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Beilage H. (zu §§. 178. und 193.)
148 —-
Grundsätze und Vorschriften
für
das Verfahren bei bcnjenigen Flächeniirhaltsberechlumgen, welche
unter Benutzung vorhandener Karten und Vermeffungsregister
auszuführen sind.
I. Bei Benutzung von Auseinandersetzungskarten.
1.
Wenn die zur Herstellung der Gemarkungskarte benutzte Karte ails
einem Auseinandersetzungsverfahren hervorgegangen ist, so sind — vor
behaltlich der Behebung offenbarer Irrthümer (Nr. 7.) — die in dem zuge
hörigen Planregister enthaltenen Flächeninhaltsangaben unverändert beizu
behalten, mld das Ergebnis der Einzelberechnungen ist auf jene Angaben
zu reduzieren.
Die Reduktion auf die Angaben des vorhandenen Registers darf sich
jedoch nicht etwa lediglich auf den Gesamtslächeninhalt der Gemarkung oder des
auf der benutzten Karte dargestellten Theiles derselben insgesamt beschränken,
sondern es lnllß die diessällige Uebereinstimmung auch in betreff der ein
zelnen Abfindungspläne bezw. der iin §. 184. der Anweisung bezeichneten
oder sonstigell Unterabtheilungen derselben herbeigeführt werden, d. h. es
muß jede Parzelle, welche mit einem ihrem Inhalte nach bekannten, auf der
Auseinandersetzungskarte dargestellten Abfindungsplane bezw. Plantheile ilach
Form lind Inhalt identisch ist, oder jede Summe von Parzellen, welche in
ihrem Gesamtumfange mit einem Abfindungsplane bezw. Plantheile zusammen
fallen, in betreff des Flächeninhaltes mit den als richtig anerkannten An
gaben des vorhandenen Planregisters in Uebereinstimmung gesetzt werden.
Es sind hierbei im wesentlichen die nachstehend unter Nr. 2. bis 10.
bezeichneten Grundsätze bezw. Bestimmungen zu beachten.
2.
Zunächst ist unbekümmert um das vorhandene Planregister und um
die etwa stattgehabte Veränderung des Maßstabes der Karte die nach §. 193.
der Anweisung allgemein vorgeschriebene erste Einzelberechnung für
sämtliche Abfindungspläne und die innerhalb derselben etwa vorkommenden
besonderen Parzellen nach dein bei Anfertigung der Karte zu Grunde gelegten
unveränderten Maßstabe (wie er ans Metall graviert gebraucht zu werden
pflegt) unter Anwendung der im §. 34. der Anweisung vorgeschriebenen
Maßeinheit auszuführen.