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i'x Gutsbezirke,
lurbuchsbezirken
muer, Pächter
auf die ihnen
wung entsprin-
und selbständi-
ten 311 verzeich-
eine mit der
bekannte Per-
Zweiter Theil.
Besondere Bestimmungen.
im Besitze des
enpächteru.s.w.
Abschnitt 1.
rlassen und die
ein gen. ()i. 14.
mg für 1861,
Herstellung der Gemarkungskarten und der Kataster auf Grund
neuer Aufnahme.
1. Vorbereitungen für die Vermessung.
renzen von den
ii Aufforderung
Aich der beson-
sich vorfinden.
Berichtigungen
d Schriftstücken
ständiger Guts
forderung nicht
8- 43-
Bevor mit der Feststellung der Gemarkungsgrenzen k. (§§. 46. ff.), der
Absteckung des polygonometrischen Netzes (Anw. IX. 2 7• ff-) und der
Ausführung der Stückvermessung (§§. 56. ff.) begonnen wird, sind Vorrisse
nach dem beigefügten Muster VI. anzulegen, bei deren Anfertigung außer den
allgemeinen Regeln des §. 38. die nachstehenden besonderen Bestimmungen zu
beachten find:
1. Das Format der Vorriffe ist 666 """ lang und 500""" breit.
2. Die Anfertigung der Vorrisse erfolgt durch Kopierung der vorhandenen
Gemarkungsurkarte und der zu derselben gehörigen Ergänzungskarten, oder
durch Kopierung der Gemarkungsreinkarten.
Die Eintragung der Bonitätsgrenzen (§. 38. Nr. i8-) erfolgt unter
Zurhaudnahme der bei der letzten Ermittelung des Reinertrages hergestellten
ichen.
Einschätzungskupons oder ähnlichen Nachweise (vergl. §. III.).
3. Soweit es angeht, sind die Vorrisse in dem Maßstabe der Urkarte
bezw. der Reinkarte (Nr. 2.) zu fertigen. Wenn dieser Maßstab aber nicht
ausreicht, um die nachstehend vorgeschriebenen, sowie die in den §§. 68., 71.,
77., 113., 148. bezeichneten Eintragungen mit genügender Deutlichkeit be
Zeschädigen oder
en, Vernichten,
der Bestrafung
l 1880 (Gesetz-
Ltrafgesetzbuches
27) -).
wirken zu können, sind die Vorrisse entweder für die ganze Gemarkung, oder
auch nur für einzelne Theile derselben in einem entsprechend größeren Maß
stabe herzustellen.
4. Der Titel der Vorrisse ist — parallel mit der Längenausdehnung
des Kartenbogens — aus der rechten Hälfte der Außenseite anzubringen, die
linke Hälfte der letzteren aber zu etwaigen späteren Eintragungen, welche
auf der Innenseite nicht Platz finden, freizulassen (Nr. 5.).
sowie der §. 274.
und 15. abgedruckt.
Der Titel muß enthalten:
u) den Namen des Kreises,
b) den Namen und die Ordnungsnummer (£. 212.) der Gemarkung,
c) die Nummer des Blattes der bisherigen Gemarkungskarte,