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Muster 20. (zu §. 149.)
Ratasterverwallung.
kl. kl. den 6ten Oktober 1882.
Kreis W,
Gemeinde bezirk Langenburg.
An den Gemeindevorstand
zu Langenburg.
Der Gemeindevorstand erhält, nachdem behufs des besseren Nachweises der Grundstücke eine
Umarbeitung beziehungsweise Erneuerung * des Grundsteuerkatasters des obengenannten Bezirks
stattgefunden hat, anbei 66 Stück Güterauszüge, welche die für die einzelnen Grundeigenthümer
in dem neuangefertigten Flurbuche eingetragenen Grundstücke nachweisen, mit dem Ersuchen zu
gefertigt, diese Güterauszüge den aus denselben namhaft gemachten Grundeigenthümern beziehungs
weise deren etwaigen Besitznachfolgern zum Zwecke der Geltendmachung etwaiger Einwendungen
sofort behändigen zu lasten und den Tag der Behändigung unter gleichzeitiger Angabe des
gegenwärtigen Eigenthümers des Grundstücks, sofern ein Besitzwechsel stattgefunden hat, auf jedem
einzelnen Güterauszuge an der hierfür vorgedruckten Stelle 311 vermerken.
Ferner wolle der Gemeindevorstand gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge in
ortsüblicher Weise öffentlich bekannt machen, daß das neuangefertigte Flurbuch selbst und die
dazu gehörigen Karten zu kkl. N. im Katasteramte während des sechswöchigen Zeitraumes
vom roten Oktober 1882 ab offengelegt sein werden und daselbst an drei Tagen in der
Woche, nämlich am Dienstag, Donnerstag und bonnabend in den Stunden von 9 Uhr
Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags von allen Betheiligten eingesehen werden können.
Den Empfang dieser Mittheilung wolle der Gemeindevorstand dem Unterzeichneten ge
fälligst umgehend anzeigen.
Mit Ablauf der zur Anbringung von Einwendungen vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen,
vom Tage der Behändigung der Güterauszüge an die Grundeigenthümer an gerechnet, sind die
Güterauszüge, soweit sie nicht bereits an den Gemeindevorstand zurückgegeben sind, wieder ein
zusammeln. Der Tag des Rückempfangs ist ebenfalls an der hierfür vorgedruckten Stelle auf
jedem einzelnen Güterauszuge amtlich zu bescheinigen.
Darauf wolle der Gemeindevorstand die Güterauszüge ungesäumt all den Unterzeichneten
zurücksenden, diejenigen Grundeigenthümer aber, welche die Güterauzsüge etwa nicht wieder ab
geliefert haben sollten, gefälligst namhaft machen.
Sollten die Güterauszüge «., während sie sich in den Händen des Gemeindevorstandes
befinden, verloren gehen oder sonst beschädigt oder in unbrauchbaren Zustand versetzt werden, so
werden dieselben aus Kosten des Gemeindevorstandes neu angefertigt werden.
Der Katasterkontroleur.
K. kl.