Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

pierten Maßstabes und nicht lediglich ein Theil desselben zur Vergleichung 
zu ziehen.') Im übrigen ist, wie bereits vorstehend angedeutet, zu verfahren?) 
19. 
Die Art und Weise, wie der Maßstab der Gemarkungskarte ermittelt 
worden, ist — eventuell unter Beifügung einer besonderen Erläuterung des 
Sachverhaltes und der angestellten Prüfungen (Nr. 17.) — in dem Hefte 
der Mittelung und Reduktion (Muster 28) darzulegen, mit) sind die Ergeb 
nisse dieser Ermittelung auf dem Titel des Heftes zu vermerken. Dem auf 
der Gemarkungskarte bezw. dem betreffenden Blatte derselben nach der Vor 
schrift in §. 175. Nr. 3. und §. 179. der Anweisung zu verzeichnenden Maß 
stabe ist die Bemerkung beizufügen (beispielsweise): 
dito £äixc^imvcrd üic((tivicfci v czwviWcfl'ez- = 1 : 951?,5. 
1™ 1,??ii9™ 1$ a 1,00SU0Z$ a 
1 : 9500 1 : 951?,5 ' 1 : 9500 1 : 951?,5 
III. Im allgemeinen. 
20. 
Bei dem unter I. bezw. II. erörterten Verfahren zur Ermittelung des 
Maßstabes der Gemarkungskarte zur Zeit der Ausführung der Einzelberech 
nungen muß jedes einzelne Blatt der Gemarkungskarte gesondert behandelt, 
und dem entsprechend muß für jedes Blatt der Maßstab besonders festgestellt 
werden. Denn die Veränderungen in der Kartenausdehnung sind blattweise 
und selbst für Theile eines und desselben Blattes erfahrungsmäßig oft ver 
schieden und werden durch die gesonderte Behandlung der Blätter von dem 
Format der Gemarkungskarte wenigstens insoweit in ihren Verschiedenheiten 
erfaßt, als dies überhaupt praktisch ausführbar ist. 
-) Es ist also, wie nochmals ausdrücklich bemerkt wird, festzustellen, wie lang eine Linie, 
deren Länge nach dem richtigen Metallmaßstabe i Meter beträgt, nach dem aus der Karte 
befindlichen Maßstabe ist, nicht aber, wie lang eine Linie nach dem richtigen Metallmaßstabe 
ist, deren Länge nach dem auf der Karte befindlichen Maßstabe i Meter beträgt. 
r) Die Berechnungen zur Ermittelung der Maßstabs- und Rednktionsverhältniste jc. werden 
am zweckmäßigsten mit fünfstelligen Logarithmentafeln ausgeführt. Selbst vierstellige Logarithmen 
sind für diesen Zweck als genügend anzusehen.
	        
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