gedachten Fürsten und Grafen nicht in besonderen Verträgen auf
die Grundsteucrfreiheit Verzicht geleistet haben-
ferner ebenso die Domanialgrundstücke der vormals reichsunmittel-
baren Fürsten und Grafen in der Provinz Hessen-Nassau, welche
schon vor Auflösung des früheren Deutschen Reiches zu ihren nun
mehr standesherrlichen Stamm- und Familiengütern gehört haben,
soweit sie zur Zeit des Erscheinens des Gesetzes vom n. Februar 1870
zur Grundsteuer überhaupt nicht herangezogen waren. Haben diese
Grundstücke dagegen zu dieser Zeit der in den: betreffenden Landcs-
theile üblichen Grundsteuer mit zu einem aliquoten Theile unter
legen, so bleiben sie zur Entrichtung desselben Theiles der neuen
Grundsteuer verpflichtet (§§. 137. und 145.);
3. diejenigen seither von der Grundsteuer befreiten Grund
stücke, welche in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und
Hessen-Nassau, sowie im Kreise Meisenheim seit dem Erscheinen des
Gesetzes vom 11. Februar 1870, in den übrigen Provinzen (aus
schließlich des Kreises Meisenheim) seit dem Erscheinen des Gesetzes
vom Li. Mai 1861 zu dem Vermögen:
a) evangelischer oder römisch-katholischer Kirchen oder Kapellen,
öffentlicher Schulen, höherer Lehranstalten oder
b) besonderer zur Unterhaltung von Kirchen, Schulen und
höheren Lehranstalten stiftungsmäßig bestimmter Fonds oder
c) milder Stiftungen (ohne Unterschied),
sowie zur Dotation:
d) der Erzbischöfe, Bischöfe, Dom- und Kurat- oder Pfarr-
geistlichen oder sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter
Personen, oder
e) der Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus und
l') der an öffentlichen Schulen oder höheren Lehranstalten an
gestellten Lehrer
gehören.
Kategorie 6. Ertraglose Liegenschaften.
8- 20.
Die zur Kategorie 6. der Liegenschaften gehörigen Grundstücke sind
nach den im §. 19. bezeichneten gesetzlichen Vorschriften, sowie nach Artikel I.
des Gesetzes vom 12. März 1877, (Gesetzsammlung für 1877, Seite 19.)
folgende:
1. die dem Reiche oder dem Staate, den Provinzen, den kommunal-
ständischen Verbänden, den Kreisen, den Gemeinden oder zu selb
ständigen Guts bezirken gehörenden Grundstücke, insofern sie zu einem
öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, insonderheit also:
Gassen, Plätze, Brücken, Eisenbahnen, Kunststraßen, Fahr- und
Fußwege, Leinpfade, Bäche, Brunnen, schiffbare Ströme, Flüsse
und Kanäle, Häfen, Werften, Ablagen, Kirchhöfe, Begräbnis
plätze, Spaziergänge, Lust- und botanische Gärten, sowie lediglich