Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

Muster 19. (zu §. 144.) 
Ratastcrverwaltung 
Gemeindebejirf Langenburg. 
Artikel JVS — 
Güterauszug. 
Eigenthümer: Lorgmann, Hederecbt, Ortsvorsteber zu Langenburg, Haus Nr. 1. 
Eingetragen im Grundbuche: Band 1. Blatt 1. 
1^. N., den 6 tcn Oktober 1882. 
Nachdem behufs des besseren Nachweises der Grundstücke eine Umarbeitung beziehungsweise Erneuerung des 
Grundsteuerkatasters des obengenannten Bezirks stattgefunden hat, erhalten Sie hiermit einen Güterauszug, 
welcher in den Spalten 2 bis 11 die in dem neu angefertigten Flurbuche unter Ihrem Namen eingetragenen, 
und daneben zur Vergleichung in den Spalten 12 bis 20 die entsprechenden, in dem bisherigen Kataster 
enthaltenen Grundstücke nachweist, mit dem Eröffnen zugefertigt: 
a) daß etwaige Einwendungen gegen die Ergebnisse der Vermestung binnen einer sechswöchigen, vom 
Tage der Zustellung dieses Güterauszuges beginnenden Frist schriftlich bei dem unterzeichneten 
Katasterkontroleur anzubringen sind/ 
1,) daß Sie jedoch, im Falle Ihre Einwendungen von den zuständigen Behörden endgültig als 
unbegründet erkannt werden, zu gewärtigen haben, daß Ihnen die durch die örtliche Unter 
suchung entstehenden Kosten zur Last gelegt und von Ihnen im Verwaltungswege eingezogen 
werden/ 
c) daß der gegenwärtige Güterauszug, gleichviel ob eine Einwendung erhoben wird, 
oder nicht, nach Ablauf der sechswöchigen Frist von Ihnen an den Gemeindevorstand :c. 
wohlerhalten zurückzugeben ist, widrigenfalls der Güterauszug auf Ihre Kosten neu 
angefertigt werden wird/ 
d) daß das neu angefertigte Flurbuch des obengenannten Bezirks nebst den dazu gehörigen Karten 
an dem durch öffentliche Bekanntmachung kund gegebenen Orte und den ebendaselbst bezeichneten 
Tagen und Tagesstunden offen gelegt ist und von Ihnen eingesehen werden kann. 
Bei Beurtheilung der Richtigkeit der Feststellung des Flächeninhaltes sind diejenigen Vorschriften 
maßgebend, welche für die Ausführung der diesfälligen Arbeiten erlaffen worden sind. 
Insbesondere ist die Vermessung noch als richtig anzusehen, wenn die Nachmessung bei gehörig ge 
schehener Grenzvermarkung keinen größeren Unterschied ergiebt, als 
a) 1,4 Quadratmeter auf das Skr bei Flächen unter und bis einschließlich 1 Hektar, 
b) 0,8 Quadratmeter auf das Ar bei Flächen von mehr als 1 bis einschließlich 10 Hektare, 
c) 0,7 Quadratmeter auf das Ar bei Flächen von mehr als 10 Hektaren. 
Nach den gesetzlichen Vorschriften muß die bisher bestandene Einschätzung zu den Kulturarten und 
Bonitätsklassen beibehalten werden. Einwendungen gegen den Ansatz der Kulturarten und Bonitätsklassen 
sind daher nur zulässig, wenn behauptet wird, daß die diesfälligen Angaben mit der bisher bestandenen 
Einschätzung nicht übereinstimmen. 
Die Einwendungen, welche Sie zu erheben Veranlassung finden, sind in das Formular auf der Rück 
seite dieses Güterauszuges unter Angabe der Gründe und unter Beifügung Ihrer Unterschrift einzutragen. 
Diese Eintragung und die Rückreichung dieser Zuschrift nebst Güterauszug an den Gemeindevorstand ver 
tritt die unmittelbare Einreichung der Einwendungen bei dem unterzeichneten Katasterkontroleur. 
Werden innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen von Ihnen nicht erhoben, so wird angenom 
men, daß Sie mit dem Inhalte des Güterauszuges einverstanden sind. 
Der Katasterkontroleur. 
N. N. 
Dem Grundeigenthümer zugestellt 
am 8^» Oktober 1882. 
Dom Grundeigenthümer zurückempfangen 
am igten November 1882. 
Langenburg, den 2i ten November 1882. 
Der Gemeindevorstand (Inhaber des selbständigen Gutsbezirks). 
Lorgmann.
	        
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