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betreffenden Parzellen oder Parzellenkomplexen (mit Rundschrift tu schwarzer
Tusche) zu vermerken, zu welchem anderen Gemeinde- oder selbständigen Guts
bezirk k. dieselben als Enklaven u. s. w. gehören.
Streitige Grenzen der Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke rc., sowie
Gemarkungsgrenzen, welche mit solchen zusammenfallen, erhalten einen unter
brochenen grünen Farbestreifen. (Vergl. lithogr. Anl. I.)
7. Wege, Flüsse, Bäche rc., welche sich an der Grenze von zwei Karten
blättern einer und derselben Gemarkung befinden, sind stets ganz entweder
zu dem einen, oder zu dem anderen Kartenblatte zu ziehen, aber ans beiden
Blättern darzustellen. Dabei ist ans die unter Nr. 5. in dem Falle zu b.
vorgeschriebene Art und Weise anzugeben, zu welchem Kartenblatte der Weg,
Fluß oder Bach rc. gerechnet worden ist.
Die Grenzen der Kartenblätter, welche nicht mit den Grenzen von Ge-
markungen zusammenfallen, sind auf der äußeren Seite mit einem violetten
(Magenta) Farbestreifen (von ebenfalls i mm Breite) zu versehen. Dies ge
schieht auch in dem Falle, wenn jenseits der Blattgrenze sich ein zu einem
anderen Gemeindebezirk rc. gehöriges Grundstück (Enklave) anschließt.
(§§. 166. 183.).
Wird indessen die Blattgrenze von einem Wege oder Bache rc. gebildet,
welcher zu dein angrenzenden Kartenblatte gehört, so ist hier der violette
Farbestreifen au die innere Seite der Blattgrenze zu legen.
8. Mit einem Farberande von ebenfalls violetter Farbe sind auch die
nach der Vorschrift im §. 101. auf dem Rande des Kartenblattes oder in
einer besonderen Beilage zu demselben in vergrößertem Maßstabe dargestellten
Komplexe einzufassen. (§. 18z.).
An der betreffenden Stelle des Hauptblattes ist der Vermerk
S>mncS*cidjnitiic 7 bezw. Sidjc cBeiibxtt (in Rundschrift mit schwarzer Tusche)
einzutragen, unter Beifügung eines in Klammern einzuschließenden Vermerks
über die Nummern der in der Nandzeichnung bezw. dem Beiblatte enthaltenen
Parzellen, z. B. (137 228).
9. Die Grundflächen der Gebäude einschließlich der im §. 25. unter
Nr. 4. bezeichneten Baulichkeiten werden, und zwar:
a) der öffentlichen Gebäude:
dunkelroth (Karmin),
b) der Wohngebäude:
hellroth (Karmin),
c) anderer Gebäude:
braun (Sepia)
angelegt (vergl. §. 62.).')
Außerdem ist in die Grundflächen der öffentlichen Gebäude (zu a.) die
spezielle Bezeichnung derselben, wie: Ecist.lT cH'bdjc, Mertfitj«.«- u. dergl. m.,
(in Rundschrift) einzutragen.
10. a) Alle mit Wasser bedeckten Flächen, gleichviel zu welcher Liegen
schaftskategorie sie gehören, sind blau (Preußischblau),
,) Bei der Kolorierung der Gebäudeflächen kommt es nicht darauf an, ob die Gebäude
gebäudesteuerpflichtig oder gebäudesteuerfrei sind.