Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

gezogen worden (§. io, Nr. i. 2. 4.), sind aus der Karte derjenigen Ge 
markung, auf welcher sie zur Darstellung gekommen, in der durch die Lage 
gegebenen Folge der Parzellen zu numerieren (§. 136. Nr. 4.). 
2. In gleicher Weise ist zu verfahren bei der Numerierung von Grund 
stücken verschiedener Gemeinde- und selbständiger Gutsbezirke, welche wegen 
vermengter Lage zu einer Gemarkung vereinigt worden sind (§. 10. Nr. 3.). 
§• 33- 
1. An den äußeren Gemarkungsgrenzen erhalten die Grenzwege, 
Grenzbäche und Grenzgräben, welche gemeinschaftlich sind (§. 38. Nr. 5. zu 
in jeder der betreffenden beiden Gemarkungen eine besondere Parzellennummer, 
welcher aber in allen Karten, Rissen, Registern rc. die Bezeichnung halb 
beizufügen ist, in folgender beispielsweiser Form: 
436 
bald 
2. Innerhalb einer Gemarkung erhalten aber an den Grenzen 
von Enklaven oder zungensörmig vorspringenden Spitzen oder all bcu Gren 
zen der wegen vermengter Lage zll einer Gemarknllg vereinigten Gemeinde- 
und selbständigen Gutsbezirke die gemeinschaftlichen Grenzwege, Grenzbäche 
lllld Grenzgräben stets nur eine Nummer. In den Grundsteuerbüchern der 
betreffenden beidell Gemeindebezirke rc. wird aber auch in diesen Fällen 
der Parzellennummer die Bezeichnung halb beigefügt. (Vergl. §. 116. 
Nr. 5., §. 124. Nr. 9, §. 136. Nr. 5.). 
3. Grenzflüsse rc., in welchen die Gemarkungsgrenze besonders kartiert ist 
(§. 83. Nr. 2.), erhalten für jeden kartierten Theil in der zugehörigen Ge 
markung eine besondere Numiner (§. 116. Nr. 5.). 
12. Maßeinheit und Werkzeuge zum Längenmessen. 
8- 34- 
1. Der Vermessung ist das Meter oder der Stab als LängellNlaß zu 
Grunde zll legen, iinb sind bei den Längenlnessungen in der Regel Meter 
und Zehntheile des Meters (— 10 Centimeter — 1 Decinreter) anzugeben. 
Nur lvo ein besonderes Bedürfnis hierzu vorhanden, namentlich 
a) bei der Messung der Polygonseiten (§. 33. der Anw. IX., vergl. 
§• 54-)/ 
b) bei den Maßen für die ganze Länge der Messungslinien lllld für 
die Bindepunkte in Liniennetzen von geringer Streckenlällge, ins 
besondere bei Aufnahme geschlossener Ortslagen u. dgl. nl., 
c) bei der Stückvermessung sehr werthvoller Grundstücke, insbesondere 
in den Städten, sofern völlig scharfe uub dauerhafte Grenzbezeich- 
llungen vorhanden silld, 
silld die Maßangaben für die Längell bis auf Centimeter auszudehnen. 
2. Die Flächeninhalte der Grlmdstücke sind in Hektaren, Aren lind 
Quadratmetern auszudrücken.
	        
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