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Straßen und
isenHalmen k.
nisplätze, Lust-
Brücken und
len erheblichen
nur die imrere
(je nach der
leiten.
chneten Grund-
itr die Boden-
ds statt.
(§ 75-)/ der
ohnstellen, der
Kartenblattes
iter r herkönnn-
(Gummigutti)
Nennungen der
dem die Rich-
allel mit den
genausdehnnng
Nr. i2.).
Namen der
Kartenblätter
darzustellender
nndschrift (die
ses bildet/ so
er Name des
beigeschrieben,
.n Eirrtragnrr-
ang derselben
s unbedingte
diese sich an-
entsprechen/
mit anderer:
dieselben in
charfen,
b) wenn sie durch Quotisierung oder irr anderer überschläglicher Flächen -
angäbe bestimmt worden/ mit punktierten Linien
auszuziehen.
In dem Falle zu b. werd er: anßerdenr die Quoterrzahlen bezw. die über
schläglichen Flächennraßangaben — letztere jedoch mir, wenn sie sich in sehr
einfachen Zahlen darstellen/ — beigeschrieben.
19. Für die Bezeichnung der Kulturarten (ch 28.) gelten die folgenden
allgemeinen/ mit lateinischer Schrift zu schreibenden Normalzeichen:
für Hofräume Hf
» Ackerland A
» Hausgärten Hg
» Weingärten WG
»■ andere Gärten G
» Wiesen W
» Weiden (Viehweiden) D
» Holzungen H
» Wasserstücke Wa
» Oedland O
» Unland U
20. Die Klassenziffern werden, wenn sie sich auf die behufs der Grund-
steuerveranlagung ausgeführte Einschätzung beziehen/ mit arabischen, wenn
sie arrs eirrer Auseinandersetzungsbonitierung berstanrnrerr, mit römischen Zahl
zeichen geschrieben. (§. 138. Nr. 4., §. 143. Nr. 7./ §. 194. Nr. 8.).
21. Anilinfarben sind — mit Ausnahme der Magenta (Nr. 7. und 8.)
— zu den Kolorierungen der Karterr und Nisse, sowie zrr den farbigen
Schrifteintragungen nirgends zrr verwenden.
15. Obliegenheiten der Behörden, Gemeinden/ Grund-
eigenthümer K.
§• 39-
1. Sämtliche Behörden haben das Ausnahmegeschäft im Bereiche ihres
Ressorts mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu urrterstützen (§. 18.
der Harrptarrweisung vom 21. Mai 1861, Gesetzsanrrrrlnng für 1361, Seite 257).
'2. Die Gemeinden, die Inhaber selbständiger Gutsbezirke, sowie die
den besonderen Grundsteuererhebungs- oder Flurbuchsbezirken ($. 12.) unge
hörigen Grrlndsteuerpstichtigen haben auf ihre Kosten die Nachweisungen der
zu den Gemeinde-, Grrts- und Grrrndsteuererheburrgs- oder Flurbuchsbezirken
gehörenden Besitzungen rrrrd derer: Eigenthümer zrr beschaffen (£. 44.) rrnd
— außer Erfüllung der ihrrerr durch die Vorschriften dieser Anweisung auf
erlegten, speziell erwähnten Verpflichtungen — den Requisitionen der mit
den örtlichen Aufnahmen beauftragten Bearnten oder Feldmesser wegen Wahr-
nehmrmg der Aufnahmetermine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu
leisten, auch zu der: örtlichen Ernrittelungen mit den Lokalverbältnissen rrrrd
den Besitzständen genau vertraute Persönlichkeiten (Grenzanweiser) zrr gestellen,
welche den Beamten re. während des Geschäftes zrr begleiten rrrrd itnrr die
erforderliche Auskunft zu ertheilen bezw. zu beschaffen haben.