Die Berechnung der Zu- und Abgänge gegen den Polygoninhalt
kann ebensowohl in dem Berechnungsformular nach Muster 9., als
auch in dem Formular nach Muster 10. erfolgen.
Beim Ansätze der Faktoren in Spalte 3. des erstgedachten For
mulars ist als Regel festzuhalten, dass, wenn Ordinateli und Abscissen
zusammen aus Originalmessungszahlen zu benutzen sind, stets die
Ordinateli in die erste Abtheilung der Faktorenspalte eingetragen
werden. (Vergi, auch Regel 15.)
8.
Die Berechnung der Zu- und Abgänge, welche der Gleichförmig
keit halber auf demselben Punkte begonnen wird, auf welchem die
Berechnung des Polygoninhaltes anfängt (vergl. Regel 1.), ist in der
selben Richtung, d. h. recht läufig um das Polygon zu führen.
Zu diesem Behufe sind bei Benutzung des Berechnungsformulars
nach Muster 10. von Messungspunkt zu Messungspunkt die unter Be
achtung der Vorschrift in §. ng. Nr. 1. auf volle Decimeter abzurun
denden Abscissen und Ordinaten der Brechungspunkte in ihrer natür
lichen Aufeinanderfolge, wie bei den Messungspunkten selbst (Regel 1.),
in die Spalten 4. und 5. einzutragen, dergestalt, dass jede zu- bezw.
abgehende Fläche von einem Messungspunkt zum andern wieder für
sich als ein Polygon angesehen wird. Darauf sind bei der ersten
Einzelberechnung nur die Abscissen unter schiede in den Spalten g-
und 9., bei der zweiten Einzelberechnung aber — falls dieselbe gleich
falls mit Benutzung der Originalmessungszahlen stattfindet (Regel 6.)
— nur die Ordinatenunterschiede in den Spalten 6. und 7.
zu bilden und diese Spalten messungslinienweise aufzusummieren,
wobei die Abscissenunterschiede in den Spalten g. und 9. bezw. die
Ordinatenunterschiede in den Spalten 6. und 7. wie beim ganzen
Polygon auf Null abschliefsen müssen.
Bei der Benutzung des Berechnungsformulars nach Muster 9.
wird diese Probe in der im Hefte der ersten Einzelberechnung bei
Parzelle Nr. 176. angegebenen Weise beschafft.
9.
Bei rechtläufiger Anordnung der Berechnung der Zu- und Ab
gänge (Nr. g.) sind in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Zählungs
weise die rechts der Messungslinie liegenden Ordinaten positiv, die
links derselben liegenden negativ zu nehmen.
Die Abscissen werden vom Anfangspunkte der Messungslinie an
gezählt und erhalten das positive Vorzeichen, wenn die Messung in
Beziehung auf die zu berechnende Figur recht läufig, dagegen das
negative Vorzeichen, wenn die Messung rückläufig erfolgt ist.
In diesem Sinne sind die Linien von 0991 über 996, 961, 962 bis 966
in Fig. x. der lithogr. Anlage zu Muster 9. und 10. in rechtläufiger, die Linien
von 0966 über 995, 994, 993, 992 bis 991 in rückläufiger Richtung gemessen.
(VIII.) Anweisung. 15