Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Beilage H. (zu §§. 178. und 193.) 
148 —- 
Grundsätze und Vorschriften 
für 
das Verfahren bei bcnjenigen Flächeniirhaltsberechlumgen, welche 
unter Benutzung vorhandener Karten und Vermeffungsregister 
auszuführen sind. 
I. Bei Benutzung von Auseinandersetzungskarten. 
1. 
Wenn die zur Herstellung der Gemarkungskarte benutzte Karte ails 
einem Auseinandersetzungsverfahren hervorgegangen ist, so sind — vor 
behaltlich der Behebung offenbarer Irrthümer (Nr. 7.) — die in dem zuge 
hörigen Planregister enthaltenen Flächeninhaltsangaben unverändert beizu 
behalten, mld das Ergebnis der Einzelberechnungen ist auf jene Angaben 
zu reduzieren. 
Die Reduktion auf die Angaben des vorhandenen Registers darf sich 
jedoch nicht etwa lediglich auf den Gesamtslächeninhalt der Gemarkung oder des 
auf der benutzten Karte dargestellten Theiles derselben insgesamt beschränken, 
sondern es lnllß die diessällige Uebereinstimmung auch in betreff der ein 
zelnen Abfindungspläne bezw. der iin §. 184. der Anweisung bezeichneten 
oder sonstigell Unterabtheilungen derselben herbeigeführt werden, d. h. es 
muß jede Parzelle, welche mit einem ihrem Inhalte nach bekannten, auf der 
Auseinandersetzungskarte dargestellten Abfindungsplane bezw. Plantheile ilach 
Form lind Inhalt identisch ist, oder jede Summe von Parzellen, welche in 
ihrem Gesamtumfange mit einem Abfindungsplane bezw. Plantheile zusammen 
fallen, in betreff des Flächeninhaltes mit den als richtig anerkannten An 
gaben des vorhandenen Planregisters in Uebereinstimmung gesetzt werden. 
Es sind hierbei im wesentlichen die nachstehend unter Nr. 2. bis 10. 
bezeichneten Grundsätze bezw. Bestimmungen zu beachten. 
2. 
Zunächst ist unbekümmert um das vorhandene Planregister und um 
die etwa stattgehabte Veränderung des Maßstabes der Karte die nach §. 193. 
der Anweisung allgemein vorgeschriebene erste Einzelberechnung für 
sämtliche Abfindungspläne und die innerhalb derselben etwa vorkommenden 
besonderen Parzellen nach dein bei Anfertigung der Karte zu Grunde gelegten 
unveränderten Maßstabe (wie er ans Metall graviert gebraucht zu werden 
pflegt) unter Anwendung der im §. 34. der Anweisung vorgeschriebenen 
Maßeinheit auszuführen.
	        
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