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§• Z6.
1. Alle Längenmessungen im Felde — sie mögen behufs Bestinnnung
der Polygonseitenlängen (Anw. IX. §. 33., vergl. £. 54.) oder behufs
der Aufnahme der einzelnen Grundstücke (§§. 76. 77. go. bis 84.) oder zu
anderen Zwecken ausgeführt werden — sind ausnahmslos mit dem Stahl
band oder der Latte auszuführen. Die Anwendung der Gliederkette ist untcr-
sagt (Anw. X. §. 23.).
2. Das Stahlband muß in der Regel 20 m , die Latte 5 lang sein.
An steilen Gebirgshängen, in geschlossenen, eng bebauten Ortslagen u. dgl. in.
sind kürzere Meßwerkzeuge gestattet.
3. Die Bestimmung der Horizontalprojektion (§. 7.) geneigter Linien
erfolgt durch Staffelmessnng oder, wo es auf größere Genauigkeit ankommt,
dadurch, daß mit dem Stahlband oder der Latte eine Vorrichtung der in
der Beilage X. beschriebenen oder ähnlicher Art (Horizontalmesser) in Ver
bindung gebracht wird, welche die Länge der Projektion selbst, oder den
Unterschied zwischen der Stahlband- bezw. Lattenlänge und der Projektion,
oder die Größe des zur Berechnung der Projektion dienenden Höhen- bezw.
Tiefenwinkels angiebt.
13. Schreibweise der Zahlen.
§• 37*
1. Zur Abtrennung der Decimalstellen von den Einerstellen dient das
Komma — nicht der Punkt.
Wo in den Katasterbüchern und sonstigen nach den Vorschriften dieser
Anweisung anzufertigenden tabellarischen Uebersichten rc. für »Pfennige«
bei den Grundsteuerbeträgen und für » 1 / 100 Thaler« bezw. »y i00 Mark«
bei den Grundsteuerreinerträgen und Ertragswerthen der Auseinandersetzungs
bonitierung, ferner für »Are« und »Quadratmeter« bei den Flächeninhalts
angaben u. s. w. besondere Vertikalspalten bestehen, findet, obwohl die
vorgedachten niederen Benennungen als Decimaltheile der höheren Benennungen
aufzufassen sind, eine Abtrennung der Decimalstellen von den Einerstellen
durch ein Komma nicht statt.
Das gleiche kann überall da geschehen, wo in den Gebrauchsformularen
zu den bei den Katastervermessungen auszuführenden Berechnungen — wie
beispielsweise bei den Formularen zu den Flächeninhaltsberechnungen, Muster 9.
iO. 11. 13. 14. — für die Decimalstellen besondere Vertikalspalten ohne
spezielle Bezeichnung eingerichtet sind.
2. Die Abtheilung mehrstelliger Zahlen ist durch die Anordnung der
selben in Gruppen zu je drei Ziffern — vom Decimalkomma ausgehend
nach beiden Richtungen, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen
— zu bewirken. *)
1) Zum Zweck dieser Abtheilung sind die zu den Katasterbüchern und Uebersichten rc. zu
verwendenden Gebrauchsformulare in den bezüglichen Spalten durch feinpunktierte Vertikallinien
dergestalt getheilt worden, daß die hierdurch gebildeten Räume zur bandsckniftlicheu Eintragung
von je drei Ziffern dienen.