Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

) Die diesen Gleichungen entsprechenden Kurven sind Hyperbelzweige. 
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Tafel 2. 
Die höchstens zulässigen Fehler der Längenmessungen, 
sowie die Längengewichte der Polygonzüge. 
Es bezeichnet: 
1. s die Linienlänge bezw. die Gesamtstreckenlänge eines Poly 
gonzuges ; 
2. a die höchstens zulässige Abweichung zweier Bestimmungen s, 
und s 2 der Länge einer Linie bezw. den höchstens zulässigen 
linearen Lehler eines Polygonzuges von der Gesamtstrecken 
länge s, alles in Metern ausgedrückt; 
3. ~ das Gewicht einer Länge s bezw. 
eines Polygonzuges von 
der Gesamtstreckenlänge s; 
4. d = log s, — log s 2 die höchstens zulässige Abweichung 
der Logarithmen zweier Längenbestimmungen s, und s 2 in 
Einheiten der fünften Mantissenstelle ausgedrückt. 
Die Tafel beruht auf der Voraussetzung, dass a das Vierfache 
des mittleren Eehlers der Längenmessung und dass: 
I. in ebenem oder wenig unebenem und auch sonst nicht un 
günstigem Terrain bezw. unter günstigen oder wenig un 
günstigen Verhältnissen: 
a — 0/011/48 + 0/0053% 
II. in mittlerem Terrain bezw. unter mittleren Verhältnissen: 
a — 0/0i]/6s + 0/00753% 
III. in sehr unebenem oder sonst ungünstigem Terrain bezw. 
unter sehr ungünstigen Verhältnissen: 
a = O/Oij/gs -f- O/Ois 2 
beträgt. *) 
Beispiel 1. Für die Linie s — 465“ beträgt die höchstens zulässige Abweichung 
zweier Längenbestimmungen nach Abtheil. I. der Tafel 0,54“, nach Ab 
theil. II. o,66 m , nach Abtheil. III. 0,77™. 
Beispiel a. Für einen Polygonzug, dessen Gesamtstreckenlänge [s] — 1565 111 beträgt, 
ist das Gewicht — nach Abtheil. I. 0,541, nach Abtheil. II. 0,359, nach 
a 2 
Abtheil. III. 0,271. 
Beispiel 3. Wenn log s — 2.66750, beträgt die höchstens zulässige Differenz d der 
Logarithmen zweier Längenbestimmungen nach Abtheil. I. 51, nach Ab 
theil. II. 62, nach Abtheil. III. 72 Einheiten der fünften Mantissenstelle.
	        
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