184
bis 41 der finanzministeriellen Anweisung VIII. vom
25. Oktober 1881 zu erfüllenden allgemeinen Ob
liegenheiten — hiermit im Interesse der Grund
eigenthümer bezüglich der Klarstellung und Vermar
kung der Eigenthumsgrenzen und der Gemeindegrenzen
die nachbezeichneten besonderen Verpflichtungen:
1. Die Gemeinde wird die ordnungsmäßige und
dauerhafte Vermarkung der Gemeindebezirks
grenzen und der Grenzen der Eigenthumsstücke
(einschließlich der öffentlichen Wege) unter An
leitung des hiermit von der Königlichen Regie
rung zu beauftragenden geodätischen Technikers
und in der nach Maßgabe der finanzministeriellen
Anweisung vom 25, Oktober 1881 seitens der
Königlichen Regierung zu bestimmenden Weise I
herbeiführen.
2. Die Gemeinde wird ferner, soweit dies nicht I
durch die Grundbesitzer selbst geschieht, die
nöthigen Grenzmarken (Steine, Hohlziegel rc.)
auf ihre Kosten beschaffen und einsetzen lassen,
sowie für die nach Nr. 1 oben von dem geodäti
schen Techniker bei der Vermarkung der Ge
meindebezirksgrenzen und der Grenzen der Eigen- I
thumsstücke (einschließlich der öffentlichen Wegen.)
zu ertheilende Anleitung und für die hiermit I
verbundene Ausgleichung von Grenzzweifeln,
für die Grenzherstellungen nach etwa vorhande-
I nen älteren Dokumenten u. dgl. m. einen aus
der Staatskasse vorzuschießenden Kostenbeitrag
von vierzig Pfennigen für das Hektar und von
zehn Pfennigen für die Parzelle der neuzumessen
den Fläche auf Grund einer von der König
lichen Regierung festzustellenden Berechnung an
die von letzterer zu bezeichnende Königliche Kasse
erstatten.
z. Außerdem wird die Gemeinde ebenfalls auf
ihre Kosten
a) zu den örtlichen Ermittelungen einen oder
nach Bedürfnis mehrere mit den Lokal
verhältnissen und den Besitzständen genau
vertraute Persönlichkeiten (Grenzanweiser)
gestellen, welche den mit der Vermessung
beauftragten geodätischen Techniker während
des Geschäftes aus Erfordern zu begleiten
und ihm die nöthige Auskunft zu ertheilen I
bezw. zu beschaffen haben/
b) zur gütlichen Ausgleichung der etwa vor- »
kommenden Streitigkeiten über Eigenthums- !
grenzen und zugleich zur Wahrnehmung der