226
10.
Bei sehr langen Messungslinien können die Abscissen innerhalb
einer und derselben Messungslinie wie bei der Berechnung des Polygon
inhaltes um eine und dieselbe Länge gekürzt werden (vergl. Regel g.).
So hätten beispielsweise bei der Berechnung der Parzelle Nr. 78. die Abscissen
zwischen ©991 und ©996 um ioö m , zwischen ©961 und ©96z um 400“,
zwischen © 966 und © 995 um ioo m gekürzt werden können.
11.
Wenn die Brechungspunkte der zu berechnenden Figur von den
Messungslinien aus nicht durch Ordinaten, sondern durch Verlänge
rungen der auf die Grenzen der Figur stossenden Eigenthumsgren
zen etc. aufgemessen worden sind, so sind diese Verlängerungen bei
der Berechnung der Zu- und Abgänge an Stelle der Ordinaten und in
demselben Sinne, wie diese, d. h. nach rechts positiv, nach links
negativ, ferner an Stelle der Abscissenunterschiede die mafsstäblich aus
der Karte zu entnehmenden senkrechten Abstände des vorhergehenden
und des folgenden Brechungspunktes von der verlängerten Grenzlinie,
d. h. die Summe der zu den Verlängerungen (als Grundlinien von
Dreieken) gehörigen Höhen (vergl. Regel 1 g. und 16.) mit denselben
Vorzeichen wie die entsprechenden Abscissenunterschiede anzusetzen.
Bei der beispielsweisen Berechnung der Parzelle Nr. 78. sind die Verlänge
rungsmasse in Spalte 4. des Berechnungsformulars durch einen vorgesetzten kleinen
Pfeil bezeichnet.
Ferner sind für die durch Verlängerungen aufgemessenen Brechungspunkte
zur Erlangung der Probe nach Regel g. in Spalte 8- bezw. 9. des Formulars zu
nächst ebenso, als ob die Verlängerungen Ordinaten wären, die zugehörigen
Abscissenunterschiede mit schwarzer Tinte eingetragen und in den Rechnungs
abschluss mit aufgenommen, demnächst aber mit rother Tinte durchstrichen und
durch die mafsstäblich aus der Karte entnommenen, mit rother Tinte darüber
geschriebenen Höhen ersetzt worden.
Auch die sonst noch mafsstäblich aus der Karte entnommenen Abmessungen
sind bei dieser Berechnung ebenfalls mit rother Tinte in die Spalten 4. und 8-
bezw. 9. eingetragen worden.
c. Berechnung des Flächeninhaltes einer Figur aus den
Ordinaten und Abscissen der Brechungspunkte von einer
Messungslinie aus.
12.
Ein besonderer Fall der Berechnung des Flächeninhaltes aus den
Koordinaten der Messungspunkte (Regeln 1. bis 5.) entsteht, wenn eine
Parzelle von einer einzigen innerhalb (Fig. 4 a der lithogr. Anlage zu
Muster 9. und 10.) oder ausserhalb derselben (Fig. 4’’ daselbst) gelegenen
Messungslinie aus lediglich durch Ordinaten aufgemessen ist. In diesem
Falle kann die Messungslinie als Abscissenachse angesehen werden, in
bezug auf welche wiederum die Ordinaten nach rechts positiv, nach
links negativ und die Abscissen nach vorwärts positiv, nach rück
wärts negativ zu nehmen sind. (Vergl. Regel 9.)
Hier kann die Berechnung in dem Formular nach Muster 10.
ganz nach den Regeln 1. bis 5. erfolgen, wobei jedoch wegen der
zweiten Berechnung die Vorschrift im g. Absätze der Regel 6. wohl
zu beachten ist.