Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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i'x Gutsbezirke, 
lurbuchsbezirken 
muer, Pächter 
auf die ihnen 
wung entsprin- 
und selbständi- 
ten 311 verzeich- 
eine mit der 
bekannte Per- 
Zweiter Theil. 
Besondere Bestimmungen. 
im Besitze des 
enpächteru.s.w. 
Abschnitt 1. 
rlassen und die 
ein gen. ()i. 14. 
mg für 1861, 
Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund 
neuer Aufnahme. 
1. Vorbereitungen für die Vermessung. 
renzen von den 
ii Aufforderung 
Aich der beson- 
sich vorfinden. 
Berichtigungen 
d Schriftstücken 
ständiger Guts 
forderung nicht 
8- 43- 
Bevor mit der Feststellung der Gemarkungsgrenzen k. (§§. 46. ff.), der 
Absteckung des polygonometrischen Netzes (Anw. IX. 2 7• ff-) und der 
Ausführung der Stückvermessung (§§. 56. ff.) begonnen wird, sind Vorrisse 
nach dem beigefügten Muster VI. anzulegen, bei deren Anfertigung außer den 
allgemeinen Regeln des §. 38. die nachstehenden besonderen Bestimmungen zu 
beachten find: 
1. Das Format der Vorriffe ist 666 """ lang und 500""" breit. 
2. Die Anfertigung der Vorrisse erfolgt durch Kopierung der vorhandenen 
Gemarkungsurkarte und der zu derselben gehörigen Ergänzungskarten, oder 
durch Kopierung der Gemarkungsreinkarten. 
Die Eintragung der Bonitätsgrenzen (§. 38. Nr. i8-) erfolgt unter 
Zurhaudnahme der bei der letzten Ermittelung des Reinertrages hergestellten 
ichen. 
Einschätzungskupons oder ähnlichen Nachweise (vergl. §. III.). 
3. Soweit es angeht, sind die Vorrisse in dem Maßstabe der Urkarte 
bezw. der Reinkarte (Nr. 2.) zu fertigen. Wenn dieser Maßstab aber nicht 
ausreicht, um die nachstehend vorgeschriebenen, sowie die in den §§. 68., 71., 
77., 113., 148. bezeichneten Eintragungen mit genügender Deutlichkeit be 
Zeschädigen oder 
en, Vernichten, 
der Bestrafung 
l 1880 (Gesetz- 
Ltrafgesetzbuches 
27) -). 
wirken zu können, sind die Vorrisse entweder für die ganze Gemarkung, oder 
auch nur für einzelne Theile derselben in einem entsprechend größeren Maß 
stabe herzustellen. 
4. Der Titel der Vorrisse ist — parallel mit der Längenausdehnung 
des Kartenbogens — aus der rechten Hälfte der Außenseite anzubringen, die 
linke Hälfte der letzteren aber zu etwaigen späteren Eintragungen, welche 
auf der Innenseite nicht Platz finden, freizulassen (Nr. 5.). 
sowie der §. 274. 
und 15. abgedruckt. 
Der Titel muß enthalten: 
u) den Namen des Kreises, 
b) den Namen und die Ordnungsnummer (£. 212.) der Gemarkung, 
c) die Nummer des Blattes der bisherigen Gemarkungskarte,
	        
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