Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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10. Die Marksteinschutzflächen der trigonometrischen Punkte/ soweit das 
Eigenthum an denselben für den Staat erworben ist — mit Ausnahme 
derjenigen/ welche auf staatlichem Grund und Boden liegen und daher schon 
anderweit sich im Eigenthum des Staates befinden — gelten als besondere 
Parzellen/ wenngleich die Flächen dieser Art wegen ihres meistens sehr 
geringen Umfanges in dem Maßstabe der Gemarkungskarte in ihrer Um 
grenzung nicht dargestellt werden können (vergl. §. n6. Nr. 7., §. 132. 
Nr. 4./ §. 136. Nr. 7. und §. 145. Nr. 8-). 
11. Fm übrigen gilt als allgemeine Regel, daß die Anzahl 
der Parzellen/ soweit irgend thunlich/ beschränkt wird. Ins 
besondere sind — außer in den Fällen unter Nr. 5. und 6. — auch in 
allen sonstigen Fällen/ in denen lediglich im Interesse der topographischen 
Vollständigkeit der Karte Terrainlinien zur Darstellung gelangt sind/ welche 
nach vorstehenden Grundsätzen die Bildung besonderer Parzellen nicht bedin 
gen/ die betreffenden Grundstückstheile zusammenzufassen und in der Karte 
durch kleine Haken zu verbinden. 
§. 30. 
1. Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vorn 5. Mai 1872 
darf eine bisher für sich bestandene Parzelle oder ein Theil derselben nicht 
mit einer anderen bisher für sich bestandenen Parzelle zusannnengelegt und 
mit derselben unter einer Parzellennummer aufgeführt werden/ wenn die 
selben auf verschiedenen Blättern oder Artikeln des Grundbuchs nachgewiesen 
oder nach dein Grnndbuche verschieden belastet sind. In diesem Falle bleibt 
vielmehr jede bisherige Parzelle als eine besondere bestehen/ auch wenn sie 
mit der Nachbarparzelle demselben Eigenthümer gehört und non derselben 
Kulturart ist (§§. 72. 73.). 
2. Die Vereinigung von Absplissen mit den angrenzenden Parzellen 
ist jedoch gestattet/ 
a) wenn es sich um die Beseitigung materieller Irrthümer oder um 
die Uebernahme der aus Gemeinheitstheilungen (Separationen rc.) 
entstandenen Veränderungen handelt/ 
b) wenn die Absplisse unförmliche Figuren bilden oder so unerheblich 
sind/ daß ihre deutliche Darstellung tm Kataster unausführbar ist/ 
wie solches namentlich bei Grenzausgleichungen, bei der Ausmessung 
neu entstandener Wege, Eisenbahnen rc. vorzukommen pflegt. 
11. Parzellennummern. 
§- 3 1 - 
1. Innerhalb einer Gemarkung (§§.9. 10. 12.) erhält jedes Blatt 
der Gemarkungskarte') (§.99.)/ und innerhalb eines solchen Kartenblattes 
erhält jede Parzelle (§§. 29. 30.) eine besondere Nummer. Beide Nummern 
werden in allen Karten, Nissen und Registern k, mit arabischen Zahlzeichen 
geschrieben. 
>) In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz wird ein Blatt der Gemarkungs 
karte »Flur« genannt (§. zz i. Nr. 4.).
	        
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