeinden aber, welche die vorgedachte Stärke übersteigen würden, in eine
entsprechende Anzahl von Bänden zu zerlegen. In diesem Falle ist jedem
einzelnen Bande der Originalflurbücher bezw. der sunnnarischen Uebersichten
der Mutterrollenartikel ein besonderer Titelbogen vorzuheften. (Vergl. §. 134.
Nr. 3. 4.)
6. Um den Inhalt dieser Bücher schon äußerlich kenntlich zu machen, sind:
a) die Güterauszüge mit einfarbigem hellgrauem und
b) die Originalflurbücher bezw. die summarischen Uebersichten der Mutter
rollenartikel mit einfarbigem dunkelgrauem
Papier zu überziehen, außerdem sind auf dem Rücken der Bände zwei
Papierschilder und zwar bei den
zu a) genannten Büchern von grüner Farbe, wie bei den Mutterrollen,
- b) bezeichneten Büchern von rother Farbe, wie bei den Flurbüchern,
c) bei den summarischen Uebersichten, welche ausnahmsweise einen
besonderen Band bilden, von gelber Farbe