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e) Zn den Holzungen
rverder: diejenigen Grundstücke gerechnet, deren hauptsächlichste Benutzung in
der Holzzucht besteht.
t') Als Wasserstücke
sind solche Grundstücke anzusehen, welche, wie Seen und Teiche, fortdauernd
oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind und hauptsächlich in diesem Zustande
benutzt werden.
g) Dem Oedland
sind alle diejenigen Grundstücke zuzurechnen, welche nach der Art ihrer haupt
sächlichsten Benutzung keiner der vorstehend genannten Kulturarten beizu
zählen sind, aber in anderer Art einen Ertrag gewähren, wie Kalk-, Sand-,
Kies-, Mergel-, Lehm-, Thongruben, Fenne, Sümpfe und ähnliche Grund
stücke.
Soweit solche Grundstücke keinerlei Ertrag gewähren, sind sie als:
h) Unland
zu behandeln (§. 60.).
io. Parzellen.
§• 29.
1 1. Unter einer Parzelle wird ein Stück Landes verstanden, welches
a) einem und demselben Eigenthümer (§. 15.) gehört, im Grundbuche
(wo ein solches besteht) ein besonderes Rechtsobjekt bildet und nach
den Vorschriften im §. 132. anf einem und demselben Mntterrollen-
artikel nachzuweisen ist (vergl. §§. 30. 72. 73.),
b) ganz in der nämlichen Feldlage (Flagge, Gewanne, Wendung re.)
liegt und einem und demselben Gemeinde- oder selbständigen Guts
bezirk k. angehört,
c) von der nämlichen Kulturart ist, sofern diese durch feste Grenzer:
bestimmt ist (§§. 28. 60. 61.).
2. Wird aber ein solches Grundstück durch einen Zaun oder eine Hecke,
einen breiten und tiefer: Graben, einen öffentlichen Weg, einen Fließ oder
Bach oder andere rratürliche Grenzen — zu denen bei größeren Gütern auch
die Grenzen der sogenannter: Schläge, in welche die Ackerländereien behufs
der Bewirthschaftung getheilt sir:d, bei Forsten die Grenzen der Distrikte
bezw. Zager: ') zählen (§. 57. zr: d.) — in für sich bestehende Theile der
gestalt getrennt, daß derer: Zusammengehörigkeit nicht sogleich ur:d un-
bezweifelt erkannt werden sann, so bildet jeder dieser Theile eine besondere
Parzelle.
3. Durch Eisenbahnen, Chausseen, Landstraßen, Dorfstraßer:, Flüsse
u. s. rv. wird stets eine Tre::nnr:g der vor: ihnen durchschnittenen Grundstücke
in verschiedene Parzellen bedingt.
4. Bei anderen öffentlichen Wegen, Gräber: k. ist dies nur dann der
Fall, wenn sie von erheblicher Breite urrd Bedeutung sind (bei Wegen, wenr:
sie sich örtlich ir: fester, unverrückbarer Lage befinden), oder wenn sonst be-
>) Die Fläche der Gestelle in den Forste» wird, da nur die Mittellinie der Gestelle auf
zumessen ist (§. 58. Nr. 3.), je zur Hälfte den beiderseitigen Jagen zugerechnet.