Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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zu schreiben ¡FtW 0k*.. und in den Formularen die Spaltenüber 
schrift K. --Nummer des Kartenblattes« abzuändern in --Nummer 
der Flur«. 
5. Zu §. 100. Die verjüngten Maßstäbe 1: 4000 , 1 : 2000, 1: 1000, 
i: 500 sind hinfort auch in Westfalen und in der Rheinprovinz 
anzuwenden. 
6. Zu §. 114. Für jeden seinem ganzen Umfange nach neugemessenen 
Gemeindebezirk wird eine Gemeindeübersichtsurkarte, sowie eine Nein 
karte derselben in einem solchen Maßstabe gefertigt, daß dieselbe auf 
einem ganzen oder halben Großadlerbogen darstellbar ist. 
Zn diese Uebersichtskarte werden nur die Umringe der Flirren 
und der Kulturarten, sowie die Wege, Eisenbahnen, Flüsse, Bäche 
und sonstige topographisch bemerkenswerthe Gegenstände eingetragen 
und in derr bei den topographischen Arbeiten der Landesaufnahme 
üblichen Signaturen') ausgezeichnet. 
Die Gemeindegrenzen werden mit grünen, die Flurgrenzen mit 
violetten Farbestreifen koloriert. 
Die Flurnummern werden deutlich hervortretend eirrgeschrieben. 
7. Zu §. 158. Der durch die Neumessung entstehende Zugang oder 
Abgang an Grundsteuer ist ans den Grundsteuerdcckungssonds des 
betreffenden Negierurrgsbezirks zu übernehmen. 
8. Zu 8. 181. zu a., §, 185. Nr. 5., §. 190. Nr. I., §. 192. Nr. I., 
§. 194., §. 196., §. 204. Nr. 2. 
Die Vertheilung der Grundsteuer rrach den durch ein Aus 
einandersetzungsverfahren ermittelten Ertragswerthen findet nicht 
statt, vielmehr ist ausnahmslos die bisherige Grundsteuereinschätzung 
(§. 181. zu b.) beizubehalten. 
9. Zu §. 216. Nr. 2. Das Artikelverzeichnis wird jederzeit von dem 
Flurbuche getrennt eingebunden. 
io. Zu §. 219. Die Einbände der Gemarkungsreinkarten sind für jede 
Gemarkung getrennt, bei umfangreichen Gemarkungen in eine ent 
sprechende Anzahl von Bänden zerlegt, herzustellen. 
§. 222. 
Insoweit im Regierungsbezirk Wiesbaden, sowie im Amtsgerichts 
bezirk Vöhl des Regierungsbezirks Kassel die ans die Verbindung des Grund 
steuerkatasters mit den daselbst vorhandenen Grundbüchern (Stockbüchern) 
bezüglichen besonderen Vorschriften von den durch die Grundbuchordnung 
vom 5. Mai 1872 bedingten Vorschriften der gegenwärtigen Anweisung über 
die Verbindung des Katasters mit dem Grundbuchwesen abweichen, bleiben 
die ersteren in Kraft. 
') Musterblätter für die topographischen Arbeiten der Königl. Preuß. Landesaufnahme, 
Berlin 1876, und der dazu gehörige Nachtrag vom 18. Februar 1878. 
Vergl. §. 2. der Bestimmungen des Centraldirektoriums der Vermessungen im Preußischen 
Staate vom 20. Dezember 1879 über die Anwendung gleichmäßiger Signaturen -c.
	        
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