Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

I? — 
lichste Benutzung in 
Teiche, fortdauernd 
in biefem Zustande 
der Art ihrer haupt- 
Kulturarten beizu- 
, wie Kalk-, Sand-, 
lud ähnliche Grund- 
r, sind sie als: 
erstanden, welches 
ört, im Grundbuche 
»jekt bildet und nach 
ifclben Miltterrollen- 
f 
an ne, Wendung rc.) 
: selbständigen Gllts- 
durch feste Grellzell 
Zaun oder eine Heeke, 
eg, einen Fluß oder 
rößeren Gütern auch 
ckerländereien behufs 
Grenzen der Distrikte 
lestehende Theile der- 
,t sogleich und uu- 
Theile eine besondere 
Dorfstraßen, Flüsse 
hnittenen Grundstücke 
t dies nur dann der 
ld (bei Wegen, wenn 
oder wenn sonst be- 
tittellinie der Gestelle aus« 
ugerechnet. 
sondere Nützlichkeitsgründe für die Trennung bestehen. Alidernsalls silld die 
zusaurmellgehörenden Theile des betreffenden Grundstiicks tu deir Kartell und 
Nissen durch kleilie Haken 
zu verbinden. 
5. Privatwege — in Forsten auch die Holzabfuhrwege, sofern diese 
nicht mit den nach §. 58. Nr. 3. zu behandelnden Gestellen ') zusammen 
fallen , oder sofern sie nicht zugleich Kornmunikationswege silld und als 
solche zur Kategorie 6. a. gehören —, Privatgräben, breite Grenzraine 
ll. dergl. m. sind, obgleich sie mit aufzumessen und in beu Gemarkungskarten 
darzustellen sind (§§. 7. und 57.), sofern nicht durch die Vorschrift unter 
Nr. 2. oder durch sonstige besondere Umstände ein anderes bedingt wird, 
mit den angrenzenden Grundstücken, falls dieselben dein nämlichen Eigenthümer 
gehören, zu einer Parzelle zll vereinigen. Eine solche Vereinigung ist in den 
Kariert mtb Nissen ebenfalls durch steine Haken 
zu bezeichnen. 
6. Die Grundflächen der Gebällde mit den daranstoßenden Hofplätzen 
und in Städten auch die Hausgärten, deren Größe 10 Are nicht übersteigt, sind, 
obwohl die Gebäude, Hofplätze und Gärtell ebenfalls besonders aufgenommen 
und gezeichnet werden (§. 18., §-57-8 ue 0, 5 U einer Parzelle zusammenzufassen. 
Gebäudeflächen, welche getrennt von Hofplätzen und Hausgärtell für 
sich inmittell anderer Kulturarten liegen, bildeil in der Negel für sich beson 
dere Parzellen. 
Dagegell sind die Grundflächell solcher Baulichkeiteil, welche als Gebäude 
illl Sinne der Gebäudesteuergesetzgebung nicht anzusehen und deshalb auch 
nicht ill der Gebäudesteuerrolle nachgewiesen silld, zwar besonders aufzu- 
nehmen lllld zu zeichnen, demnächst aber lllit der sie umschließenden Fläche 
zil einer Parzelle zu vereinigen (§. 25. Nr. 4.). 
7. Die Bürgersteige in den Städten und anderen geschlossenell Ort 
schaften bildell illit ben Straßen, zu welchen sie gehören, ill der Regel 
ebenfalls mir eine Parzelle. Wenn dieselben aber sich im Eigenthum der 
angrenzenden Grundbesitzer befinden, so sind sie mit den betreffenden an 
stoßenden Grundstückell zll einer Parzelle zll vereinigen, nach Umständen 
als besondere Parzellen zu behandeln (§. 58- Nr. 2.). 
8. Ans Grundstücken, welche llach vorstehendem zwar als eine Par 
zelle zu behandeln sein würden, deren Gestaltung aber von der Art ist, daß 
eine solche Behandlung die Uebersicht erschweren oder unmöglich machen 
würde, sind durch eine passende Zerlegung mittels pllnktierter gerader Linien 
zwei oder, falls erforderlich, mehrere Parzellen zu bildell. 
9. Für die Bildung der Parzellen ist der zur Zeit der Vermessung 
vorhandene neueste Bestand maßgebend. Ist die Fläche, welche danach gegen- 
lvärtig eine Parzelle bildet, aus Theilen zusamrnengesetzt, welche ill dem 
bestehenden Kataster zu verschiedeneil Kulturartell eingeschätzt lvorden silld, 
so bilden die letzteren lediglich Bonitätsabschnitte innerhalb der neuen Par 
zellen (§. 60., §. in. Nr. 3.). 
-) Vergl. Anm. zu Nr. L. und zu 8- 58. Nr. z. 
(VIII.) Anweisung. 
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