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Bei Benutzung des Formulars nach Muster 9. kommen Regel 7.
Abs. 2. und Regel 8- Abs. 3. ebenfalls zur Anwendung.
Für die in Fig. 4 a dargestellte Parzelle Nr. 176. sind die Rechnungsfaktoren
in das Heft der ersten Einzelberechnung eingetragen, für dieselbe in Fig. 4 b dar
gestellte Parzelle aber in einem Täfelchen daneben zusammengestellt.
II. Berechnung unter theilweiser Benutzung der
Originalmessungszahlen.
13.
Kann die Berechnung der Parzellen nicht ganz aus Abscissen
und Ordinaten erfolgen (Regeln 1. bis 12.), was namentlich bei
Grundstücken in gewannförmiger Feldlage, deren Breiten durch
sogenannte Ueberschlagslinien (Steinlinien) gemessen sind, einzu
treten pflegt, so werden dieselben in der Regel in Dreiecke zerlegt
gedacht, deren Grundlinien die Messungslinien mit den Original
messungszahlen bilden, und deren Höhen mafsstäblich aus der Karte
entnommen werden (vergl. Regel 16. nachstehend), wobei bezüglich
der Abrundung der Originalmessungszahlen auf volle Decimeter die
Vorschrift in §. ng. Nr. 1. dieser Anweisung zu beachten ist.
Im übrigen sind die Rechenfiguren, soweit irgend thunlich, der
gestalt zu bilden, dass der kleinere Faktor aus den Original
messungszahlen entnommen und der grössere Faktor von der Karte
abgegriffen wird. Diese wichtige Regel ist allgemein zu beachten.
Der vorstehenden Regel gemäss ist die erste Einzelberechnung der Parzellen
Nr. 9. 19. bis 48. 51. der lithogr. Anl. XI. zu §. 114. unter theilweiser Benutzung
der Originalmessungszahlen im Muster 9. erfolgt, wobei die Originalmasse der
lithogr. Anl. VIII. zu §. 85- entnommen sind.
Wie hierbei die Rechenfiguren gebildet worden, ist zugleich für die Par
zellen Nr. 4L. bis 47. in Fig. L. der lithogr. Anlage zu Muster 9. und 10. veran
schaulicht. Daneben sind denselben in Fig. 3. behufs Vergleichung diejenigen
Rechenfiguren gegenübergestellt, welche in dem schwierigeren Falle zu bilden
sein würden, wenn die Brechungspunkte der Eigenthumsgrenzen zwischen den
Parzellen Nr. 42. 45. 46. einerseits und den Parzellen Nr. 43. 44. 47. andererseits
nicht in die Messungs- bezw. Steinlinie fallen, sondern von diesen aus durch
Verlängerungen aufgenommen worden sind.
Die einzelnen Rechenfiguren sind in beiden Darstellungen fortlaufend mit
den Buchstaben des kleinen lateinischen und deutschen bezw. griechischen Alpha
bets bezeichnet und die betreffenden Faktoren in einer Tafel daneben zusammen
gestellt.
14.
Wenn nach Lage des Falles bei der Flächenberechnung nicht
die aus dem Stückvermessungsrifs zu entnehmenden Abscissen und
Ordinaten, sondern — wie dies beispielsweise bei der Berechnung
der Parzelle 78- (Fig. 1.) an dem Kleinpunkte 961 geschehen ist —
die zugehörigen Hypotenusen benutzt werden sollen, so lassen sich
die Längen derselben ohne Rechnung auch graphisch unter Benutzung
des auf der Gemarkungskarte verzeichneten Quadratnetzes mit grosser
Schärfe ermitteln. Zu diesem Behufe wird von einem Kreuzungs
punkte der Linien des Quadratnetzes aus in doppeltem, zehn- oder
15”