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10. Die Marksteinschutzflächen der trigonometrischen Punkte/ soweit das
Eigenthum an denselben für den Staat erworben ist — mit Ausnahme
derjenigen/ welche auf staatlichem Grund und Boden liegen und daher schon
anderweit sich im Eigenthum des Staates befinden — gelten als besondere
Parzellen/ wenngleich die Flächen dieser Art wegen ihres meistens sehr
geringen Umfanges in dem Maßstabe der Gemarkungskarte in ihrer Um
grenzung nicht dargestellt werden können (vergl. §. n6. Nr. 7., §. 132.
Nr. 4./ §. 136. Nr. 7. und §. 145. Nr. 8-).
11. Fm übrigen gilt als allgemeine Regel, daß die Anzahl
der Parzellen/ soweit irgend thunlich/ beschränkt wird. Ins
besondere sind — außer in den Fällen unter Nr. 5. und 6. — auch in
allen sonstigen Fällen/ in denen lediglich im Interesse der topographischen
Vollständigkeit der Karte Terrainlinien zur Darstellung gelangt sind/ welche
nach vorstehenden Grundsätzen die Bildung besonderer Parzellen nicht bedin
gen/ die betreffenden Grundstückstheile zusammenzufassen und in der Karte
durch kleine Haken zu verbinden.
§. 30.
1. Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vorn 5. Mai 1872
darf eine bisher für sich bestandene Parzelle oder ein Theil derselben nicht
mit einer anderen bisher für sich bestandenen Parzelle zusannnengelegt und
mit derselben unter einer Parzellennummer aufgeführt werden/ wenn die
selben auf verschiedenen Blättern oder Artikeln des Grundbuchs nachgewiesen
oder nach dein Grnndbuche verschieden belastet sind. In diesem Falle bleibt
vielmehr jede bisherige Parzelle als eine besondere bestehen/ auch wenn sie
mit der Nachbarparzelle demselben Eigenthümer gehört und non derselben
Kulturart ist (§§. 72. 73.).
2. Die Vereinigung von Absplissen mit den angrenzenden Parzellen
ist jedoch gestattet/
a) wenn es sich um die Beseitigung materieller Irrthümer oder um
die Uebernahme der aus Gemeinheitstheilungen (Separationen rc.)
entstandenen Veränderungen handelt/
b) wenn die Absplisse unförmliche Figuren bilden oder so unerheblich
sind/ daß ihre deutliche Darstellung tm Kataster unausführbar ist/
wie solches namentlich bei Grenzausgleichungen, bei der Ausmessung
neu entstandener Wege, Eisenbahnen rc. vorzukommen pflegt.
11. Parzellennummern.
§- 3 1 -
1. Innerhalb einer Gemarkung (§§.9. 10. 12.) erhält jedes Blatt
der Gemarkungskarte') (§.99.)/ und innerhalb eines solchen Kartenblattes
erhält jede Parzelle (§§. 29. 30.) eine besondere Nummer. Beide Nummern
werden in allen Karten, Nissen und Registern k, mit arabischen Zahlzeichen
geschrieben.
>) In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz wird ein Blatt der Gemarkungs
karte »Flur« genannt (§. zz i. Nr. 4.).