Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Bei Benutzung des Formulars nach Muster 9. kommen Regel 7. 
Abs. 2. und Regel 8- Abs. 3. ebenfalls zur Anwendung. 
Für die in Fig. 4 a dargestellte Parzelle Nr. 176. sind die Rechnungsfaktoren 
in das Heft der ersten Einzelberechnung eingetragen, für dieselbe in Fig. 4 b dar 
gestellte Parzelle aber in einem Täfelchen daneben zusammengestellt. 
II. Berechnung unter theilweiser Benutzung der 
Originalmessungszahlen. 
13. 
Kann die Berechnung der Parzellen nicht ganz aus Abscissen 
und Ordinaten erfolgen (Regeln 1. bis 12.), was namentlich bei 
Grundstücken in gewannförmiger Feldlage, deren Breiten durch 
sogenannte Ueberschlagslinien (Steinlinien) gemessen sind, einzu 
treten pflegt, so werden dieselben in der Regel in Dreiecke zerlegt 
gedacht, deren Grundlinien die Messungslinien mit den Original 
messungszahlen bilden, und deren Höhen mafsstäblich aus der Karte 
entnommen werden (vergl. Regel 16. nachstehend), wobei bezüglich 
der Abrundung der Originalmessungszahlen auf volle Decimeter die 
Vorschrift in §. ng. Nr. 1. dieser Anweisung zu beachten ist. 
Im übrigen sind die Rechenfiguren, soweit irgend thunlich, der 
gestalt zu bilden, dass der kleinere Faktor aus den Original 
messungszahlen entnommen und der grössere Faktor von der Karte 
abgegriffen wird. Diese wichtige Regel ist allgemein zu beachten. 
Der vorstehenden Regel gemäss ist die erste Einzelberechnung der Parzellen 
Nr. 9. 19. bis 48. 51. der lithogr. Anl. XI. zu §. 114. unter theilweiser Benutzung 
der Originalmessungszahlen im Muster 9. erfolgt, wobei die Originalmasse der 
lithogr. Anl. VIII. zu §. 85- entnommen sind. 
Wie hierbei die Rechenfiguren gebildet worden, ist zugleich für die Par 
zellen Nr. 4L. bis 47. in Fig. L. der lithogr. Anlage zu Muster 9. und 10. veran 
schaulicht. Daneben sind denselben in Fig. 3. behufs Vergleichung diejenigen 
Rechenfiguren gegenübergestellt, welche in dem schwierigeren Falle zu bilden 
sein würden, wenn die Brechungspunkte der Eigenthumsgrenzen zwischen den 
Parzellen Nr. 42. 45. 46. einerseits und den Parzellen Nr. 43. 44. 47. andererseits 
nicht in die Messungs- bezw. Steinlinie fallen, sondern von diesen aus durch 
Verlängerungen aufgenommen worden sind. 
Die einzelnen Rechenfiguren sind in beiden Darstellungen fortlaufend mit 
den Buchstaben des kleinen lateinischen und deutschen bezw. griechischen Alpha 
bets bezeichnet und die betreffenden Faktoren in einer Tafel daneben zusammen 
gestellt. 
14. 
Wenn nach Lage des Falles bei der Flächenberechnung nicht 
die aus dem Stückvermessungsrifs zu entnehmenden Abscissen und 
Ordinaten, sondern — wie dies beispielsweise bei der Berechnung 
der Parzelle 78- (Fig. 1.) an dem Kleinpunkte 961 geschehen ist — 
die zugehörigen Hypotenusen benutzt werden sollen, so lassen sich 
die Längen derselben ohne Rechnung auch graphisch unter Benutzung 
des auf der Gemarkungskarte verzeichneten Quadratnetzes mit grosser 
Schärfe ermitteln. Zu diesem Behufe wird von einem Kreuzungs 
punkte der Linien des Quadratnetzes aus in doppeltem, zehn- oder 
15”
	        
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