pierten Maßstabes und nicht lediglich ein Theil desselben zur Vergleichung
zu ziehen.') Im übrigen ist, wie bereits vorstehend angedeutet, zu verfahren?)
19.
Die Art und Weise, wie der Maßstab der Gemarkungskarte ermittelt
worden, ist — eventuell unter Beifügung einer besonderen Erläuterung des
Sachverhaltes und der angestellten Prüfungen (Nr. 17.) — in dem Hefte
der Mittelung und Reduktion (Muster 28) darzulegen, mit) sind die Ergeb
nisse dieser Ermittelung auf dem Titel des Heftes zu vermerken. Dem auf
der Gemarkungskarte bezw. dem betreffenden Blatte derselben nach der Vor
schrift in §. 175. Nr. 3. und §. 179. der Anweisung zu verzeichnenden Maß
stabe ist die Bemerkung beizufügen (beispielsweise):
dito £äixc^imvcrd üic((tivicfci v czwviWcfl'ez- = 1 : 951?,5.
1™ 1,??ii9™ 1$ a 1,00SU0Z$ a
1 : 9500 1 : 951?,5 ' 1 : 9500 1 : 951?,5
III. Im allgemeinen.
20.
Bei dem unter I. bezw. II. erörterten Verfahren zur Ermittelung des
Maßstabes der Gemarkungskarte zur Zeit der Ausführung der Einzelberech
nungen muß jedes einzelne Blatt der Gemarkungskarte gesondert behandelt,
und dem entsprechend muß für jedes Blatt der Maßstab besonders festgestellt
werden. Denn die Veränderungen in der Kartenausdehnung sind blattweise
und selbst für Theile eines und desselben Blattes erfahrungsmäßig oft ver
schieden und werden durch die gesonderte Behandlung der Blätter von dem
Format der Gemarkungskarte wenigstens insoweit in ihren Verschiedenheiten
erfaßt, als dies überhaupt praktisch ausführbar ist.
-) Es ist also, wie nochmals ausdrücklich bemerkt wird, festzustellen, wie lang eine Linie,
deren Länge nach dem richtigen Metallmaßstabe i Meter beträgt, nach dem aus der Karte
befindlichen Maßstabe ist, nicht aber, wie lang eine Linie nach dem richtigen Metallmaßstabe
ist, deren Länge nach dem auf der Karte befindlichen Maßstabe i Meter beträgt.
r) Die Berechnungen zur Ermittelung der Maßstabs- und Rednktionsverhältniste jc. werden
am zweckmäßigsten mit fünfstelligen Logarithmentafeln ausgeführt. Selbst vierstellige Logarithmen
sind für diesen Zweck als genügend anzusehen.