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3. Die solchergestalt vorbereiteten Kartenbogen sind zu Kartenatlassen
in Buchform mit Halblederband (mit ledernen Ecken und Nücken) einzubinden,
dergestalt, daß am Buchrücken Streifen starken Papiers von etwa 25""°
Breite eingeheftet und an diese Papierstreifen die halben Kartenbogen mit der
linken Kante, die ganzen Kartenbogen mit dem mit einem Kattunstreifen ver
sehenen Falz angeklebt werden.
Zwischen denjenigen Nückenstreifen, an welche in dieser Weise die Karteu-
bogen angeklebt werden, müssen noch einzelne leere Papierstreisen verbleiben,
theils um die Möglichkeit zu gewinnen, später etwaige neue Kartenblätter
einfügen zu können, theils um dem Buchrücken ben erforderlichen Grad von
Festigkeit zu geben.
4. Das Einbinden der Kartenatlasse ist nach Kreisen, wo aber die
Kreise von den Grenzen der Katasteramtsbezirke durchschnitten werden, nach den
hierdurch gegebenen Untcrabtheilungen bewirkt (§. 221. Nr. 10.).
Der Atlas für jeden Kreis rc. ist der Anzahl der vorhandenen Karten
blätter entsprechend in eine angemessene Anzahl Bände zerlegt.
Auf jeden Band sind durchschnittlich 40 bis 50 Blätter — d. h. 40
bis 50 halbe oder 20 bis 25 ganze Kartenbogen — gerechnet.
Die Karten der einzelnen Gemarkungen finb in der Neihefolge der desini-
tiven Ordnungsnummern der letzteren (§. 212.) und der Nummern der ein
zelnen Kartenblätter in den Atlas gebracht.
Dabei ist jedoch thunlichst vermieden, daß die Kartenblätter einer und
derselben Gemarkung in verschiedene Atlasbände kommen.
5. Mit Beachtung dieser Vorschriften sind die neuen Neinkarten an
Stelle der bisherigen aus dem vorhandenen Atlasse zu entfernenden Neinkarten
in den betreffenden Atlasband zu bringen.
Bei umfangreichen Neumessungen können die neuen Karten auch in be
sondere Atlasbände gebracht bezw. die vorhandenen Atlasse entsprechend um
gebunden werden.
§. 220.
Im übrigen sind bei dem Einbinden rc. der Vermessungsschriften die
nachstehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten:
1. Alle Vermessungsschriften sind— mit Ausnahme der trigonometri
schen und polygonometrischen Aktenstücke (§. 214.) und der Gemarkungsrein
karten (§. 219.) — nach Gemarkungen bezw. nach Gemeinde- oder selbstän
digen Gutsbezirken k. getrennt einzubinden.
2. Zu allen Bücherdeckeln ist dauerhafte, aus Papierabfällen hergestellte
Pappe in der dem Umfange der Bücher entsprechenden Stärke zu verwenden.
Die Verwendung von sogenannter Strohpappe findet nirgend statt.
Zu den Halblederbänden (§§. 216. und 219.) ist Schafleder von guter
Beschaffenheit zu benutzen.
3. Für die spezielle Ausführung der Einbände und die Bezahlung der
selben sind die gelieferten Probebände bezw. die dafür durch besondere Ver-
fügung bestimmten Preise maßgebend.
4. Das Einbinden der Vermessungsschriften ist erst dann zu bewirken,
nachdem die Vermessungsarbeiten zum vollständigen Abschlüsse gelangt sind.
3,1 der Zwischenzeit sind die betreffenden Schriftstücke geheftet aufzubewahren.