Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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5. Das Einbinden ist am Sitze der Regierung (Finanzdirektion) durch 
den von letzterer damit zu beauftragenden Buchbinder unter der Aufsicht 
des Katasterinspektors zu bewirken, welcher für die Verwendung des vor 
schriftsmäßigen Materials und die sonst vorschriftsmäßige Ausführung Sorge 
zu tragen hat. 
6. Das Kartcnpapier zu den Gemarkungsurkarten (§. 98.) und Ge 
markungsreinkarten (§. 160., §. 219. Nr. i.), sowie zu den Vor-, Stückver- 
messungs-, Liniennetz- und Ergänzungsrissen (§§. 43. 90. 94. 169.) ist vor 
der Bezeichnung desselben in dem vorgeschriebenen Format zu beschneiden. 
7. Das Beschneiden der Formulare u. s. w. vor dem Einbinden ist 
ausnahmslos zu unterlassen. 
Abschnitt III. 
Besondere Bestiuunungen für einzelne Landestheile. 
8- 221. 
In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz kommen die 
vorstehenden Bestimmungen mit den nachfolgenden Abänderungen zur An 
wendung : 
1. Zu §. 8. Wo die Grundsteuerkataster bisher noch nicht nach Ge 
meindebezirken getrennt angelegt worden sind, ist diese Trennung 
bei der Erneuerung der Kataster zu bewirken. Umgekehrt sind, wo 
für einen und denselben Gemeindebezirk noch mehrere getrennte 
Kataster bestehen, diese bei der Erneuerung zu einem Kataster zu 
vereinigen. (Vergl. §. 134. Nr. 3.) 
2. Zn §.15. Nr. 5. und §. 133. zu g. Grundstücke, welche keinen 
Herrn haben oder von ihren Eigenthümern aufgegeben oder ver 
lassen worden, sind auf den Namen der Gemeinde, in deren Feld- 
mark sie liegen, oder wenn diese die Annahme ablehnt, als Eigen 
thum des Staates einzutragen. 
3. Zu §. 65. In denjenigen Theilen der Rheinprovinz, in welchen 
die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 keine Gültigkeit hat, 
werden die Eigenthumsgrenzen, sofern die betheiligten Eigenthümer 
nicht ein anderes ausdrücklich verlangen, überall so aufgenommen, 
wie sie sich zur Zeit der Vermessung vorfinden. 
4- Zu §§. 31. und 99. Die Blätter, in welche die Gemarkungskarte 
zerlegt wird, werden »Flur« genannt. Jede Flur muß in dein 
für sie geeigneten Maßstabe — abgesehen von etwaigen Beiblättern 
(§. 101.) — auf einem Bogen Großadlerpapier darstellbar sein. 
Der vorgedachten Bezeichnung entsprechend ist in den Vorrissen, 
Stückvermessungs- und Liniennetzrissen bezw. den Ergänzungsrissen 
und in den Gcmarkungskarten im Titel, wie bei der Umschrift an 
tcu Gemarkungs- und Blattgrenzen überall statt dsatfenßfait ST-u.
	        
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