) Die diesen Gleichungen entsprechenden Kurven sind Hyperbelzweige.
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Tafel 2.
Die höchstens zulässigen Fehler der Längenmessungen,
sowie die Längengewichte der Polygonzüge.
Es bezeichnet:
1. s die Linienlänge bezw. die Gesamtstreckenlänge eines Poly
gonzuges ;
2. a die höchstens zulässige Abweichung zweier Bestimmungen s,
und s 2 der Länge einer Linie bezw. den höchstens zulässigen
linearen Lehler eines Polygonzuges von der Gesamtstrecken
länge s, alles in Metern ausgedrückt;
3. ~ das Gewicht einer Länge s bezw.
eines Polygonzuges von
der Gesamtstreckenlänge s;
4. d = log s, — log s 2 die höchstens zulässige Abweichung
der Logarithmen zweier Längenbestimmungen s, und s 2 in
Einheiten der fünften Mantissenstelle ausgedrückt.
Die Tafel beruht auf der Voraussetzung, dass a das Vierfache
des mittleren Eehlers der Längenmessung und dass:
I. in ebenem oder wenig unebenem und auch sonst nicht un
günstigem Terrain bezw. unter günstigen oder wenig un
günstigen Verhältnissen:
a — 0/011/48 + 0/0053%
II. in mittlerem Terrain bezw. unter mittleren Verhältnissen:
a — 0/0i]/6s + 0/00753%
III. in sehr unebenem oder sonst ungünstigem Terrain bezw.
unter sehr ungünstigen Verhältnissen:
a = O/Oij/gs -f- O/Ois 2
beträgt. *)
Beispiel 1. Für die Linie s — 465“ beträgt die höchstens zulässige Abweichung
zweier Längenbestimmungen nach Abtheil. I. der Tafel 0,54“, nach Ab
theil. II. o,66 m , nach Abtheil. III. 0,77™.
Beispiel a. Für einen Polygonzug, dessen Gesamtstreckenlänge [s] — 1565 111 beträgt,
ist das Gewicht — nach Abtheil. I. 0,541, nach Abtheil. II. 0,359, nach
a 2
Abtheil. III. 0,271.
Beispiel 3. Wenn log s — 2.66750, beträgt die höchstens zulässige Differenz d der
Logarithmen zweier Längenbestimmungen nach Abtheil. I. 51, nach Ab
theil. II. 62, nach Abtheil. III. 72 Einheiten der fünften Mantissenstelle.