Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

zur Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und Anlagen be 
stimmte Baumschulen, u. a. auch 
a) die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen und allen Mit- 
gliedern der letzteren zur Benutzung gestatteten Sand-, Lehm- 
und Kiesgruben, Turnplätze und Schindanger/ 
b) die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen und zur öffent 
lichen Benutzung gestatteten Flüsse, Bäche, Fließe, Gräben 
und Wirthschaftswege (§§. 21. 22.)/ 
c) Festungswerke (§. 64.); 
2. Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen (§. 23.) und 
schiffbare Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates von 
Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche 
angelegt sind/ 
z. die Deichanlagen der Deichverbände, desgleichen diejenigen des Staates, 
sowie die hu öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gehaltenen 
Deiche der Provinzen, Kreise, Gemeinden und Privatdeiche (§. 24.). 
21. 
1. Auf Grund der Vorschrift im §. 20, unter Nr. 1. können als öffent 
liche und daher grundsteuerfreie Wege insbesondere alle diejenigen betrachtet 
werden, deren Gebrauch jedermann freisteht, d. h. solche, welche von der 
Gesamtheit oder doch der Mehrheit der Grundbesitzer in der Gemeinde benutzt 
werden, und hinsichtlich welcher niemand das Recht für sich in Anspruch 
nimmt, darüber als über sein Privateigenthum mit Ausschließung anderer 
von dem freien Gebrauche derselben zu verfügen. 
2. Ausgeschlossen hiervon bleiben aber und sind zur Kategorie A. 
bezw. D. der Liegenschaften zu rechnen diejenigen Wege, welche sich hu 
unzweifelhaften Eigenthnme von Privaten befinden, imgleichen zur Kate 
gorie 8. bezw. v. die Holzabfuhrwege in den Staatsforsten und die Wirth 
schaftswege bei bcii sonstigen Staatsgütern, insofern sie nicht zugleich Kom 
munikationswege sind (§. 23. Nr. 2.). 
3. Der steuerfreien Wegefläche (Nr. 1.) sind die zu den Wegen gehörigen 
Gräben, Böschungen u. dgl. m. zuzurechnen ($. 23. Nr. 1., /?. 24. Nr. 3.). 
22. 
1. Alle Bäche, Fließe u. s. w., welche von einer größeren Fläche von 
Grundstücken das Wasser abführen, sind ohne Rücksicht darauf, ob in ihnen 
etwa der Fischfang oder ein sonstiges Nutzungsrecht ausgeübt wird, als 
grnndsteuerfrei im Sinne der Vorschriften in §. 20. Nr. x. anzusehen. 
2. Nur die von Privaten zu bestimmten Zwecken angelegten, z. B. 
zum Betriebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zn Bleichen oder 
zur Bewässerung oder Entwässerung dienenden Kanäle, Gräben u. s. w. sind 
als grundsteuerpflichtig zu behandeln. 
§• 23. 
1. Bei den von der Grundsteuer befreiten Schienenwegeil der Eisen- 
bahnen (§. 20.) ist als grundsteuerfreie Fläche lediglich der Bahnkörper mit 
den zll seiner Erhaltung oder Sicherstellung dienenden Gräben, Böschungen
	        
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