Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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-) Vergl. Anhang Ziffer 8. 
Befreiung findet auch auf die außerhalb des standesherrlichcn Bezirks gelegenen 
Domanialgrundstücke und Gefälle Anwendung, wenn die vorbemerkten Be 
dingungen dabei vorhanden sind/ ist nicht auszumitteln, ob die Domainen 
dieser Art vor Auflösung des Deutschen Reiches zu ihrem Stammgute gehört 
haben, so soll dies im Zweifel zu Gunsten der Standesherren vermuthet 
werden. 
Die Befreiung findet dagegen nicht statt: 
a) bei Gütern und Gefällen der Standesherren, welche vor Auflösung 
des Deutschen Reiches nicht zu ihrem Stammgute gehört, oder 
welche sie erst nach jener Auflösung erworben haben. 
d) Auch kommt sie den Besitzern ihrer in fremde Hände gegebenen 
Lehngüter, Erbleih- und Erbpachtgüter, soweit dieselben von ihrem 
dinglichen Rechte oder ihrer Nutzung an jenen Gütern Grundsteuer 
zu entrichten haben, nicht zu statten. 
Die Standesherren bleiben verpflichtet, von ihren Domainen zu außer 
ordentlichen Steuern, namentlich zu Kriegssteuern, verhältnismäßig bei 
zutragen. 
3. 
Auszug aus der Anweisung (I) vom 31. März 1877 für das 
Verfahreil bei der Fortschreibung der Gruildsteuerbücher und Karten 
in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pomnlern, 
Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover und 
Hessen-Nassau. 
8- ib. 
1. Von jeder in: Grundbuche stattgehabten Eintragung des Eigenthums- 
überganges an Liegenschaften nnb Gebäuden wird der Katasterkontroleur 
durch eine nach den: beiliegenden Muster III. aufgestellte Liste in jedem 
einzelnen Falle sofort benachrichtigt. 
Der Katasterkontroleur hat diese Listen sofort bei ihrem Eingänge mit 
fortlaufender, für jedes Etatsjahr mit Eins beginnender Nuunuer zu versehen, 
in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und mit denselben gemäß §§. 22. 
und 23. weiter zu verfahren. 
Den zu den Listen erforderlichen Bedarf an Formularen hat der Kataster 
kontroleur den Grundbuchämtern zu übergeben. 
2. Nach den Vorschriften in den §§. 1. ’) und 72. des Gesetzes vom 
5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der 
Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten (Gesetzsammlung 
für 1872, Seite 433) kann im Falle einer freiwilligen Veräußerung 
das Eigenthum an einem Grundstücke nur durch die auf Grund einer 
Auflassmlg erfolgte Eintragung des Eigenthmnsüberganges im Grundbuche 
erworben werden.
	        
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