Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Demgemäß dürfen in allen diesen Fällen Veränderungen in der Person 
des Eigenthümers nur 
a) auf Grund der seitens der Grundbuchämter den: Katasterkontroleur 
mitgetheilten Benachrichtigung von dem Eigenthumsübergange, oder 
b) auf Grund einer von dein Eigenthümer oder dessen Bevollmächtigten 
dem Katasterkontroleur vorgezeigten Urkunde über die Eintragung 
in: Grundbuche 
in die Steuerkataster eingeschrieben werden. 
8-17. 
1. Zu denjenigen Eigenthumsveränderungen/ behufs deren Fortschreibung 
in den Steuerkatastern es der vorgängigen Eintragung des Eigenthumsüber 
ganges im Grundbuche (§. 16.) nicht bedarf, gehören insbesondere: 
a) die durch eine Gemeinheitstheilung rc. herbeigeführten Eigenthums 
veränderungen, 
d) die Fälle des Eigenthumserwerbs durch Erbgang oder Vermächtnisse, 
c) der Eigenthumserwerb im Wege der nothwendigen Subhastation, 
U) der Eigenthumserwerb durch Enteignungsbeschluß (§. 44. des Gesetzes 
vom 11. Juni 1874/ Gesetzsammlung Seite 221). 
2. Für die unter Nr. 1. zu a. bezeichneten Veränderungen bedarf es 
der Anmeldung seitens der Grundeigenthümer nicht. 
3. In den Fällen unter Nr. 1. zu b., c. und d. hat der Erwerber 
gerichtliche oder notarielle Urkunden beziehungsweise den Enteignungsbeschluß 
vorzulegen oder seiner schriftlichen Anmeldung beizufügen, welche nachweisen, 
daß das Eigenthum an dem fortzuschreibenden Grundstücke auf ihn über- 
gegangen ist. 
8- 
1. Bei der Behebung materieller Irrthümer in dem Grundsteuer 
kataster sann die Umschreibung von Grundflächen auf einen anderen Eigen 
thümer ohne vorgängige Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wenn es 
sich um die Beseitigung eines Irrthums handelt, welcher in der von der 
Wirklichkeit abweichenden Darstellung der Eigenthumsgrenzen in der Ge 
markungskarte beruht. 
Ist es nach Lage der Sache zweifelhaft, ob der vorbezeichnete Fall, oder 
ob der Fall einer Eigenthumsveränderung vorliegt, zu deren Bestätigung es 
der Eintragung im Grundbuche bedarf, so hat der Katasterkontroleur sich 
behufs Aufklärung der Zweifel mit dem Grundbuchamte in Verbindung 
zu setzen. 
2. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn der Irrthum darin 
besteht, daß ein Grundstück in den Steuerkatasteru jemandem zugeschrieben 
ist, in dessen Eigenthume es sich nicht befindet, kann die Berichtigung des 
Irrthums in den Steuerkatastern nur nach Maßgabe des Eigenthumsnach 
weises im Grundbuche, beziehungsweise nach erfolgter Eintragung in letzterem 
erfolgen.
	        
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