Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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3. Die solchergestalt vorbereiteten Kartenbogen sind zu Kartenatlassen 
in Buchform mit Halblederband (mit ledernen Ecken und Nücken) einzubinden, 
dergestalt, daß am Buchrücken Streifen starken Papiers von etwa 25""° 
Breite eingeheftet und an diese Papierstreifen die halben Kartenbogen mit der 
linken Kante, die ganzen Kartenbogen mit dem mit einem Kattunstreifen ver 
sehenen Falz angeklebt werden. 
Zwischen denjenigen Nückenstreifen, an welche in dieser Weise die Karteu- 
bogen angeklebt werden, müssen noch einzelne leere Papierstreisen verbleiben, 
theils um die Möglichkeit zu gewinnen, später etwaige neue Kartenblätter 
einfügen zu können, theils um dem Buchrücken ben erforderlichen Grad von 
Festigkeit zu geben. 
4. Das Einbinden der Kartenatlasse ist nach Kreisen, wo aber die 
Kreise von den Grenzen der Katasteramtsbezirke durchschnitten werden, nach den 
hierdurch gegebenen Untcrabtheilungen bewirkt (§. 221. Nr. 10.). 
Der Atlas für jeden Kreis rc. ist der Anzahl der vorhandenen Karten 
blätter entsprechend in eine angemessene Anzahl Bände zerlegt. 
Auf jeden Band sind durchschnittlich 40 bis 50 Blätter — d. h. 40 
bis 50 halbe oder 20 bis 25 ganze Kartenbogen — gerechnet. 
Die Karten der einzelnen Gemarkungen finb in der Neihefolge der desini- 
tiven Ordnungsnummern der letzteren (§. 212.) und der Nummern der ein 
zelnen Kartenblätter in den Atlas gebracht. 
Dabei ist jedoch thunlichst vermieden, daß die Kartenblätter einer und 
derselben Gemarkung in verschiedene Atlasbände kommen. 
5. Mit Beachtung dieser Vorschriften sind die neuen Neinkarten an 
Stelle der bisherigen aus dem vorhandenen Atlasse zu entfernenden Neinkarten 
in den betreffenden Atlasband zu bringen. 
Bei umfangreichen Neumessungen können die neuen Karten auch in be 
sondere Atlasbände gebracht bezw. die vorhandenen Atlasse entsprechend um 
gebunden werden. 
§. 220. 
Im übrigen sind bei dem Einbinden rc. der Vermessungsschriften die 
nachstehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten: 
1. Alle Vermessungsschriften sind— mit Ausnahme der trigonometri 
schen und polygonometrischen Aktenstücke (§. 214.) und der Gemarkungsrein 
karten (§. 219.) — nach Gemarkungen bezw. nach Gemeinde- oder selbstän 
digen Gutsbezirken k. getrennt einzubinden. 
2. Zu allen Bücherdeckeln ist dauerhafte, aus Papierabfällen hergestellte 
Pappe in der dem Umfange der Bücher entsprechenden Stärke zu verwenden. 
Die Verwendung von sogenannter Strohpappe findet nirgend statt. 
Zu den Halblederbänden (§§. 216. und 219.) ist Schafleder von guter 
Beschaffenheit zu benutzen. 
3. Für die spezielle Ausführung der Einbände und die Bezahlung der 
selben sind die gelieferten Probebände bezw. die dafür durch besondere Ver- 
fügung bestimmten Preise maßgebend. 
4. Das Einbinden der Vermessungsschriften ist erst dann zu bewirken, 
nachdem die Vermessungsarbeiten zum vollständigen Abschlüsse gelangt sind. 
3,1 der Zwischenzeit sind die betreffenden Schriftstücke geheftet aufzubewahren.
	        
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