Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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2. Sodann hat der Katasterkontroleur die Liste des Grundbuchamtes 
— sofern in derselben die Angaben hierüber seitens des letzteren nicht bereits 
gemacht sind — durch Ausfüllung der Spalten 13. und 14. mit rother 
Tinte zu vervollständigen. War die Spalte 13. vom Grundbuchamte noch 
gar nicht/ oder waren die Spalten 13. oder 14. nicht richtig ausgefüllt/ so 
hat der Katasterkoutroleur die vervollständigte oder berichtigte Liste an das 
Grundbuchamt behufs Kenntnisnahme von dieser Eintragung zurückzusenden/ 
worauf dieselbe seitens des Grundbuchamtes wiederum an den Kataster 
kontroleur zurückgegeben wird. Wenn bloß die Spalte 14. vom Grundbuch 
amte nicht ausgefiillt war/ so findet die Rücksendung der vervollständigten 
Liste an das Grundbuchamt in der Regel nur dann statt/ wenn die bis 
herige Gebäudesteuerrollennummer verändert worden ist. 
Ob die Rücksendung und schließliche Rückgabe der Listen in jedem ein 
zelnen Falle sofort oder terminweise angesammelt zu erfolgen hat/ unterliegt 
der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Appellationsgerichte/ in 
der Provinz Hannover zwischen der Finanzdirektion und der Kronober- 
anwaltschaft. 
3. Die zurücken,pfangenen Listen hat der Katasterkontroleur/ nachdem 
dieselben demnächst bei Prüfung der Fortschreibungsverhandlungen der Re 
gierung vorgelegen habe,,/ zu den Akten des Katasteramtes zu nehmen. 
4. Jede Fortschreibung von Eigenthumsveränderungen/ welche der Ka 
tasterkontroleur nicht auf Grund der Benachrichtigung des Grundbuchamtes 
von dem Eigenthumsübergange (§. 16.)/ sondern anderweit (§. 17.) bewirkt 
hat / ist seitens des Katasterkontroleurs sofort in ein Formular nach Muster III. 
zu §. 16. beziehungsweise/ sofern die Eigenthu,nsveränderung zugleich mit 
einer Form- oder Bestandsveränderung verbunden ist/ nach Muster VII. zu 
§. 39. (unter entsprechender Abänderung des Fornnllartitels) einzutragen/ 
und ist das ausgefüllte Formular dem Grundbuchamte zur Kenntnisnahme 
mitzutheilen. 
Daß und wann dies geschehen/ ist in Spalte 30. des Fortschreibungs 
protokolls zu vermerken. 
5. In gleicher Weise wie zu 4. hat der Katasterkontroleur zu verfahren 
bezüglich derjenigen Fortschreibungen/ welche behufs der Berichtigung unrich 
tiger Eigenthumsangaben in den Steuerbüchern (§, 18.)/ oder behufs der 
Vereinigung mehrerer Mutterrollenartikel eines und desselben Eigenthümers 
zu einem Artikel/ oder behufs Zerlegung eines Artikels in mehrere Artikel 
bewirkt werden, oder etwa sonst eine Artikeländerung ohne Eigenthums 
veränderung zum Gegenstände haben. 
8- 36. 
1. Die von den zerstückelten Liegenschaften bisher entrichtete Grund 
steuer ist auf die entstandenen Trennstücke zu vertheilen, und zwar in der 
Regel nach Verhältnis des Flächeninhaltes beziehungsweise des demselben ent 
sprechenden bisherigen Reinertrages. 
Als eine Liegenschaft in dem vorbezeichneten Sinne ist jeder Flächen 
abschnitt anzusehen, welcher in den Katasterbüchern und Karten mit einer 
besonderen Parzellennummer oder neben letzterer — in den sechs östlichen
	        
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