— i35 —
(§. 2i6. Nr. 4.) anzubringen, von denen das obere in arabischen Zahlzeichen
die Nummer des Kreises nach Maßgabe der Ordnung in den: gedruckten
Klassifikationstarif, das untere (ebenfalls in arabischen Zahlzeichen) die Ord-
nungsnummer derjenigen Gemarkung (§. 212.) trägt, in welcher der Haupt
komplex des betreffenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks belegen ist.
8- 216.
1. Die Artikelverzeichnisse (§. 159.), die Flurbücher (§. 159.), nebst dem
denselben vorzuheftenden vergleichenden Nummernverzeichnis rc. (§. 159. Nr. 8.)
und event, der Uebersicht des Klassifikationssystems (§. 194. Nr. 8.), sowie
die Mutterrollen (§. 159.) sind in dauerhaften Halblederband (mit ledernen
Rücken und Ecken) einzubinden.
Der innere Buchrücken unter dein mit Leder unterzogenen Rücken ist zur
Vermehrung der Dauerhaftigkeit uoch mit einem Leinwandüberzuge zu versehen.
2. Die Mutterrolle wird für sich besonders, das Artikelverzeichnis da
gegen, sofern es nicht von außergewöhnlichem Umfange ist, mit dem Flur
buche zusammen gebunden, und zwar demselben vorgeheftet (§. 221. Nr. 9.).
3. Die einzelnen Bände sind nicht wesentlich stärker, als zu 300 Blätter
anzulegen, solche Flurbücher oder Mutterrollen von sehr umfangreichen Ge
meinden aber, welche diese Stärke übersteigen würden, in eine entsprechende
Anzahl von Bänden zu zerlegen. Zn diesem Falle ist jeden: einzelnen Bande
ein Titelbogen vorzuheften bezw. auf die erste freie Seite aufzukleben. Sollte
bei der Mutterrolle eine wesentliche Ueberschreitung der gedachten Blätterzahl
dadurch entstehen, daß derselben von vornherein die zur Nachtragung der
neu entstehenden Artikel bei der späteren Fortschreibung erforderlichen leeren
Blätter (§. 159. Nr. 13. zu c.) in ausreichender Anzahl beigefügt werden,
so kann letzteres einstweilen unterlassen, dagegen dein Fortschreibungsgeschäft
vorbehalte!: werden, seinerzeit einen Ergänzungsband als Fortsetz:n:g der
Mutterrolle anzulegen. (Vergl. §. 134. Nr. 3. 4.)
4. Um den Inhalt auch dieser Bücher schon äußerlich kenntlich zu
machen, sind auf dem Rücken derselben, ähnlich wie m §. 215. Nr. 6. vorge
schrieben, zwei Papierschilder, und zwar:
a) bei den Mutterrollen von grüner Farbe,
U) bei den Flurbüchern (ohne Rücksicht darauf, ob denselben zugleich
die Artikelverzeichnisse vorgeheftet sind, oder ::icht) vo:: rother Farbe,
c) bei den Artikelverzeichnissen, welche ausnahmsweise einen besonderen
Band bilde:: (Nr. 2), von gelber Farbe
anzubringen, hinsichtlich deren Beschreibung die Vorschriften in §. 215. Nr. 6.
ebenfalls maßgebend sind.
Bei umfangreichen Mntterrollen oder Flurbüchern, welche in mehrere
Bände zerfallen, können auf den: unteren Schilde noch die Nummern der in
den: Bande enthaltenen Artikel bezw. Kartenblätter vermerkt werden.
8- 217.
1. Die Stückvermessungsrisse (§. 85.) nebst der: Liniennetzrissen (§. 94.),
denen die Ergänzungskarten (§§. 148. 157.) beizufügen sind, ferner die
Vorrisse (§. 43.) und die etwa angefertigten Ergänzungsrisse (§. 169.) werden
ungefaltet in Mappen aufbewahrt.