Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Muster 20. (zu §. 149.) 
Ratasterverwallung. 
kl. kl. den 6ten Oktober 1882. 
Kreis W, 
Gemeinde bezirk Langenburg. 
An den Gemeindevorstand 
zu Langenburg. 
Der Gemeindevorstand erhält, nachdem behufs des besseren Nachweises der Grundstücke eine 
Umarbeitung beziehungsweise Erneuerung * des Grundsteuerkatasters des obengenannten Bezirks 
stattgefunden hat, anbei 66 Stück Güterauszüge, welche die für die einzelnen Grundeigenthümer 
in dem neuangefertigten Flurbuche eingetragenen Grundstücke nachweisen, mit dem Ersuchen zu 
gefertigt, diese Güterauszüge den aus denselben namhaft gemachten Grundeigenthümern beziehungs 
weise deren etwaigen Besitznachfolgern zum Zwecke der Geltendmachung etwaiger Einwendungen 
sofort behändigen zu lasten und den Tag der Behändigung unter gleichzeitiger Angabe des 
gegenwärtigen Eigenthümers des Grundstücks, sofern ein Besitzwechsel stattgefunden hat, auf jedem 
einzelnen Güterauszuge an der hierfür vorgedruckten Stelle 311 vermerken. 
Ferner wolle der Gemeindevorstand gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge in 
ortsüblicher Weise öffentlich bekannt machen, daß das neuangefertigte Flurbuch selbst und die 
dazu gehörigen Karten zu kkl. N. im Katasteramte während des sechswöchigen Zeitraumes 
vom roten Oktober 1882 ab offengelegt sein werden und daselbst an drei Tagen in der 
Woche, nämlich am Dienstag, Donnerstag und bonnabend in den Stunden von 9 Uhr 
Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags von allen Betheiligten eingesehen werden können. 
Den Empfang dieser Mittheilung wolle der Gemeindevorstand dem Unterzeichneten ge 
fälligst umgehend anzeigen. 
Mit Ablauf der zur Anbringung von Einwendungen vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen, 
vom Tage der Behändigung der Güterauszüge an die Grundeigenthümer an gerechnet, sind die 
Güterauszüge, soweit sie nicht bereits an den Gemeindevorstand zurückgegeben sind, wieder ein 
zusammeln. Der Tag des Rückempfangs ist ebenfalls an der hierfür vorgedruckten Stelle auf 
jedem einzelnen Güterauszuge amtlich zu bescheinigen. 
Darauf wolle der Gemeindevorstand die Güterauszüge ungesäumt all den Unterzeichneten 
zurücksenden, diejenigen Grundeigenthümer aber, welche die Güterauzsüge etwa nicht wieder ab 
geliefert haben sollten, gefälligst namhaft machen. 
Sollten die Güterauszüge «., während sie sich in den Händen des Gemeindevorstandes 
befinden, verloren gehen oder sonst beschädigt oder in unbrauchbaren Zustand versetzt werden, so 
werden dieselben aus Kosten des Gemeindevorstandes neu angefertigt werden. 
Der Katasterkontroleur. 
K. kl.
	        
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