Für die oben bezeichneten Einstellungen des Polarplanimeters
und für die Probefiguren von i ooo, io ooo bezw. 20 ooo qmm Flächen
inhalt ist das Soll der Noniuseinheiten in der unteren Abtheilung der
unter Ziffer 30. beigefügten Tafel angegeben.
Auf dem Titelblatte des Berechnungsheftes ist anzugeben, welches
der Werth der Noniuseinheit in Quadratmetern ist.
24.
Bei einer jeden der beiden Einzelberechnungen (§. 115. zu a.), so
wie bei den Massenberechnungen (§. 115. zu b. und c.) ist, wenn der
Inhalt der umfahrenen Figur mehr als 50 Noniuseinheiten beträgt,
mindestens eine zweimalige, wenn er zwischen 30 und 50 Nonius
einheiten beträgt, mindestens eine dreimalige, und wenn er weniger
als 30 Noniuseinheiten beträgt, mindestens eine viermalige Umfah
rung u. s. w. mit unveränderter Stellung des Pols vorzunehmen, wobei
die Schlussablesung der ersten und bezw. zweiten und dritten Um
fahrung als Anfangsablesung der zweiten und bezw. dritten und
vierten Umfahrung zu benutzen ist.
Bei zweimaliger Umfahrung sind sämtliche Ablesungen im Be
rechnungshefte zu vermerken. Bei drei- oder noch mehrmaliger Um
fahrung genügt die Eintragung der ersten, zweiten und letzten Ab
lesung unter Beifügung der Anzahl der stattgehabten Umfahrungen.
25.
Beim Gebrauche eines Polarplanimeters mit verstellbarem Arm
sind bei der Einzelberechnung (§. 115. zu a.), soweit irgend thunlich,
diejenigen Einstellungen des Polarplanimeters in Anwendung zu bringen,
welche auf der Mitte des den Fahrstift tragenden Armes liegen.
Bei den Massenberechnungen (§. 115. zu b. und c.) dagegen können
in der Regel diejenigen Einstellungen verwendet werden, welche auf
dem dem Fahrstift entgegengesetzten Ende des Fahrstiftarmes liegen.
26.
Wenn zwei für sich getrennte Berechnungen einer und derselben
Figur auszuführen sind, so ist bei der zweiten Berechnung eine andere
Stellung des Pols anzuwenden, als bei der ersten Berechnung.
27.
Die Anwendung des Polarplanimeters mit Stellung des Pols inner
halb der zu umfahrenden Figur ist untersagt.
Die unmittelbaren Ablesungen der Noniuseinheiten sind in der
ersten Hälfte der Spalte 3. des Musters zum Einzelberechnungshefte
(Muster 9. zu §, 117 und Muster 11. zu §. 120.) niederzuschreiben, die