gezogen worden (§. io, Nr. i. 2. 4.), sind aus der Karte derjenigen Ge
markung, auf welcher sie zur Darstellung gekommen, in der durch die Lage
gegebenen Folge der Parzellen zu numerieren (§. 136. Nr. 4.).
2. In gleicher Weise ist zu verfahren bei der Numerierung von Grund
stücken verschiedener Gemeinde- und selbständiger Gutsbezirke, welche wegen
vermengter Lage zu einer Gemarkung vereinigt worden sind (§. 10. Nr. 3.).
§• 33-
1. An den äußeren Gemarkungsgrenzen erhalten die Grenzwege,
Grenzbäche und Grenzgräben, welche gemeinschaftlich sind (§. 38. Nr. 5. zu
in jeder der betreffenden beiden Gemarkungen eine besondere Parzellennummer,
welcher aber in allen Karten, Rissen, Registern rc. die Bezeichnung halb
beizufügen ist, in folgender beispielsweiser Form:
436
bald
2. Innerhalb einer Gemarkung erhalten aber an den Grenzen
von Enklaven oder zungensörmig vorspringenden Spitzen oder all bcu Gren
zen der wegen vermengter Lage zll einer Gemarknllg vereinigten Gemeinde-
und selbständigen Gutsbezirke die gemeinschaftlichen Grenzwege, Grenzbäche
lllld Grenzgräben stets nur eine Nummer. In den Grundsteuerbüchern der
betreffenden beidell Gemeindebezirke rc. wird aber auch in diesen Fällen
der Parzellennummer die Bezeichnung halb beigefügt. (Vergl. §. 116.
Nr. 5., §. 124. Nr. 9, §. 136. Nr. 5.).
3. Grenzflüsse rc., in welchen die Gemarkungsgrenze besonders kartiert ist
(§. 83. Nr. 2.), erhalten für jeden kartierten Theil in der zugehörigen Ge
markung eine besondere Numiner (§. 116. Nr. 5.).
12. Maßeinheit und Werkzeuge zum Längenmessen.
8- 34-
1. Der Vermessung ist das Meter oder der Stab als LängellNlaß zu
Grunde zll legen, iinb sind bei den Längenlnessungen in der Regel Meter
und Zehntheile des Meters (— 10 Centimeter — 1 Decinreter) anzugeben.
Nur lvo ein besonderes Bedürfnis hierzu vorhanden, namentlich
a) bei der Messung der Polygonseiten (§. 33. der Anw. IX., vergl.
§• 54-)/
b) bei den Maßen für die ganze Länge der Messungslinien lllld für
die Bindepunkte in Liniennetzen von geringer Streckenlällge, ins
besondere bei Aufnahme geschlossener Ortslagen u. dgl. nl.,
c) bei der Stückvermessung sehr werthvoller Grundstücke, insbesondere
in den Städten, sofern völlig scharfe uub dauerhafte Grenzbezeich-
llungen vorhanden silld,
silld die Maßangaben für die Längell bis auf Centimeter auszudehnen.
2. Die Flächeninhalte der Grlmdstücke sind in Hektaren, Aren lind
Quadratmetern auszudrücken.