Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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§• Z6. 
1. Alle Längenmessungen im Felde — sie mögen behufs Bestinnnung 
der Polygonseitenlängen (Anw. IX. §. 33., vergl. £. 54.) oder behufs 
der Aufnahme der einzelnen Grundstücke (§§. 76. 77. go. bis 84.) oder zu 
anderen Zwecken ausgeführt werden — sind ausnahmslos mit dem Stahl 
band oder der Latte auszuführen. Die Anwendung der Gliederkette ist untcr- 
sagt (Anw. X. §. 23.). 
2. Das Stahlband muß in der Regel 20 m , die Latte 5 lang sein. 
An steilen Gebirgshängen, in geschlossenen, eng bebauten Ortslagen u. dgl. in. 
sind kürzere Meßwerkzeuge gestattet. 
3. Die Bestimmung der Horizontalprojektion (§. 7.) geneigter Linien 
erfolgt durch Staffelmessnng oder, wo es auf größere Genauigkeit ankommt, 
dadurch, daß mit dem Stahlband oder der Latte eine Vorrichtung der in 
der Beilage X. beschriebenen oder ähnlicher Art (Horizontalmesser) in Ver 
bindung gebracht wird, welche die Länge der Projektion selbst, oder den 
Unterschied zwischen der Stahlband- bezw. Lattenlänge und der Projektion, 
oder die Größe des zur Berechnung der Projektion dienenden Höhen- bezw. 
Tiefenwinkels angiebt. 
13. Schreibweise der Zahlen. 
§• 37* 
1. Zur Abtrennung der Decimalstellen von den Einerstellen dient das 
Komma — nicht der Punkt. 
Wo in den Katasterbüchern und sonstigen nach den Vorschriften dieser 
Anweisung anzufertigenden tabellarischen Uebersichten rc. für »Pfennige« 
bei den Grundsteuerbeträgen und für » 1 / 100 Thaler« bezw. »y i00 Mark« 
bei den Grundsteuerreinerträgen und Ertragswerthen der Auseinandersetzungs 
bonitierung, ferner für »Are« und »Quadratmeter« bei den Flächeninhalts 
angaben u. s. w. besondere Vertikalspalten bestehen, findet, obwohl die 
vorgedachten niederen Benennungen als Decimaltheile der höheren Benennungen 
aufzufassen sind, eine Abtrennung der Decimalstellen von den Einerstellen 
durch ein Komma nicht statt. 
Das gleiche kann überall da geschehen, wo in den Gebrauchsformularen 
zu den bei den Katastervermessungen auszuführenden Berechnungen — wie 
beispielsweise bei den Formularen zu den Flächeninhaltsberechnungen, Muster 9. 
iO. 11. 13. 14. — für die Decimalstellen besondere Vertikalspalten ohne 
spezielle Bezeichnung eingerichtet sind. 
2. Die Abtheilung mehrstelliger Zahlen ist durch die Anordnung der 
selben in Gruppen zu je drei Ziffern — vom Decimalkomma ausgehend 
nach beiden Richtungen, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen 
— zu bewirken. *) 
1) Zum Zweck dieser Abtheilung sind die zu den Katasterbüchern und Uebersichten rc. zu 
verwendenden Gebrauchsformulare in den bezüglichen Spalten durch feinpunktierte Vertikallinien 
dergestalt getheilt worden, daß die hierdurch gebildeten Räume zur bandsckniftlicheu Eintragung 
von je drei Ziffern dienen.
	        
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