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Festhaltung des Gesamtreinertrages für jeden einzelnen Abfin
dungsplan bezw. für jede Parzelle innerhalb desselben insoweit
zu generalisieren ist, als es thunlich erscheint, um in etwaigen künftigen
Dismembrationsfällen der im Fortschreibungswege zu bewirkenden weiteren
Vertheilung der Grundsteuer die nothwendige geordnete Grundlage zu erhalten.
Das bei dieser Generalisierung zu befolgende Verfahren wird durch das
nachstehende Beispiel veranschaulicht.