Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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bis 41 der finanzministeriellen Anweisung VIII. vom 
25. Oktober 1881 zu erfüllenden allgemeinen Ob 
liegenheiten — hiermit im Interesse der Grund 
eigenthümer bezüglich der Klarstellung und Vermar 
kung der Eigenthumsgrenzen und der Gemeindegrenzen 
die nachbezeichneten besonderen Verpflichtungen: 
1. Die Gemeinde wird die ordnungsmäßige und 
dauerhafte Vermarkung der Gemeindebezirks 
grenzen und der Grenzen der Eigenthumsstücke 
(einschließlich der öffentlichen Wege) unter An 
leitung des hiermit von der Königlichen Regie 
rung zu beauftragenden geodätischen Technikers 
und in der nach Maßgabe der finanzministeriellen 
Anweisung vom 25, Oktober 1881 seitens der 
Königlichen Regierung zu bestimmenden Weise I 
herbeiführen. 
2. Die Gemeinde wird ferner, soweit dies nicht I 
durch die Grundbesitzer selbst geschieht, die 
nöthigen Grenzmarken (Steine, Hohlziegel rc.) 
auf ihre Kosten beschaffen und einsetzen lassen, 
sowie für die nach Nr. 1 oben von dem geodäti 
schen Techniker bei der Vermarkung der Ge 
meindebezirksgrenzen und der Grenzen der Eigen- I 
thumsstücke (einschließlich der öffentlichen Wegen.) 
zu ertheilende Anleitung und für die hiermit I 
verbundene Ausgleichung von Grenzzweifeln, 
für die Grenzherstellungen nach etwa vorhande- 
I nen älteren Dokumenten u. dgl. m. einen aus 
der Staatskasse vorzuschießenden Kostenbeitrag 
von vierzig Pfennigen für das Hektar und von 
zehn Pfennigen für die Parzelle der neuzumessen 
den Fläche auf Grund einer von der König 
lichen Regierung festzustellenden Berechnung an 
die von letzterer zu bezeichnende Königliche Kasse 
erstatten. 
z. Außerdem wird die Gemeinde ebenfalls auf 
ihre Kosten 
a) zu den örtlichen Ermittelungen einen oder 
nach Bedürfnis mehrere mit den Lokal 
verhältnissen und den Besitzständen genau 
vertraute Persönlichkeiten (Grenzanweiser) 
gestellen, welche den mit der Vermessung 
beauftragten geodätischen Techniker während 
des Geschäftes aus Erfordern zu begleiten 
und ihm die nöthige Auskunft zu ertheilen I 
bezw. zu beschaffen haben/ 
b) zur gütlichen Ausgleichung der etwa vor- » 
kommenden Streitigkeiten über Eigenthums- ! 
grenzen und zugleich zur Wahrnehmung der
	        
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