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Ist ein materieller Irrthum der letzteren Art von den: Katasterkontroleur
entdeckt, oder behauptet der in der Mutterrolle eingetragene Eigenthümer
eines Grundstücks/ daß das Grundstück auf seinen Namen in der Mutter
rolle zu Unrecht eingetragen stehe/ oder daß das Eigenthum an dem letzteren
von ihm auf einen dritten übergegangen sei/ oder behauptet ein anderer,
daß ein ihm gehöriges Grundstück in der Mutterrolle ;u Unrecht ihm nicht
zugeschrieben seh so hat der Katasterkontroleur das betreffende Grundbuchamt
um Angabe der Eigenthumsverhältnisse bezüglich des Grundstücks zu ersuchen
und auf Grund dieser Auskunft die Fortschreibung zu bewirken.
Davon, daß letzteres geschehen werde, hat der Katasterkontroleur sowohl
dem in der Mutterrolle eingetragenen, als auch dem gegenwärtigen Eigen
thümer mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, etwaige Einwendungen
gegen die Umschreibung binnen einer Frist von einundzwanzig Tagen bei
dem Katasterkontroleur anzubringen, widrigenfalls dieselbe mit den daran
sich knüpfenden gesetzlichen Folgen zur Ausführung gebracht werden würde.
Werden innerhalb der gestellten Frist keine Einwendungen erhoben, oder
erscheinen die erhobenen Einwendungen, behufs deren Erledigung der Kataster
kontroleur sich event, mit dem Grundbuchamte in Einvernehmen zu setzen
hat, unbegründet, so erfolgt die Umschreibung nach Maßgabe der geschehenen
Anmeldung.
8. 22.
Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinde, hat der Kataster
kontroleur, bevor die stattgefundenen Veränderungen in das Protokoll ein
getragen werden, die betreffenden Grundstücke in der Karte, dem Flurbuche
und in der Mutterrolle aufzuschlagen und danach die Identität derselben
festzustellen.
Insbesondere hat der Katasterkontroleur eine solche sorgfältige Ver
gleichung auch bezüglich der Angaben der ihm seitens der Grundbuchämter
zugehenden Eigenthumsveränderungslisten (§. 16.) zu bewirken und, wenn
sich hierbei Abweichungen oder Zweifel über die Identität der Grundstücke
ergeben, diese durch Benehmung mit dem Grundbuchamte zu beheben.
Das Erforderliche hierüber hat der Katasterkontroleur in Spalte 21
der Liste nachrichtlich zu vermerken. Die Angaben der Liste selbst dürfen von
ihm nicht abgeändert werden.
§• 23.
1. Nachdem die etwaigen, im §. 22. bezeichneten Abweichungen oder
Zweifel behoben worden, hat der Katasterkontroleur die in der Liste des
Grundbuchamtes nachgewiesenen Eigenthumsveränderungen unter sofortiger
Feststellung der Artikelnummern beziehungsweise der Nummern der Gebäude-
steuerrolle in das Fortschreibungsprotokoll einzutragen und davon, daß dies
geschehen und daß danach die Berichtigung der Grund- und Gebäudesteuer
bücher werde bewirkt werden, dem neuen Eigenthümer mit Benutzung des
beiliegenden Formulars (Muster V.) Kenntnis zu geben.
Der Tag der Ausfertigung und Absendung dieser Benachrichtigung ist
in Spalte 30. des Fortschreibungsprotokolls zu vermerken.