Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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10. 
Bei sehr langen Messungslinien können die Abscissen innerhalb 
einer und derselben Messungslinie wie bei der Berechnung des Polygon 
inhaltes um eine und dieselbe Länge gekürzt werden (vergl. Regel g.). 
So hätten beispielsweise bei der Berechnung der Parzelle Nr. 78. die Abscissen 
zwischen ©991 und ©996 um ioö m , zwischen ©961 und ©96z um 400“, 
zwischen © 966 und © 995 um ioo m gekürzt werden können. 
11. 
Wenn die Brechungspunkte der zu berechnenden Figur von den 
Messungslinien aus nicht durch Ordinaten, sondern durch Verlänge 
rungen der auf die Grenzen der Figur stossenden Eigenthumsgren 
zen etc. aufgemessen worden sind, so sind diese Verlängerungen bei 
der Berechnung der Zu- und Abgänge an Stelle der Ordinaten und in 
demselben Sinne, wie diese, d. h. nach rechts positiv, nach links 
negativ, ferner an Stelle der Abscissenunterschiede die mafsstäblich aus 
der Karte zu entnehmenden senkrechten Abstände des vorhergehenden 
und des folgenden Brechungspunktes von der verlängerten Grenzlinie, 
d. h. die Summe der zu den Verlängerungen (als Grundlinien von 
Dreieken) gehörigen Höhen (vergl. Regel 1 g. und 16.) mit denselben 
Vorzeichen wie die entsprechenden Abscissenunterschiede anzusetzen. 
Bei der beispielsweisen Berechnung der Parzelle Nr. 78. sind die Verlänge 
rungsmasse in Spalte 4. des Berechnungsformulars durch einen vorgesetzten kleinen 
Pfeil bezeichnet. 
Ferner sind für die durch Verlängerungen aufgemessenen Brechungspunkte 
zur Erlangung der Probe nach Regel g. in Spalte 8- bezw. 9. des Formulars zu 
nächst ebenso, als ob die Verlängerungen Ordinaten wären, die zugehörigen 
Abscissenunterschiede mit schwarzer Tinte eingetragen und in den Rechnungs 
abschluss mit aufgenommen, demnächst aber mit rother Tinte durchstrichen und 
durch die mafsstäblich aus der Karte entnommenen, mit rother Tinte darüber 
geschriebenen Höhen ersetzt worden. 
Auch die sonst noch mafsstäblich aus der Karte entnommenen Abmessungen 
sind bei dieser Berechnung ebenfalls mit rother Tinte in die Spalten 4. und 8- 
bezw. 9. eingetragen worden. 
c. Berechnung des Flächeninhaltes einer Figur aus den 
Ordinaten und Abscissen der Brechungspunkte von einer 
Messungslinie aus. 
12. 
Ein besonderer Fall der Berechnung des Flächeninhaltes aus den 
Koordinaten der Messungspunkte (Regeln 1. bis 5.) entsteht, wenn eine 
Parzelle von einer einzigen innerhalb (Fig. 4 a der lithogr. Anlage zu 
Muster 9. und 10.) oder ausserhalb derselben (Fig. 4’’ daselbst) gelegenen 
Messungslinie aus lediglich durch Ordinaten aufgemessen ist. In diesem 
Falle kann die Messungslinie als Abscissenachse angesehen werden, in 
bezug auf welche wiederum die Ordinaten nach rechts positiv, nach 
links negativ und die Abscissen nach vorwärts positiv, nach rück 
wärts negativ zu nehmen sind. (Vergl. Regel 9.) 
Hier kann die Berechnung in dem Formular nach Muster 10. 
ganz nach den Regeln 1. bis 5. erfolgen, wobei jedoch wegen der 
zweiten Berechnung die Vorschrift im g. Absätze der Regel 6. wohl 
zu beachten ist.
	        
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