Ladung
zur Verlesung der Stückvermessungsrifse.
'X'Nc umstehend ausgeführten Grundeigenthümer werden unter Bezugnahme aus §. 92. der finanzministe
riellen Anweisung (VIII.) vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und
Bücher des Grundsteuerkatasters hierdurch eingeladen, sich zu dem unten näher bezeichneten Zeitpunkte
in dem Lokale des Ortsvorsteireis Borgmann zu Langenburg persönlich einzufinden oder durch Be
vollmächtigte vertreten zu lasten, um von den auf Grund der Neumessung angefertigten Stückvermessungs
risten Einsicht zu nehmen und den Nachweis des Besitzstandes lind der Abgrenzung ihrer Grundstücke als
richtig anzuerkennen, oder die dagegen zu erhebenden Einwendungen geltend zu machen.
Oie Grundbuch- oder sonstigen Besitzdokumente sind mit zur Stelle zu bringen.
Von denjenigen, welche nicht erscheinen, wird angenommen, daß sie mit dem Ergebnis der Ver
messung einverstanden sind.
Der De16me88er
N. N,
Langenburg, den 24. Juni 1882.
Daß den vorstehend aufgeführten Personen die gegenwärtige Ladung richtig insinuiert worden ist,
wird bescheinigt.
Der Gemeindevorstand.
(Oer Inhaber des selbständigen Gutsbezirks.)
Bergmann.