Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Interessen und Obliegenheiten der Gemeinde 
bei Ausführung der Vermessung eine Kom 
mission von drei vorzüglich lokalkundigen, 
unbescholtenen Grundeigenthümern (Feld- 
verordneten) bestellen. 
4. Der Gesamtbetrag der der Gemeinde nach Nr. 2 
erwachsenden Kosten soll nach Verhältnis der 
Grund- und Gebäudesteuerbeträge der ver 
messenen Grundstücke 
(nach Verhältnis der Grundsteuerreinerträge 
der vermessenen Grundstücke) 
(nach Verhältnis der Hektaren- und Parzel 
lenzahl der vermessenen Grundstücke) . . 
(zur einen Hälfte nach Verhältnis der Grund 
steuerreinerträge , zur anderen Hälfte nach 
Verhältnis der Fläche der vermessenen 
Grundstücke) 
aus die betheiligten Grundbesitzer vertheilt und 
aus Grund der hierüber von dem Königlichen 
Katasteramte N. N. kostenfrei aufzustellenden 
Vertheilungsliste von den betheiligten Grund 
besitzern wieder zur Gemeindekaste eingezogen 
werden. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
(Unterschriften.) 
Die Uebereinstimmung dieses Auszuges mit 
dem Protokollbuche der Gemeinde bescheinigt. 
Hangenburg, den 30. Januar iggz. 
Der Gemeindevorstand 
(L.S.) Borgmann. 
Bemerkung. 
Falls aus Antrag und Kosten der Gemeinde 
in Verbindung mit der Neumessung noch andere 
geometrische Arbeiten ausgeführt, Karten oder Re 
gister geliefert werden k., so sind die Bedingungen, 
unter welchen dies geschieht, ebenfalls in den Ge 
meindebeschluß aufzunehmen.
	        
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