Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Muster 1. (zu §. 2.) 
Gemeindebeschluß. 
Beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuche der Gemeinde Langenburg 
im Kreise W. 
I. Unter dem Vorsitze des . 
sind anwesend: 
1 
2 
u. s. w. 
II. Abwesend sind: 
a) mit Entschuldigung: 
i 
2. ....... . 
u. s. w. 
b) ohne Entschuldigung: 
1 
2 
1) Die Eintragungen in lateinischer Schrift sind als 
Verhandelt Langenburg, den 27. Januar 1882. 
^jin Aufträge der Königliche» Regierung zu M. 
ist durch die Verfügung des Königlichen Larid- 
rathsamtes zu W. dem Vorstande der Gemeinde 
Langenburg die Eröffnung gemacht worden, daß 
es beabsichtigt werde, eine Neumesiung der ganzen 
biesigen Gemarkung 
(der Ortslage hiesiger Gemarkung) . . . . . 
(des die Blätter Nr. 1, 2 und 3 der Gemarkungs 
karte umfassenden Theils hiesiger Gemarkung) 
•) nach Maßgabe der finanz 
ministeriellen Anweisung vom 25. Oktober i88r 
behuss der Anfertigung neuer Grundfteuerkarten 
und Kataster und behufs Uebernahme der neuen 
Katastrierungsergebnisse in das gerichtliche Grund 
buch auszuführen, falls die Gemeinde die in jenem 
Schreiben näher bezeichneten Verpflichtungen über 
nehmen würde. 
2» Folge dessen sind die Mitglieder der Ge 
meindevertretung (die stimmberechtigten Mit 
glieder der Gemeinde) 
in ortsüblicher Weise zn der heutigen Beschluß 
fassung unter der Verwarnung vorgeladen worden, 
daß von den Nichterscheinenden Uebereinstimmung 
mit dem Mehrheitsbeschlüsse der Erscheinenden werde 
angenommen werden. 
Nachdem die hierneben unter Ziffer I. Ge 
nannten erschienen waren, und die Angelegenheit 
des näheren erörtet worden, wurde mit Stimmen 
mehrheit folgendes beschlossen: 
Für den Fall, daß die beabsichtigte Neumessnng 
zur Ausführung gelangt und in der Voraussetzung, 
dass die eigentlichen Vermessungskosten, sowie 
die sonstigen Kosten der Anfertigung neuer 
Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters 
aus der Staatskasse gezahlt werden, übernimmt 
die Gemeinde — außer den von ihr nach §§. 39 
spiele anzusehen.
	        
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