Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Die Berechnung der Zu- und Abgänge gegen den Polygoninhalt 
kann ebensowohl in dem Berechnungsformular nach Muster 9., als 
auch in dem Formular nach Muster 10. erfolgen. 
Beim Ansätze der Faktoren in Spalte 3. des erstgedachten For 
mulars ist als Regel festzuhalten, dass, wenn Ordinateli und Abscissen 
zusammen aus Originalmessungszahlen zu benutzen sind, stets die 
Ordinateli in die erste Abtheilung der Faktorenspalte eingetragen 
werden. (Vergi, auch Regel 15.) 
8. 
Die Berechnung der Zu- und Abgänge, welche der Gleichförmig 
keit halber auf demselben Punkte begonnen wird, auf welchem die 
Berechnung des Polygoninhaltes anfängt (vergl. Regel 1.), ist in der 
selben Richtung, d. h. recht läufig um das Polygon zu führen. 
Zu diesem Behufe sind bei Benutzung des Berechnungsformulars 
nach Muster 10. von Messungspunkt zu Messungspunkt die unter Be 
achtung der Vorschrift in §. ng. Nr. 1. auf volle Decimeter abzurun 
denden Abscissen und Ordinaten der Brechungspunkte in ihrer natür 
lichen Aufeinanderfolge, wie bei den Messungspunkten selbst (Regel 1.), 
in die Spalten 4. und 5. einzutragen, dergestalt, dass jede zu- bezw. 
abgehende Fläche von einem Messungspunkt zum andern wieder für 
sich als ein Polygon angesehen wird. Darauf sind bei der ersten 
Einzelberechnung nur die Abscissen unter schiede in den Spalten g- 
und 9., bei der zweiten Einzelberechnung aber — falls dieselbe gleich 
falls mit Benutzung der Originalmessungszahlen stattfindet (Regel 6.) 
— nur die Ordinatenunterschiede in den Spalten 6. und 7. 
zu bilden und diese Spalten messungslinienweise aufzusummieren, 
wobei die Abscissenunterschiede in den Spalten g. und 9. bezw. die 
Ordinatenunterschiede in den Spalten 6. und 7. wie beim ganzen 
Polygon auf Null abschliefsen müssen. 
Bei der Benutzung des Berechnungsformulars nach Muster 9. 
wird diese Probe in der im Hefte der ersten Einzelberechnung bei 
Parzelle Nr. 176. angegebenen Weise beschafft. 
9. 
Bei rechtläufiger Anordnung der Berechnung der Zu- und Ab 
gänge (Nr. g.) sind in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Zählungs 
weise die rechts der Messungslinie liegenden Ordinaten positiv, die 
links derselben liegenden negativ zu nehmen. 
Die Abscissen werden vom Anfangspunkte der Messungslinie an 
gezählt und erhalten das positive Vorzeichen, wenn die Messung in 
Beziehung auf die zu berechnende Figur recht läufig, dagegen das 
negative Vorzeichen, wenn die Messung rückläufig erfolgt ist. 
In diesem Sinne sind die Linien von 0991 über 996, 961, 962 bis 966 
in Fig. x. der lithogr. Anlage zu Muster 9. und 10. in rechtläufiger, die Linien 
von 0966 über 995, 994, 993, 992 bis 991 in rückläufiger Richtung gemessen. 
(VIII.) Anweisung. 15
	        
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